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	<title>Ratgeber-Artikel zu Corona-Soforthilfen für Franchisesysteme</title>
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	<description>Für herausragende Systeme: Gemeinsamer Erfolg und maximales Wachstum</description>
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	<title>Ratgeber-Artikel zu Corona-Soforthilfen für Franchisesysteme</title>
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		<title>01.12.21 um 16 Uhr: Franchise Online-Erfahrungsaustausch (KEINE Aufzeichnung!)</title>
		<link>https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/erfahrungsaustausch2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kessler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Nov 2021 16:00:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gestartet unter den Eindrücken der Corona-Pandemie und nun alle 2 Monate etabliert: Unser digitaler Erfahrungsaustausch für Franchisegeber und Mitglieder der Systemzentralen. Der nächste Erfahrungsaustausch findet statt: 01.12.2021 um 16 Uhr via Zoom-Meeting &#62; Zur Anmeldung hier klicken! &#60; Achtung! Der Erfahrungsaustausch wird NICHT aufgezeichnet, um tiefer gehende Diskussionen zu ermöglichen. 🚪 Den Zugangslink erhaltet ihr [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/erfahrungsaustausch2/">01.12.21 um 16 Uhr: Franchise Online-Erfahrungsaustausch (KEINE Aufzeichnung!)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.franchiseuniversum.de">FranchiseUNIVERSUM</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gestartet unter den Eindrücken der Corona-Pandemie und nun alle 2 Monate etabliert: Unser digitaler Erfahrungsaustausch für Franchisegeber und Mitglieder der Systemzentralen.</strong></p>
<hr />
<h1 style="text-align: center;">Der nächste Erfahrungsaustausch findet statt:</h1>
<p style="text-align: center;"><strong>01.12.2021</strong><br />
<strong>um 16 Uhr via Zoom-Meeting</strong></p>
<p style="text-align: center;"><a href="https://franchiseportal1.typeform.com/to/bvr6zWM9"><strong>&gt; Zur Anmeldung hier klicken! &lt;</strong></a></p>
<p style="text-align: center;"><span style="color: #ff0000;"><strong>Achtung! <span style="color: #000000;">Der Erfahrungsaustausch wird NICHT aufgezeichnet, um tiefer gehende Diskussionen zu ermöglichen.</span></strong></span></p>
<hr />
<p>🚪 Den Zugangslink erhaltet ihr nach vorheriger <a href="https://franchiseportal1.typeform.com/to/bvr6zWM9"><strong>Anmeldung (hier klicken)</strong></a></p>
<p>❔ Wir stellen Ihnen mit der Anmeldung wenige einfache Fragen, um ein ungefähres <strong>Stimmungs- und Erfahrungsbild</strong> einzufangen und anonymisiert während unseres Erfahrungsaustauschs zu diskutieren.</p>
<p>🤯 <strong>Grundgedanke</strong>: Ein wertvoller ERFAHRUNGSAUSTAUSCH findet statt, indem ihr Eure Fragen und Gedanken in die Runde gebt und das Plenum mit eigenen Erfahrungswerten, Ideen und Gedanken antwortet.</p>
<p>Wir freuen uns über einen tollen Austausch und die Chance für jeden von uns, <strong>über den Tellerrand des eigenen Unternehmens hinauszuschauen</strong> und so Anregungen für den Umgang mit der Krise im eigenen Unternehmen zu bekommen.</p>
<h2><strong>Initiatoren des Erfahrungsaustauschs</strong></h2>
<ul>
<li>Dr. Volker Güntzel, Rechtsanwalt für Franchise- und Vertriebsrecht, <a href="https://www.busse-miessen.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">www.busse-miessen.de</a></li>
<li>Steffen Kessler, Experte für die Gewinnung von Franchise-Interessenten, www.franchiseuniversum.de | <a href="https://www.franchiseportal.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">www.franchiseportal.de</a></li>
<li>Mathias Mundt, Experte für die Finanzierung von Franchisepartnern und Franchisegebern, <a href="https://www.m4-consulting.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">www.m4-consulting.de</a></li>
<li>Jana Jabs und Eugen Marquard, Experten für den Aufbau von Franchisesystemen und Veränderungsprozessen in Franchisesystemen, <a href="https://www.franchisemacher.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">www.franchisemacher.</a><a class="submitdelete deletion" href="https://www.franchiseuniversum.de/wp-admin/post.php?post=65233&amp;action=trash&amp;_wpnonce=0349ff92e8">In den Papierkorb verschieben</a><a href="https://www.franchisemacher.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">de</a></li>
</ul>
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			</item>
		<item>
		<title>136 &#8211; Erfahrungsaustausch 16.6.: Neue Herausforderungen für Franchisegeber nach dem Lockdown</title>
		<link>https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/136/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Kessler]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Jun 2021 10:22:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zwei Monate nach dem letzten Erfahrungsaustausch unter Franchisegebern erkennen viele von ihnen einen Silberstreifen am Horizont. Die meisten Standorte dürfen nach dem Lockdown wieder öffnen. Wie sich im Erfahrungsaustausch für Systemzentralen am 16.6.21 herausstellte, haben sich damit die Herausforderungen für Franchisesysteme deutlich verändert. Doch leichter ist es nicht geworden&#8230; Was im Erfahrungsaustauschs unter Franchise-Systemzentralenam 16. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zwei Monate nach dem letzten Erfahrungsaustausch unter Franchisegebern erkennen viele von ihnen einen Silberstreifen am Horizont. Die meisten Standorte dürfen nach dem Lockdown wieder öffnen. Wie sich im Erfahrungsaustausch für Systemzentralen am 16.6.21 herausstellte, haben sich damit die Herausforderungen für Franchisesysteme deutlich verändert. Doch leichter ist es nicht geworden&#8230;</strong></p>
<p><script class="podigee-podcast-player" src="https://player.podigee-cdn.net/podcast-player/javascripts/podigee-podcast-player.js" data-configuration="https://franchiseuniversum.podigee.io/136-neue-episode/embed?context=external"></script></p>
<p><iframe title="YouTube video player" src="https://www.youtube.com/embed/LQE9GY2HMOc" width="560" height="315" frameborder="0" allowfullscreen="allowfullscreen"></iframe></p>
<p>Was im Erfahrungsaustauschs unter Franchise-Systemzentralenam 16. Juni 2021 besprochen wurde:</p>
<h2>Hochfahren nach dem Lockdown</h2>
<ul>
<li>Wieder Hochfahren bedeutet für Systemzentralen einen enormen Kraftaufwand</li>
<li>Franchisepartner wollen durchstarten</li>
<li>Lieferengpässe und steigende Beschaffungspreise erschweren den Start</li>
<li>Nicht vergessen, heruntergefahrene Dinge wie Versicherungsschutz wieder hochzufahren</li>
</ul>
<h2>Lieferschwierigkeiten</h2>
<ul>
<li>Bei den Lieferschwierigkeiten kommen verschiedene Faktoren zum Tragen: Brexit, Corona, Containerstau etc.</li>
<li><strong>#Recht:</strong> Was darf der Franchisepartner mit Bezugsbindung, wenn der Franchisegeber nicht liefern kann?</li>
<li><strong>#Recht:</strong> Wie transparent muss ein Franchisegeber aktuelle Lieferprobleme im Gespräch mit Franchisekandidaten ansprechen?</li>
<li><strong>#Finanzierung:</strong> Es war noch nie so schwierig wie heute einen Businessplan zu erstellen</li>
</ul>
<h2>Veränderungen im Geschäftskonzept</h2>
<ul>
<li>Eine veränderte Welt erfordert Veränderungen im Geschäftskonzept</li>
<li>Das Alte hochfahren oder sich neu definieren?</li>
<li><strong>#Recht:</strong> Wie viel unerprobt und unbewährt darf man ein Franchise verkaufen?</li>
<li>Die ersten Franchisenehmer unterscheiden sich von späteren Franchisenehmern</li>
</ul>
<h2>Insolvenzen &amp; (ausbleibende) Expansion</h2>
<ul>
<li>Branchen berichten von gestiegenen Insolvenzen ggü. Vorjahr</li>
<li>Warum wie solche Zahlen im Franchise nicht so leicht erkennen</li>
<li>Multi-Unit: Franchisekollegen kaufen günstige Schnäppchen von Partnern, die es nicht gepackt haben</li>
<li>Was Multi-Unit-Übernahmen für das Franchise-Wachstum bedeuten (kurzfristig &amp; langfristig)</li>
</ul>
<h2>Finanzierung durch Banken</h2>
<ul>
<li><strong>#Finanzierung:</strong> Bekommen Gründer für Corona-betroffene Branchen noch eine Bankfinanzierung?</li>
<li>Welche Banken am ehesten finanzieren</li>
</ul>
<p>Der nächste Erfahrungsaustausch findet am 15. September 2021 statt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/136/">136 &#8211; Erfahrungsaustausch 16.6.: Neue Herausforderungen für Franchisegeber nach dem Lockdown</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.franchiseuniversum.de">FranchiseUNIVERSUM</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>132 &#8211; Erfahrungsaustausch über das Stimmungsbild bei Franchisegebern, Verhandlungen mit Vermietern, Preiserhöhungen und Hygiene (vom 14.04.)</title>
		<link>https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/132/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Kessler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Apr 2021 08:00:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Branchen & Geschäftsmodelle]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In unserer Franchisegeber-Erfahrungsaustauschrunde vom 14.04. erhielten wir wieder tiefe und wertvolle Einblicke in die Welt der Systemzentralen während der aktuellen Corona-Zeit. Die Runde wurde erneut nicht aufgezeichnet, um offener sprechen zu können. Deshalb habe ich mich anschließend mit den Experten Mathias Mundt (Finanzierung), Eugen Marquard (Franchiseberatung) und Volker Güntzel (Rechtsanwalt) zusammengetan und über das gerade [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/132/">132 &#8211; Erfahrungsaustausch über das Stimmungsbild bei Franchisegebern, Verhandlungen mit Vermietern, Preiserhöhungen und Hygiene (vom 14.04.)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.franchiseuniversum.de">FranchiseUNIVERSUM</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>In unserer Franchisegeber-Erfahrungsaustauschrunde vom 14.04. erhielten wir wieder tiefe und wertvolle Einblicke in die Welt der Systemzentralen während der aktuellen Corona-Zeit. Die Runde wurde erneut nicht aufgezeichnet, um offener sprechen zu können. Deshalb habe ich mich anschließend mit den Experten Mathias Mundt (Finanzierung), Eugen Marquard (Franchiseberatung) und Volker Güntzel (Rechtsanwalt) zusammengetan und über das gerade Gehörte diskutiert.</strong></p>
<p><strong>Es ging um</strong></p>
<ul>
<li><strong>das Stimmungsbild bei Franchisegebern aus unterschiedlichen Branchen,</strong></li>
<li><strong>erfolgreiche Franchisenehmerverträge während der Pandemie</strong></li>
<li><strong>Vermieter lassen mittlerweile mit sich handeln. Dringende Empfehlung an Franchisenehmer!</strong></li>
<li><strong>Geschäftsmodellanpassungen und neue Chancen abseits des Ursprungsmarkts. Doch lassen sich auch die Franchisenehmer mitnehmen?</strong></li>
<li><strong>Sinn und Grenzen von Preiserhöhungen während Corona (und darüber hinaus): Achtung vor dem Kartellamt!</strong></li>
<li><strong>Finanzierung von Hygienemaßnahmen: Es kann auch ohne liquide Mittel gehen.</strong></li>
</ul>
<p><strong>Den nächsten Erfahrungsaustausch findet statt am 16.06.2021 um 16:00. Anmeldung unter <a href="https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/erfahrungsaustausch">www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/erfahrungsaustausch</a></strong></p>
<p><script class="podigee-podcast-player" src="https://player.podigee-cdn.net/podcast-player/javascripts/podigee-podcast-player.js" data-configuration="https://franchiseuniversum.podigee.io/132-neue-episode/embed?context=external&#038;token=PF3uljYzm8BISmbbW4eT2g"></script></p>
<p><iframe title="YouTube video player" src="https://www.youtube.com/embed/qzVoTVHmxWE" width="560" height="315" frameborder="0" allowfullscreen="allowfullscreen"></iframe></p>
<h2>Das Stimmungsbild bei Franchisegebern</h2>
<p>Wir stellen ein überwiegend positives Stimmungsbild bei Franchisegebern fest. Und zwar unabhängig davon, ob ihr Geschäftsmodell eher zu den Gewinnern oder Verlierern der Pandemie gehört. Sie scheinen primär als Macher zu denken und den Kopf nicht in den Sand zu stecken. Es ist schon gut, wenn man okay durch die Zeit kommt.</p>
<p>Dabei ist die Situation bei den Franchisesystemen höchst unterschiedlich, einfach weil so viele verschiedene Branchen in der Franchisewirtschaft zu finden sind. Wir erhielten Einblicke in Fitness, Nachhilfe, Handel, Handwerk und Vermietung.</p>
<p>Es gab gleichzeitig mehrere überraschend gute Nachrichten zur Partnerakquise. Eine Teilnehmerin konnte genau heute einen unterschriebenen Franchisevertrag feiern. Und zwar in der stark von der Pandemie betroffenen Fitnessbranche. Ein anderer Fitnessanbieter konnte während der Pandemie 8 Studioeröffnungen vorbereiten, wo die Franchisenehmer aktuell nur darauf warten durchzustarten. Das Handwerk konnte neuen Franchisepartnern erfolgreich in den letzten Monaten &#8222;Krisenfestigkeit&#8220; verkaufen.</p>
<h2>Geschäftsmodellanpassungen</h2>
<p>Es gibt im Franchising Geschäftsmodell die stark wackeln und selbst nach der Pandemie Gefahr laufen, nicht mehr gut zu funktionieren. Einfach, weil die Rahmenbedingungen sich ändern z.B. weil viel mehr Menschen wahrscheinlich zukünftig aus dem Home-Office heraus arbeiten werden. Doch auch dann kann der Prozess zur Lösungsfindung neue Chancen auftun. In einem konkreten Beispiel in einem ganz anderen Markt mit einem anderen Geschäftsmodell. Kann man dann seine Franchisepartner &#8222;einfach so&#8220; überführen? Rechtsanwalt Volker Güntzel erläutert wann eine Geschäftsmodellanpassung innerhalb des Franchisevertrags noch gültig ist und ab wann eigentlich ein völlig neuer Vertragsabschluss notwendig ist.</p>
<h2>Vermieter lassen mittlerweile mit sich handeln</h2>
<p>Offenbar haben Vermieter gemerkt, dass ihr Markt sich verändert und sie zukünftig Gefahr laufen, ihre Flächen nicht mehr zu den gewohnten Konditionen loszuwerden. Waren sie vor ein paar Monaten überwiegend nicht verhandlungsbereit und unflexibel, zeigt die Erfahrung der Systemzentralen und ihrer Franchisepartner: Es ist empfehlenswert noch einmal systematisch auf alle Vermieter zuzugehen.</p>
<p>So konnten in den letzten Monaten viele Unternehmer Mietpreise neu verhandeln. Teils langfristig, zum größten Teil während der Pandemie. So hörten wir von Stundungen, Mietpreissenkung auf 50 oder 60%, Mietverlass für zwei Monate und ähnliche Ergebnisse.</p>
<p>Auch wenn es als No-Go angesehen wird, sofort mit Anwalt in die Verhandlung einzusteigen, lohnt sich ein Blick und Verweis auf die letzten gesetzlichen Veränderungen, wie uns Rechtsanwalt Volker Güntzel erläutert.</p>
<p>Auffällig ist, dass Systemzentralen zunehmend mehr freie Gastroflächen angeboten werden und dass plötzlich Flächen in Malls angeboten werden. Während noch vor ein paar Jahren es fast unmöglich war, in Malls unterzukommen.</p>
<h2>Investitionen in Hygienemaßnahmen</h2>
<p>Standorte, die so bald wie möglich wieder Kunden empfangen wollen, werden sich zwangsläufig über Hygienelösungen Gedanken machen müssen. Für viele Unternehmer ist die Liquidität allerdings der zentrale Engpass, so dass selbst Investitionen von wenigen Tausend Euro nicht getätigt werden. Selbst wenn sie wissen, dass es hierfür Förderungen vom Staat gibt, können oder wollen sie entsprechendes Geld nicht vorstrecken.</p>
<p>Mathias Mundt beschreibt allerdings, dass es durchaus auch ohne Liquidität möglich sein kann, Förderungen zu erhalten und in Hygiene zu investieren.</p>
<h2>Preiserhöhungen während Corona</h2>
<p>Kurz wurde auch über Preiserhöhungen gesprochen. Entweder weil z.B. im Handwerk die Nachfrage höher ist denn je, oder weil in anderen Branchen womöglich der Kostendruck gegenüber pandemiebedingter Umsatzeinbußen zu stark wird.</p>
<p>Doch es wurde deutlich, dass in beiden Fällen keine Preiserhöhungen anvisiert werden. Dabei wurden Aussagen getätigt wie &#8222;Wir gehen nicht in eine neue Preisrunde&#8220; oder &#8222;auf keinen Fall werden wir die Preise erhöhen&#8220;. Rechtsanwalt Volker Güntzel wurde bei dieser Wortwahl hellhörig und betont: Liebe Franchisegeber, ihr habt auf die Preise Eurer Franchisepartner nur begrenzten Einfluss und solltet Euch vor dem Kartellamt in Acht nehmen. Die Wortwahl ließ vermuten, dass man in manchen Franchisesystemen auf die Vorgehensweise acht geben können. Z.B. darf es nur einmal im Jahr in Einzelgesprächen mit Franchisenehmern um Preise gehen. Nicht öfter und schon gar nicht in der Gruppe.</p>
<h2>Nächster Erfahrungsaustausch am 16.06.21 um 16:00</h2>
<p>Wir haben uns entschlossen, den Erfahrungsaustausch zu institutionalisieren und auf regelmäßiger Basis in den Austausch zu kommen. Gerne auch über Corona hinaus. Aus dem Grund werden wir uns etwa im Zweimonats-Rhythmus zum Erfahrungsaustausch mit Franchisegebern treffen. Der nächste Termin steht schon fest. Anmeldung unter <strong><a href="https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/erfahrungsaustausch">www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/erfahrungsaustausch</a></strong></p>
<h2>Shownotes</h2>
<p>Anmeldung zum nächsten Erfahrungsaustausch am 16.06.: <strong><a href="https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/erfahrungsaustausch">www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/erfahrungsaustausch</a></strong></p>
<p>Danke an:</p>
<p>Finanzexperte Mathias Mundt <a href="https://www.m4-consulting.de/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">https://www.m4-consulting.de/</a></p>
<p>Rechtsanwalt Volker Güntzel: <a href="https://www.busse-miessen.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">https://www.busse-miessen.de</a></p>
<p>Franchiseberater Eugen Marquard: <a href="https://www.franchisemacher.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">https://www.franchisemacher.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/132/">132 &#8211; Erfahrungsaustausch über das Stimmungsbild bei Franchisegebern, Verhandlungen mit Vermietern, Preiserhöhungen und Hygiene (vom 14.04.)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.franchiseuniversum.de">FranchiseUNIVERSUM</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>125 &#8211; Erfahrungsaustausch 28.01. &#8211; Corona und die Folgen für Franchisesysteme (Aufzeichnung)</title>
		<link>https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/125/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Kessler]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Jan 2021 23:16:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Januar 2021, die Weihnachtspause ist vorüber: Wir bekamen durch viele Kontakte mit Systemzentralen zunehmend das Gefühl, dass es anlässlich von Corona-Lockdown 2 wieder Zeit wurde, unseren Online Erfahrungsaustausch speziell für Systemzentralen zu reaktivieren. Ein Format, das sich schon im Frühjahr 2020 in Form eines wöchentlichen Austauschs bewährt hatte. Offenbar hatten wir die Signale richtig vernommen, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/125/">125 &#8211; Erfahrungsaustausch 28.01. &#8211; Corona und die Folgen für Franchisesysteme (Aufzeichnung)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.franchiseuniversum.de">FranchiseUNIVERSUM</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;"><strong>Januar 2021, die Weihnachtspause ist vorüber:</strong><br />
<strong>Wir bekamen durch viele Kontakte mit Systemzentralen zunehmend das Gefühl, dass es anlässlich von Corona-Lockdown 2 wieder Zeit wurde, unseren Online Erfahrungsaustausch speziell für Systemzentralen zu reaktivieren. Ein Format, das sich schon im Frühjahr 2020 in Form eines wöchentlichen Austauschs bewährt hatte.</strong></p>
<p><strong>Offenbar hatten wir die Signale richtig vernommen, denn wir durften knapp 50 Teilnehmer in unserem Zoom-Channel begrüßen! Gerne stellen wir nun die Aufzeichnung denjenigen zur Verfügung, die aus Termingründen nicht teilnehmen konnten.</strong></p>
<h2>Initiatoren des Erfahrungsaustauschs</h2>
<ul>
<li>Dr. Volker Güntzel, Rechtsanwalt für Franchise- und Vertriebsrecht, <a href="https://www.busse-miessen.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">www.busse-miessen.de</a></li>
<li>Steffen Kessler, Experte für die Gewinnung von Franchise-Interessenten, www.franchiseuniversum.de | <a href="https://www.franchiseportal.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">www.franchiseportal.de</a></li>
<li>Mathias Mundt, Experte für die Finanzierung von Franchisepartnern und Franchisegebern, <a href="https://www.m4-consulting.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">www.m4-consulting.de</a></li>
<li>Jana Jabs und Eugen Marquard, Experten für den Aufbau von und Veränderungsprozessen in Franchisesystemen, <a href="https://www.franchisemacher.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">www.franchisemacher.de</a></li>
</ul>
<p style="text-align: left;"><strong>Eine Aufzeichnung des ersten Erfahrungsaustauschs in Lockdown 2 am 28. Januar 2021:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><script class="podigee-podcast-player" src="https://player.podigee-cdn.net/podcast-player/javascripts/podigee-podcast-player.js" data-configuration="https://franchiseuniversum.podigee.io/125-neue-episode/embed?context=external"></script></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><iframe src="https://www.youtube.com/embed/mv3EF1vKNug" width="560" height="315" frameborder="0" allowfullscreen="allowfullscreen"></iframe></p>
<p>Wir sprachen über:</p>
<ul>
<li>Die Situation in der Fitnessbranche, Gastronomie, Baumarkt und Dienstleistungen</li>
<li>Liquiditätsbeschaffung</li>
<li>Herausforderung für Neugründer in 2020, die teilweise nach wenigen Wochen schon wieder schließen mussten</li>
<li>Rückzahlung von Krediten</li>
<li>Anspruch auf Fördermittel</li>
<li>Umgang mit strauchelnden Partnern</li>
<li>Anpassung des Geschäftsmodells (Abholservice / Click &amp; Collect)</li>
<li>Die Stärke eines Franchise-Netzwerks im Vergleich zu Einzelkämpfern in der Krise: &#8222;Die franchisierten Unternehmen werden NICHT als erstes die Flügel strecken!&#8220;</li>
<li>Vorteile der November-/Dezemberhilfen für Gastronomen in Sachen Liquidität</li>
<li>Das Wissen von Franchisenehmern über alle Möglichkeiten der Liquiditätshilfen plus Beratungsqualität oder Auslastung von Steuerberatern</li>
<li>Solidarität von Franchisenehmern in Lockdown 1 gegenüber Versuchen einer außerordentlichen Kündigungen in Lockdown 2</li>
<li>Frage nach einer drohenden Kündigungswelle von Franchisenehmern</li>
<li>Gefährdung des Versicherungsschutzes bei Nichtzahlung</li>
<li>Verlängerungsquote bei Franchiseverträgen in Zeiten der Krise</li>
<li><a href="https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/franchisegeber-whatsapp/">Whatsapp-Gruppe</a> zur gegenseitigen Unterstützung unter Franchisegebern</li>
<li>Direkter Austausch zwischen Erfahrungsaustausch-Teilnehmern während Lockdown 1</li>
<li>Expansion durch Neugründungen während der Krise häufig gehemmt durch Zögern der Banken oder der Interessenten</li>
<li>Zuversicht bei der zukünftigen Expansion und nachträglichen Realisierungen von aktuellen Kandidaten</li>
<li>Gegenseitige Hilfestellung durch Bereitstellung der eigenen Leistungen innerhalb der Franchise-Wirtschaft</li>
</ul>
<h2>Shownotes</h2>
<p><a href="https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/franchisegeber-whatsapp/">Whatsapp-Gruppe</a> für Franchisegeber zur gegenseitigen Unterstützung</p>
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		<title>Arbeit im Homeoffice: Deckungslücken beim Versicherungsschutz</title>
		<link>https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/arbeit-im-homeoffice-deckungsluecken-beim-versicherungsschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Verena Iking]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 May 2020 08:23:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Spätestens seit der Corona-Krise sind auch viele Mitarbeiter von Franchise-Zentralen von zu Hause aus tätig, und dies wird vermutlich zukünftig so bleiben. Die Arbeit im häuslichen Umfeld bietet viele Vorteile. Auch ist die Technik inzwischen ausgereift. Videokonferenzen und Chat gehören inzwischen zum Arbeitsalltag. Wie sieht es jedoch mit dem Versicherungsschutz im Home Office aus? Durch [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/arbeit-im-homeoffice-deckungsluecken-beim-versicherungsschutz/">Arbeit im Homeoffice: Deckungslücken beim Versicherungsschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.franchiseuniversum.de">FranchiseUNIVERSUM</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Spätestens seit der Corona-Krise sind auch viele Mitarbeiter von Franchise-Zentralen von zu Hause aus tätig, und dies wird vermutlich zukünftig so bleiben. Die Arbeit im häuslichen Umfeld bietet viele Vorteile. Auch ist die Technik inzwischen ausgereift. Videokonferenzen und Chat gehören inzwischen zum Arbeitsalltag.</p>
<p><strong>Wie sieht es jedoch mit dem Versicherungsschutz im Home Office aus?</strong></p>
<p>Durch die Tätigkeit zu Hause können sich für Arbeitnehmer <strong>Lücken in der gesetzlichen Unfallversicherung</strong> ergeben. Über diese Problematik möchte ich Sie im Folgenden anhand von Beispielen informieren und Ihnen auch eventuelle Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.</p>
<h2>Gesetzliche Absicherung</h2>
<p>Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung. Es ist dem Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben, dass er eine Unfallversicherung für seine Arbeitnehmer abschließen muss. Die zuständige Berufsgenossenschaft ist jeweils der Träger.</p>
<p>Allerdings sind <strong>nur Unfälle versichert, die während der Arbeitszeit, auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Weg nach Hause geschehen (Wegeunfälle)</strong>.</p>
<p>So wird <strong>auch bei der Arbeit Zuhause streng zwischen privaten und beruflichen Tätigkeiten getrennt</strong>, obwohl es schon aufgrund der räumlichen Situation häufig zu Überscheidungen kommen kann.</p>
<p>Im Schadenfall bleibt im Zweifel nur der gerichtliche Weg, um diese Frage zu klären.</p>
<h2>Schadenbeispiele, in denen die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift:</h2>
<h3>Beispiel I: Sturz beim Wasserholen</h3>
<p>Holen Sie sich während Ihrer Arbeit am Heimarbeitsplatz etwas zu essen oder zu trinken und stürzen dabei, sind Sie nicht versichert.</p>
<p>Ein Arbeitnehmer war im Homeoffice in seiner Wohnung im Dachgeschoss zum Wasser holen die Treppe herabgestiegen und schwer gestürzt. 2016 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein solcher Sturz nicht gesetzlich unfallversichert ist.</p>
<p>Das Urteil lautete: „Wenn bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Home-Office) ein Weg innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt wird, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Trinken) nachzugehen“, bestehe kein Versicherungsschutz. Laut Bundessozialgericht könne man den Arbeitgeber nicht für die Risiken in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers verantwortlich machen. (Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 2 U 5/15 R)</p>
<h3>Beispiel II: Sturz beim Toilettengang</h3>
<p>Die gesetzliche Unfallversicherung deckt während der Arbeitszeit im Büro den Gang auf die Toilette. Dies gilt jedoch nicht bei der Arbeit in den eigenen vier Wänden, wie jedenfalls das Sozialgericht München entschied.</p>
<p>Ein Arbeitnehmer war auf dem Rückweg von seiner Toilette gestürzt und wollte dies als Arbeitsunfall geltend machen (Aktenzeichen: S 40 U 227/18).</p>
<h3>Beispiel III: Sturz auf dem Weg zur Kita</h3>
<p>Auch wenn Sie auf dem Weg zu Ihrer Arbeitsstätte Ihr Kind in der Kita absetzen, sind Sie gesetzlich unfallversichert. Dies ist bereits seit 1971 so festgelegt. Wer jedoch auf dem Weg von der Kita zum Homeoffice stürzt, ist es laut Bundesssozialgericht nicht.</p>
<p>Eine Mutter stürzte bei Blitzeis mit ihrem Fahrrad und brach sich dabei den Ellenbogen. Sie befand sich auf dem Rückweg von der Kita zu ihrem häuslichen Arbeitsplatz. Ihre Krankenkasse wollte die Kosten für die Behandlung (19.000 €) vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zurückfordern. Sie scheiterte jedoch. Sowohl das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen als auch das Bundessozialgericht sahen darin keinen Arbeitsunfall (Aktenzeichen: B 2 U 19/18 R).</p>
<p><strong>Die Schlussfolgerung:</strong></p>
<p><strong>Wenn Sie im Homeoffice etwas tun, was nicht in direktem Zusammenhang mit Ihrer Arbeit steht, haben Sie keinen Schutz über Ihre gesetzliche Unfallversicherung.</strong></p>
<h2>Mögliche Lösungen, um solche Deckungslücken zu schließen:</h2>
<h3>Private Unfallversicherung</h3>
<p><strong>Schutz rund um die Uhr &#8211; privat und bei der Arbeit</strong></p>
<p>Tritt durch einen Unfall eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung dauerhaft ein, leistet die private Unfallversicherung. Bei bleibenden Unfallfolgen wird dann ein Einmalbetrag in Form eines Kapitals gezahlt. Bei besonders schweren Folgen eine lebenslange Unfallrente. Verschiedene Leistungen, wie z.B. Krankenhaustagegeld, Bergungskosten, Kostenerstattung für Rehamaßnahmen, kosmetische Operationen etc. werden außerdem angeboten. Je nach Versicherer kann es Unterschiede in der Vertragsgestaltung geben.</p>
<h3>Betriebliche Unfallversicherung / Gruppenunfallversicherung</h3>
<p><strong>Eine 24-stündige Absicherung ist auch über den Arbeitgeber möglich</strong></p>
<p>Der Abschluss einer betrieblichen Unfallversicherung kann in der Regel ab drei Personen erfolgen. Versichert werden können alle Mitarbeiter, auch die im Betrieb tätigen Familienangehörigen sowie der Unternehmer/ Firmeninhaber.<br />
Ein Vollzeitschutz ist nach Wahl möglich. Die Deckung besteht dann weltweit und rund um die Uhr (24 Stunden).</p>
<p>Analog zur privaten Unfallversicherung können die Leistungen (Kapitalzahlung bei Invalidität, Unfallrente etc.) individuell festgelegt werden. Auch hier gibt es je nach Versicherungsgesellschaft Unterschiede im Angebot.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Auch bei zunehmenden Lockerungen der Kontaktsperre oder nach überstandener Pandemie ist davon auszugehen, dass wir zukünftig vermehrt zu Hause arbeiten. Deshalb ist es wichtig, diese Problematik zu kennen, um eventuell Maßnahmen privater oder betrieblicher Art ergreifen zu können.</p>
<p>Darüber hinaus schließt die betriebliche Unfallversicherung generell mögliche <strong>Deckungslücken zur gesetzlichen Unfallversicherung</strong>. Diese können sich auch im Arbeitsalltag ohne Homeoffice ergeben. Die <strong>gesetzliche Unfallversicherung deckt nur Unfälle, die während der Arbeitszeit, auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Weg nach Hause geschehen (Wegeunfälle)</strong>.</p>
<p>Als freiwillige soziale Leistung ist sie außerdem ein sinnvolles Instrument zur Mitarbeiterbindung und ein Ausdruck der Wertschätzung. Zumal die Beiträge als Betriebsausgaben gelten und in der Regel steuerlich geltend gemacht werden können. Im Gegensatz zu Einzelverträgen sind die Beiträge wesentlich günstiger.</p>
<p>Für Informationen aus dem gesamten Bereich Versicherungen und Finanzdienstleistungen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Autorin/Kontakt:</strong></p>
<p>Diana Cyris</p>
<p>+49 (0)511 633096<br />
<a href="mailto:diana.cyris@franchise-versicherung.de">diana.cyris@franchise-versicherung.de</a><br />
<a href="http://www.franchise-versicherung.de/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">www.franchise-versicherung.de</a></p>
<p>CYRIS Service-Agentur e.K.<br />
Walsroder Str. 26<br />
30851 Langenhagen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/stevepb-282134/?utm_source=link-attribution&amp;utm_medium=referral&amp;utm_campaign=image&amp;utm_content=709045" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Steve Buissinne</a> auf <a href="https://pixabay.com/de/?utm_source=link-attribution&amp;utm_medium=referral&amp;utm_campaign=image&amp;utm_content=709045" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Pixabay</a></p>
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		<title>Liquiditätssicherung für Franchisegeber in der Corona-Krise</title>
		<link>https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/liquiditaetssicherung-fuer-franchisegeber/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kessler]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Apr 2020 14:11:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Danke an Dr. Volker Güntzel der Anwaltskanzlei Busse&#38;Miessen und seine Kollegen, das sie in der Corona-Krise am Ball bleiben und uns mit Updates zu den rechtlichen Rahmenbedingungen versorgen, die die Liquiditätssicherung und das Überleben der Franchise-Unternehmen in der Krise betreffen. Das heutige Update (24.4.) aktualisiert die Informationslage der bereitgestellten Informationen vom 01.04.2020 Mit Stand vom [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Danke an Dr. Volker Güntzel der Anwaltskanzlei Busse&amp;Miessen und seine Kollegen, das sie in der Corona-Krise am Ball bleiben und uns mit Updates zu den rechtlichen Rahmenbedingungen versorgen, die die Liquiditätssicherung und das Überleben der Franchise-Unternehmen in der Krise betreffen.</strong></p>
<p>Das heutige Update (24.4.) aktualisiert die Informationslage der bereitgestellten Informationen vom 01.04.2020</p>
<p><img decoding="async" class="alignleft size-medium wp-image-48799" src="https://www.franchiseuniversum.de/wp-content/uploads/2020/04/logo-busse-miessen-300x109.jpg" alt="" width="300" height="109" srcset="https://www.franchiseuniversum.de/wp-content/uploads/2020/04/logo-busse-miessen-300x109.jpg 300w, https://www.franchiseuniversum.de/wp-content/uploads/2020/04/logo-busse-miessen-720x265.jpg 720w, https://www.franchiseuniversum.de/wp-content/uploads/2020/04/logo-busse-miessen-600x218.jpg 600w, https://www.franchiseuniversum.de/wp-content/uploads/2020/04/logo-busse-miessen.jpg 729w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" />Mit Stand vom 01.04.2020 hatten wir zu den wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen der COVID-19-Pandemie eine Übersicht über die Möglichkeiten der Liquiditätssicherung für Franchisegeber veröffentlicht. Wie wir schon angekündigt hatten, entwickelt sich die rechtliche Situation schnell, so dass wir heute ein Update geben wollen, das auf dem vorherigen Newsletter basiert. Wenn Sie über diesen noch nicht oder nicht mehr verfügen, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.</p>
<p>Die Diskussion der letzten Wochen in der Franchisewirtschaft und in juristischen Fachkreisen zur Anwendung der Regelungen des Gesetzes zur Abmilderung der COVID-19-Folgen („<strong>Abmilderungsgesetz</strong>“) auf die Rechtsbeziehungen im Franchising zeigt, dass insoweit verschiedene Auslegungen der Vorschriften vertreten werden, mit erheblich abweichenden Rechtsfolgen für Franchiseverträge und Verträge mit Systemlieferanten. (vgl. hierzu unter 1.). Ebenso hat sich die Frage des Bestehens von Ansprüchen gegen Versicherer aus so genannten „Betriebsschließungsversicherungen“ (vgl. hierzu unter 2.) und von Entschädigungsansprüchen nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes (vgl. hierzu unter 3.) in den letzten Wochen in einer Weise entwickelt, die eine erneute Bewertung der Rechtslage und der hierin liegenden Chancen ermöglichen. Schließlich gibt es eine weitere Gesetzesinitiative im Hinblick auf eine Änderung des Veranstaltungsrechts mit der sogenannten „Gutscheinpflicht“ und die Politik hat zwischenzeitlich erste Lockerungen der wirtschaftlichen Einschränkungen beschlossen, die zu Chancen insbesondere für Franchisesysteme führen können (vgl. dazu unter 4).</p>
<p>Mit dem vorliegenden Update gehen wir daher auf die Entwicklung und Diskussion der letzten Wochen ein und geben auf dieser Grundlage aktuelle Handlungsempfehlungen, um wirtschaftliche und rechtliche Nachteile möglichst zu vermeiden.</p>
<h2>Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmer (Art. 240 § 1 Abs. 2 EGBGB)</h2>
<p>Bestandteil des sogenannten Abmilderungsgesetzes ist in § 240 § 1 EGBGB – wie im letzten Newsletter bereits berichtet – ein unter bestimmten Voraussetzungen greifendes „Moratorium“, d.h. ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich der Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen für Verbraucher und Kleinstunternehmer. Von diesem „Moratorium“ sollen <strong><em>„wesentliche Schuldverhältnisse“</em></strong> erfasst werden.</p>
<p>Wichtig ist, dass sich die im Gesetz vorhandene Definition dieser wesentlichen Schuldverhältnisse zwischen Verbrauchern und Kleinstunternehmern unterscheidet. Während es bei Verbrauchern um Schuldverhältnisse geht, die „<em><u>zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind</u>“</em>, wird bei Kleinstunternehmern auf Schuldverhältnisse <em>„<strong><u>zur Eindeckung mit Leistungen</u></strong> <strong><u>zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs“ </u></strong></em>abgestellt. Allerdings wird in der Gesetzesbegründung zu der Regelung für Verbraucher wie folgt ausgeführt:</p>
<p><em>„Damit wird für Verbraucher <u>und Kleinstunternehmen</u> gewährleistet, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung (<u>Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser)</u> nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.“</em></p>
<p>Die sich in diesem Punkt sowohl auf Verbraucher als auch auf Kleinstunternehmen beziehende Gesetzesbegründung hat dazu geführt, dass teilweise, u. a. in dem von dem Deutschen Franchiseverband am 03.04.2020 veröffentlichten Leitfaden „Franchiserecht in der Coronakrise“, die Auffassung vertreten wird, dass auch hinsichtlich der „Kleinstunternehmen“ nur solche Dauerschuldverhältnisse durch das Moratorium erfasst seien, die die oben dargestellten Leistungen der Grundversorgung zum Gegenstand haben. Daraus wird gefolgert, dass bei Franchiseverträgen kein Leistungsverweigerungsrecht bzgl. der Zahlung der vereinbarten Gebühren zugunsten der Franchisenehmer bestehe.</p>
<p>Wir sind aber aufgrund des anders lautenden Gesetzestextes der Auffassung, dass diese Argumentation nicht greift. Zwar wird es sich regelmäßig auch bei Dauerschuldverhältnisse zur Versorgung des Betriebs mit Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation im Sinne einer „Grundversorgung“ um Schuldverhältnisse handeln, die zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs des Kleinstunternehmers erforderlich sind. Allerdings geht die gesetzliche Definition ihrem Wortlaut nach über den Begriff der „Daseinsvorsorge“ hinaus. Dieser Begriff ist hinsichtlich einer gewerblichen Tätigkeit als solcher auch kein tauglicher Maßstab, selbst wenn diese Tätigkeit natürlich regelmäßig der Finanzierung des Lebensunterhalts einschließlich einer angemessenen Daseinsvorsorge dienen wird.</p>
<h3>Moratorium bezüglich Verbindlichkeiten des Franchisenehmers gegenüber dem Franchisegeber?</h3>
<p>Daher steht unserer Auffassung nach dem Kleinstunternehmer-Franchisenehmer durchaus die Möglichkeit offen, sich hinsichtlich von Entgelt- aber auch sonstigen Leistungen &#8211; gegenüber dem Franchisegeber auf das sondergesetzlich geregelte Leistungsverweigerungsrecht zu berufen.</p>
<p>Ob die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungen des Franchisegebers nach den jeweiligen Eigenarten des Systems und vor dem Hintergrund von deren „Wesentlichkeit“ für eine angemessene Fortsetzung des Erwerbsbetriebs des Franchisenehmers abhängen.</p>
<blockquote>
<h4>Unsere Tipps:</h4>
<p>1 &#8211; Beruft sich ein Franchisenehmer Ihnen als Franchisegeber gegenüber hinsichtlich der ihm aus dem Franchisevertrag obliegenden Entgeltpflichten oder sonstiger Leistungspflichten auf das sondergesetzliche Leistungsverweigerungsrecht des Art. 240 § 1 Abs. 2 EGBGB (Kleinstunternehmer-Moratorium), so ist zunächst sorgfältig im Einzelfall zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines solchen Leistungsverweigerungsrechts vorliegen:</p>
<ul>
<li>Ist der Franchisenehmer überhaupt „Kleinstunternehmen“ im Sinne der Regelung?</li>
<li>Handelt es sich bei dem Franchisevertrag und den auf dessen Grundlage dem Franchisenehmer gewährten Leistungen oder gelieferten Waren (im Falle eines Warenbezugs über den Franchisegeber) um solche, auf die der Franchisenehmer zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs angewiesen ist, also um ein „wesentliches Dauerschuldverhältnis“ im Sinne der Regelung?</li>
<li>Ist der Umstand, dass der Franchisenehmer seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, auf die Folgen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen und nicht auf andere, hiervon unabhängige Ursachen?</li>
<li>Kann gegen das Leistungsverweigerungsrecht des Franchisenehmers eingewandt werden, dass dessen Ausübung für den Franchisegeber selbst zu einer Gefährdung seines Erwerbsbetriebs führen würde (Ausnahmetatbestand Art. 240 § 1 Abs. 3 EGBGB)? <strong>Achtung: Dies führt aber zu einer Kündigungsmöglichkeit auf Seiten des Franchisenehmers!</strong></li>
</ul>
<p>2 &#8211; Wenn hiernach von einer – zumindest überwiegend wahrscheinlich – wirksamen Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auszugehen ist, ist dem Franchisegeber davon abzuraten, seinerseits gegenüber dem Franchisenehmer einseitig negative Folgen an die (zeitweise und nur aufgeschobene) Nichterfüllung der betroffenen Leistungspflichten zu knüpfen. Dies kann insbesondere z.B. auch für die Einstellung einer Belieferung des Franchisenehmer mit Systemdienstleistungen und -produkten gelten, soweit diese für den Franchisenehmer „wesentlich“ sind.</p>
<p>3 &#8211; Häufig wird die Frage der Wirksamkeit der Ausübung des Moratoriums nicht eindeutig zu beantworten sein. Eine endgültige Klärung würde wahrscheinlich Jahre dauern. Daher gilt weiterhin: Einvernehmliche Regelungen mit dem Franchisenehmer sind zu bevorzugen. So können Forderungen in einem Umfang gestundet werden, der gegebenenfalls hinter dem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich Umfang und Dauer zurückbleibt. Der Franchisenehmer könnte im Gegenzug auf die Ausübung weitergehender Zurückbehaltungsrechte (einstweilen) verzichten.</p>
<p>Zu beachten ist, dass der Franchisenehmer sich – im Falle der Wirksamkeit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts – jedoch auch später noch darauf berufen kann, dass es sich um eine gegenüber der gesetzlichen Regelung nachteiligere Vereinbarung handelt, die daher unwirksam ist. Es bleibt ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen also unbenommen, sich in diesem Fall auf die gesetzliche Regelung zu berufen.</p></blockquote>
<h3>Moratorium bezüglich Verbindlichkeiten des Franchisenehmers gegenüber Systemlieferanten?</h3>
<p>Häufig ist der Bezug von Dienstleistungen oder Waren, auf die der Franchisenehmer zur Führung seines Franchisebetriebes angewiesen ist und die daher zur „angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind“, in der Weise geregelt, dass diese nicht von dem Franchisegeber, sondern auf der Grundlage entsprechender Rahmenverträge unmittelbar von Systemdienstleistern/-lieferanten bezogen werden, die durch den Franchisegeber vorgegeben sind. Daher werden auch etwaig bestehende Rahmenliefervereinbarungen zwischen dem Franchisenehmer und den Systemlieferanten, soweit diese einen fortlaufenden Bezug zum Gegenstand haben, und die in diesem Rahmen übernommenen Belieferungspflichten als „Dauerschuldverhältnisse“ im Sinne der Moratoriums-Regelung anzusehen sein.</p>
<p>Bei Erfüllung der Voraussetzungen (s.o.) kommt insoweit auch die Ausübung des sondergesetzlichen Zurückbehaltungsrechts des Franchisenehmers gegenüber dem jeweiligen Systemdienstleister/-lieferanten in Betracht. Im Falle der wirksamen Ausübung des Zurückbehaltungsrechts des Franchisenehmers hinsichtlich seiner Entgeltverpflichtung bliebe – sofern kein Ausnahmetatbestand greift – sodann entsprechend den oben genannten Grundsätzen der Systemlieferant seinerseits ungeachtet der zurückbehaltenden Entgelte zur weiteren Belieferung des Franchisenehmers verpflichtet.</p>
<blockquote>
<h4>Unser Tipp:</h4>
<p>In diesen Fällen kann es zwar auf den ersten Blick durchaus im Interesse auch des Franchisegebers sein, mit seinen Franchisenehmern gemeinsam und einheitlich gegenüber den jeweiligen Systemdienstleistern/-lieferanten aufzutreten und diese bei der sorgfältigen Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts vorliegen, bei dessen Geltendmachung und in deren Verlangen der Weiterbelieferung – ungeachtet rechtmäßig zurückbehaltener Entgelte &#8211; gegenüber den Systemlieferanten zu unterstützen. Zu berücksichtigen ist dabei aber natürlich auch, dass dadurch die unter Umständen seit langen Jahren bestehende vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einem solchen Systemlieferanten bzw. -dienstleister Schaden nehmen kann. Dies kann sich nicht nur negativ auf die zukünftigen Einkaufskonditionen, sondern auf das gesamte Belieferungsverhältnis auswirken.</p></blockquote>
<h3>Moratorium bezüglich Verbindlichkeiten des Franchisegebers gegenüber Franchisenehmern oder Systemlieferanten?</h3>
<p>Schließlich ist in Fällen kleinerer Franchisesysteme, in denen der Franchisegeber selbst die Voraussetzungen des „Kleinstunternehmers“ im Sinne der Moratoriums-Regelung erfüllt, zur Liquiditätserhaltung daran zu denken, dass sich auch der Franchisegeber z. B. gegenüber Systemdienstleistern oder -lieferanten auf dieses Leistungsverweigerungsrecht berufen kann.</p>
<blockquote>
<h4>Unser Tipp:</h4>
<p>Um die für den Franchisegeber wesentlichen Schuldverhältnisse dadurch nicht dauerhaft zu gefährden, sollte dies nur im Notfall erwogen werden. Allerdings können sich ggfs. mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit einvernehmliche Regelungen aussichtsreicher verhandeln und treffen lassen.</p></blockquote>
<h2>Versicherungsleistungen &#8211; Betriebsschließungsversicherung</h2>
<p>In unserem Newsletter vom 31.03.2020 hatten wir bereits dargestellt, dass die sogenannten Betriebsschließungsversicherungen, deren Abschluss teilweise den Franchisenehmern vorgegeben wird, über Zusatzbedingungen neben den typischerweise erfassten „Sachschäden“ als Schadensereignis auch Schäden aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz abdecken. Ob es sich auch bei der COVID-19-Pandemie um einen versicherten Schadensfall und eine hierdurch erfasste meldepflichtige Erkrankung handelt, bestimmt sich nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen, auf den es insoweit ankommt und der je nach Versicherer durchaus abweichen kann.</p>
<p>Nach einer zunächst unisono kategorischen Ablehnung von Ansprüchen sind einige Versicherer in den letzten Wochen dazu übergegangen, den Versicherten zumindest die Übernahme eines Teilschadens – berechnet nach verschiedenen Grundsätzen – anzubieten. Dies soll dann auf der Grundlage einer jeweils abzuschließenden vorgegebenen Vereinbarung zwischen dem Betriebsinhaber und der Versicherung erfolgen. Die Versicherer verweisen darauf, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne dahingehenden Anspruch des Versicherten und ohne Anerkenntnis eines solchen handele. Allerdings ist davon auszugehen, dass auch die Versicherer insoweit den Stand der Diskussion verfolgen und daher, je nach Gestaltung des zugrundeliegenden Bedingungswerks, das mehr oder weniger hohe Risiko erkannt haben, dass im Falle einer gerichtlichen Klärung Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung im Einzelfall bestehen und durchsetzbar sein könnten. Dementsprechend enthalten die vorgeschlagenen Vereinbarungen auch Regelungen, wonach mit Zahlung dieses Teilbetrages sämtliche weitergehenden Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag abgegolten sein sollen.</p>
<blockquote>
<h4>Unsere Tipps:</h4>
<p>1 &#8211; Die Entwicklung der Diskussion und das Vorgehen der Versicherer zeigen, dass Ansprüche jedenfalls unter Wahrung der insoweit geltenden Fristen und Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag möglichst zeitnah angemeldet werden sollten, um jedenfalls die formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Versicherung zu wahren. Der Franchisegeber sollte seine Franchisenehmer insofern informieren, hierin bestärken und, soweit möglich, unterstützen. Wir verweisen insofern auf unsere Empfehlungen aus unserem Newsletter vom 31.03.2020.</p>
<p>2 &#8211; Der Abschluss von angebotenen Vereinbarungen mit den Versicherern, die die Gewährung von Teilleistungen bei Abgeltung weitergehender Ansprüche zum Gegenstand haben, sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft und abgewogen werden. Ungeachtet der kurzfristigen Effekte für die Liquidität und etwaiger diesbezüglicher Drucksituationen ist zu berücksichtigen, dass das Bestehen und die Durchsetzbarkeit weitergehender Ansprüche nach dem Stand der Diskussion und in Abhängigkeit vom konkreten Bedingungswerk des Versicherers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, so dass mit einer solchen Abgeltungsvereinbarung ein unter Umständen erheblicher Verzicht auf weitergehende Leistungen verbunden sein kann. Auch hier ist den Franchisegebern daher zu empfehlen, die Franchisenehmer entsprechend zu unterrichten und auf diese Umstände hinzuweisen.</p>
<p>3 &#8211; Insbesondere in den Fällen, in denen in dem Franchisevertrag vereinbart worden ist, dass solche Versicherungsleistungen als Umsatz des Franchisenehmers gelten, d. h. bei der Berechnung der Franchisegebühren zu berücksichtigen sind, kann ein (Teil-)Verzicht seitens des Franchisenehmers oder der Verzicht auf eine Geltendmachung (weitergehender) Ansprüche gegen den Versicherer eine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung gegenüber dem Franchisegeber darstellen, sollten sich diese Ansprüche als begründet erweisen.</p></blockquote>
<h2>Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 65 IfSG)</h2>
<p>Viel diskutiert wurde in den letzten Wochen auch die Frage, inwiefern die Betriebe, die konkret von den Schließungsanordnungen betroffen sind, einen Anspruch auf Entschädigung gegen die insoweit die Schließung anordnende Behörde nach § 65 IfSG haben können. Zu unterscheiden ist dies von Entschädigungen gemäß § 56 IfSG, die konkrete „Tätigkeitsverbote“ voraussetzen und dahingehende Entschädigungsleistungen vorsehen.</p>
<p>Es geht letztlich bei dem Entschädigungsanspruch des § 65 IfSG darum, ob es sich bei den Schließungsanordnungen um bloße Maßnahmen zur Verhütung (Risikovorsorge) oder solche der Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Gefahrenabwehr) handelt. Da die Behörden ihre Verbots- und Schließungsanordnungen bisher auf § 28 IfSG und damit die Gefahrenabwehr gestützt haben, sich aber § 65 IfSG nur auf Verhütungsmaßnahmen bezieht, schienen Entschädigungsansprüche ausgeschlossen.</p>
<p>Gerade die angeordneten Betriebsschließungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zeigen jedoch, dass eine Abgrenzung insoweit nicht überschneidungsfrei möglich ist und die gesetzliche Systematik auf die derzeit vorliegende Ausnahmesituation und die insoweit getroffenen Anordnungen nicht recht passen will. In den letzten Wochen zeichnet sich daher, auch flankiert durch massiven Druck entsprechender Interessenverbände von Gewerbetreibenden, insbesondere im Hotelerie- und Gaststättengewerbe, aber auch im Bereich von Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios, eine durchaus an Gewicht zunehmende Ansicht ab, wonach es sich bei den Schließungsanordnungen in der Sache nicht um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und der Pandemiebekämpfung, sondern um Vorsorgemaßnahmen handele.</p>
<p>Wenn sich diese Auffassung auch vor den Gerichten durchsetzen sollte, kommen Entschädigungsansprüche durchaus in Betracht, wobei auch dann noch die Frage bleibt, ob § 65 IfSG tatsächlich den Schutzzweck hat, in Richtung einer Schadensersatzpflicht weitreichende mittelbare Verluste und entgangene Gewinne aus Beschränkungen der Betriebstätigkeit aufzufangen.</p>
<blockquote>
<h4>Unsere Tipps:</h4>
<p>1 &#8211; Auch insofern ist den Franchisegebern zu empfehlen, etwaige Anträge auf Entschädigung, soweit möglich, selbst zu stellen, die Franchisenehmer entsprechend zu informieren sowie hinsichtlich der Einreichung entsprechender Anträge zu bestärken und zu unterstützen, um sich die Voraussetzungen für den Bezug entsprechender Entschädigungsleistungen zu erhalten.</p>
<p>2 &#8211; Zahlungsverpflichtet ist im Rahmen des § 65 IfSG insofern das jeweilige Land, in dem der Schaden durch die jeweilige Anordnung verursacht worden ist. Auf den jeweiligen Internetseiten der Bundesländer sind diesbezügliche weitergehende Informationen verfügbar.</p></blockquote>
<h2>Weitere interessante Entwicklungen</h2>
<p><strong> </strong>Während die Diskussionen über die bereits in Kraft getretenen Gesetzesänderungen weitergehen, hat der Gesetzgeber eine neue Initiativen gestartet.</p>
<h3>Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht</h3>
<p><strong> </strong>Es gibt nun den „Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“. Danach sollen Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen unterstützt werden, indem die bislang geltenden Regeln zur Erstattungspflicht von im Voraus gezahlten Ticketpreisen geändert werden.</p>
<p>Auch hierbei handelt es sich um ein besonderes Mittel zur Liquiditätsverbesserung für krisengebeutelte Veranstalter. Da viele Kunden – mit gutem Grund – die Rückzahlung des im Voraus gezahlten Geldes für Veranstaltungen, die abgesagt werden mussten, verlangen, geraten Veranstalter in besondere Liquiditätsprobleme. Die Politik will dem – auf Kosten des Ticketinhabers – abhelfen, indem die Auszahlung – zumindest bis zum 31.12.2021 – mit Verweis auf Gutscheine verweigert werden kann.</p>
<p>Im Gesetz selbst soll die Art der Veranstaltungen, für die die Regelungen gelten sollen, nicht näher definiert werden. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch, dass es um Freizeitveranstaltungen gehe. Für die im Franchising bedeutende Fitnessbranche ist zu berücksichtigen, dass Absatz 2 des ggfs. neuen Art. 240 § 5 EGBGB lautet:</p>
<p><em>„Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.“</em></p>
<p>Damit drängt sich die – im Gesetz nicht beantwortete – Frage auf, ob z. B. Fitnessstudios hiervon ebenfalls betroffen sind. „Sportkurse“ werden in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt. Von Verbraucherschützern gibt es teils heftige Gegenwehr gegen das geplante Gesetz. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 22.04.2020 in erster Lesung beraten. Die Entwicklung bleibt abzuwarten.</p>
<blockquote>
<h4>Unser Tipp:</h4>
<p>Franchisegeber aus betroffenen Branchen sollten die weitere Entwicklung aufmerksam beobachten, um möglichst schnell entsprechende Systemstandards zu entwickeln, die die Liquidität von Franchisegeber und -nehmern entlastet.</p></blockquote>
<h3>Erste Lockerungen – Viele Sonderregelungen</h3>
<p>Schließlich ist als erfreuliche Entwicklung zu berichten, dass sich Bund und Länder auf die groben Linien einer schrittweisen Rückkehr zur Normalität oder zumindest Lockerung der strengen Betriebsschließungen verständigt haben. Dabei ist aber festzustellen, dass die geltenden Regelungen je Bundesland im Detail erheblich voneinander abweichen. Zudem ist jede Aufhebung der strengen Betriebsschließung mit – individuell unterschiedlichen – Auflagen zur Einhaltung bestimmter Hygienestandards verbunden. Während beispielsweise Baden-Württemberg, Bayern und Hessen als Richtgröße 20 qm je eingelassenen Kunden erlauben, sind in anderen Ländern 10 qm (z.B. Mecklenburg-Vorpommern) vorgegeben, wieder andere verzichten auf derartige Vorgaben. Schließlich zeigen die Erfahrungen der verschiedenen Franchisenehmer in einem Franchisesystem, dass die Behörden zum Teil von Landkreis zu Landkreis unterschiedliche Anforderungen stellen. Beispiele hierfür sind EMS-Studios, die einerseits als zu schließende Fitnessstudios, andererseits aber als gestattetes Personal Training eingestuft werden oder „VOM FASS“-Betriebe, die zum Teil als Einzelhandelsbetrieb, der jetzt wieder öffnen darf, und nicht als Feinkostbetrieb angesehen werden. Diese Uneinheitlichkeit stellt aber auch eine gewisse Chance dar, denn sie macht negative Entscheidungen ggfs. (leichter) angreifbar.</p>
<p>Für Franchisegeber, deren Verkaufsargument die Quasifilialität und Standardisierung ist bzw. sein sollte, ist dies zweifelsohne herausfordernd. Es ist leider nicht damit zu rechnen, dass weitere Lockerungen für andere Branchen einheitlicher gehandhabt werden.</p>
<blockquote>
<h4>Unsere Tipps:</h4>
<p>1 &#8211; Franchisegeber sollten nun, wenn möglich, Systemstandards entwickeln, um einerseits den Hygieneanforderungen gerecht zu werden und andererseits ihren Franchisenehmern ausreichend Flexibilität zu belassen, um auf individuelle Vorgaben reagieren zu können.</p>
<p>2 &#8211; Franchisegeber sollten ihre Franchisenehmer ermutigen und dabei unterstützen, auf die Behörden zuzugehen und zu versuchen, dass sie in Branchen eingestuft werden, die bereits von den Lockerungen profitieren können. Beispiel: Warum sollte zwischen Friseurbetrieben, in denen Haare geschnitten, und Betrieben, in denen Haare mithilfe von Laser- oder IPL-Geräten dauerhaft entfernt werden, unterschieden werden?</p>
<p>3 &#8211; Franchisegeber sollten die Reaktionen und Entscheidungen der verschiedenen Behörden sammeln, die Argumente auswerten und möglichst Gegenargumente finden, die sie für ihre Franchisenehmer in einem Muster-Schreiben für deren zuständige Behörden zusammenstellen.</p>
<p>4 &#8211; Zwar sind die jeweils zuständigen Behörden an die Entscheidungen anderer Behörden nicht gebunden, allerdings ist davon auszugehen, dass in den Behörden auch eine erhebliche Unsicherheit besteht. Daher besteht die Chance, dass sich Behörden in vergleichbaren Fällen an den Entscheidungen anderer Behörden orientieren. Um solche Fälle nicht nur innerhalb eines Franchisesystems, sondern der gesamten Franchisewirtschaft zu sammeln, so dass alle von positiven Entscheidungen profitieren können, appellieren wir an jeden Franchisegeber, die Erfahrungen und Argumente aus seinem Franchisesystem mit der gesamten Franchisewirtschaft zu teilen. Diese Initiative, die die Kanzlei BUSSE &amp; MIESSEN zusammen mit den „DIE FRANCHISEMACHER“ und dem FranchisePORTAL ins Leben gerufen hat, kann aber nur dann funktionieren, wenn möglichst viele Franchisegeber bereit sind, ihre Erfahrungen zu teilen.</p>
<p>Dr. Volker Güntzel | Dr. Patrick Giesler | Dr. Grischa Kehr | Andreas Frings</p>
<p>BUSSE &amp; MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB<br />
Friedensplatz 1<br />
53111 Bonn<br />
Telefon +49 228 98391-73<br />
Telefax +49 228 630283<br />
<a href="mailto:kanzlei@busse-miessen.de">kanzlei@busse-miessen.de</a><br />
<a href="http://www.busse-miessen.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">www.busse-miessen.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/272447-272447/?utm_source=link-attribution&amp;utm_medium=referral&amp;utm_campaign=image&amp;utm_content=1761386">272447</a> auf <a href="https://pixabay.com/de/?utm_source=link-attribution&amp;utm_medium=referral&amp;utm_campaign=image&amp;utm_content=1761386">Pixabay</a></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>KFW Schnellkredit für Unternehmen &gt;10 Mitarbeiter gestartet &#8211; 100% Risikoübernahme</title>
		<link>https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/kfw-schnellkredit-fuer-unternehmen-10-mitarbeiter-gestartet-100-risikouebernahme/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kessler]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Apr 2020 11:44:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der KFW Schnellkredit ist gestartet bzw. die Antragswege sind geöffnet worden. Zusammenfassung: Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind 100 % Risikoübernahme durch die KfW keine Risikoprüfung durch Ihre Bank Max. Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019 Unternehmen mit [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der KFW Schnellkredit ist gestartet bzw. die Antragswege sind geöffnet worden.</p>
<p><strong>Zusammenfassung:</strong></p>
<ul>
<li>Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind</li>
<li>100 % Risikoübernahme durch die KfW</li>
<li>keine Risikoprüfung durch Ihre Bank</li>
<li>Max. Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019</li>
<li>Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro</li>
<li>Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro</li>
<li>Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung</li>
<li>Voraussetzung: Sie haben im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt</li>
</ul>
<p>Hier geht´s direkt zum Kredit <a href="https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-saferedirecturl="https://www.google.com/url?q=https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%25C3%25B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/&amp;source=gmail&amp;ust=1587108631698000&amp;usg=AFQjCNGChJd3N42I7LQd6L2kJ5eXSqe0Ow">https://www.kfw.de/<wbr />inlandsfoerderung/Unternehmen/<wbr />Erweitern-Festigen/F%C3%<wbr />B6rderprodukte/KfW-<wbr />Schnellkredit-(078)/</a></p>
<p>Danke an Jochen Ewald für die Übersicht und Info an alle via <a href="https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/franchisegeber-whatsapp/">WhatsApp</a>.</p>
<p>Quelle: <a href="https://bildarchiv.kfw.de/index.jsp?doi=kfw-dam-34247" target="_blank" rel="noopener noreferrer">KfW-Bildarchiv / Thorsten Futh</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/kfw-schnellkredit-fuer-unternehmen-10-mitarbeiter-gestartet-100-risikouebernahme/">KFW Schnellkredit für Unternehmen &gt;10 Mitarbeiter gestartet &#8211; 100% Risikoübernahme</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.franchiseuniversum.de">FranchiseUNIVERSUM</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>KFW: Berechnung der Mitarbeiterzahl zur Beantragung des Schnellkredits (Vollzeitequivalent)</title>
		<link>https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/kfw-berechnung-der-mitarbeiterzahl-vollzeitequivalent/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kessler]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Apr 2020 20:40:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine häufig gestellte Frage von Unternehmern war anlässlich der Soforthilfe während der Corona-Krise in den letzten Wochen die nach der Berechnung der Anzahl an Mitarbeitern eines Unternehmens. Die KFW spricht hier von &#8222;Vollzeitequivalent&#8220; oder &#8222;Full Time Equivalent&#8220;. Schließlich sind in vielen Unternehmen nicht nur Vollzeitkräfte, sondern auch Teilzeitkräfte oder Minijobber angestellt. Von der nach dem [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine häufig gestellte Frage von Unternehmern war anlässlich der Soforthilfe während der Corona-Krise in den letzten Wochen die nach der Berechnung der Anzahl an Mitarbeitern eines Unternehmens.</p>
<p>Die KFW spricht hier von &#8222;<strong>Vollzeitequivalent</strong>&#8220; oder &#8222;<strong>Full Time Equivalent&#8220;</strong>. Schließlich sind in vielen Unternehmen nicht nur Vollzeitkräfte, sondern auch Teilzeitkräfte oder Minijobber angestellt. Von der nach dem Vollzeitequivalent berechneten Anzahl der Mitarbeiter hängt das angebotene Hilfsprogramm (bis 10 oder ab 11 Mitarbeiter) oder auch die Höhe von Zuschüssen innerhalb der Bundesländer ab. Es ist falsch, lediglich die Anzahl der Köpfe zu zählen.</p>
<p>Uns liegt nun eine schriftliche Erklärung der KFW zur Berechnung der Mitarbeiterzahl zwecks Beantragung des KFW-Schnellkredits vor:</p>
<blockquote>
<div>
<p>&#8222;vielen Dank für Ihre E-Mail. Die Anzahl der Mitarbeiter ist ein wichtiges Kriterium um den KfW-Schnellkredit beantragen zu können. Ihr Unternehmen muss mindestens 11 Vollzeitkräfte beschäftigen.</p>
<p>Bitte zählen Sie alle Mitarbeiter, die am Tag des Kreditantrags einen laufenden Arbeitsvertrag mit Ihrem Unternehmen haben. Teilzeitkräfte und Mini-Jobber können Sie mit den folgenden Faktoren in Vollzeitkräfte umrechnen:</p>
<p>Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5<br />
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75<br />
Mitarbeiter über 30 Stunden &amp; Auszubildende = Faktor 1<br />
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3</p>
<p>Sie als Unternehmer/in zählen ebenfalls.&#8220;</p>
</div>
</blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: <a href="https://bildarchiv.kfw.de/index.jsp?doi=kfw-dam-34247" target="_blank" rel="noopener noreferrer">KfW-Bildarchiv / Thorsten Futh</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/kfw-berechnung-der-mitarbeiterzahl-vollzeitequivalent/">KFW: Berechnung der Mitarbeiterzahl zur Beantragung des Schnellkredits (Vollzeitequivalent)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.franchiseuniversum.de">FranchiseUNIVERSUM</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gastbeitrag: Wie optimiere ich den Nettolohn in Zeiten von Kurzarbeit?</title>
		<link>https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/gastbeitrag-wie-optimiere-ich-den-nettolohn-in-zeiten-von-kurzarbeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Verena Iking]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Apr 2020 13:35:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„Außergewöhnliche Umstände erfordern außergewöhnliche Maßnahmen“, so ein Sprichwort. Covid-19 stellt nicht nur das Gesundheitssystem vor ungeahnte Herausforderungen, sondern auch die Wirtschaft. Unzählige Unternehmen stellen derzeit Anträge auf Kurzarbeit, um vorübergehende Engpässe hinsichtlich der rückläufigen Auftragslage zu kompensieren. Auch für Arbeitnehmer schwingt immer eine gewisse Unsicherheit mit, was die eigene finanzielle Situation betrifft. Falls du ebenfalls [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/gastbeitrag-wie-optimiere-ich-den-nettolohn-in-zeiten-von-kurzarbeit/">Gastbeitrag: Wie optimiere ich den Nettolohn in Zeiten von Kurzarbeit?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.franchiseuniversum.de">FranchiseUNIVERSUM</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>„Außergewöhnliche Umstände erfordern außergewöhnliche Maßnahmen“, so ein Sprichwort. Covid-19 stellt nicht nur das Gesundheitssystem vor ungeahnte Herausforderungen, sondern auch die Wirtschaft. Unzählige Unternehmen stellen derzeit <strong>Anträge auf Kurzarbeit</strong>, um vorübergehende Engpässe hinsichtlich der rückläufigen Auftragslage zu kompensieren.</p>
<p>Auch für Arbeitnehmer schwingt immer eine <strong>gewisse Unsicherheit</strong> mit, was die eigene finanzielle Situation betrifft. Falls du ebenfalls als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen bist, ist dieser Artikel genau für dich geschrieben worden! Wir zeigen dir, wie du den Nettolohn in Zeiten von Kurzarbeit optimieren kannst.*</p>
<h2>Schreckgespenst Kurzarbeit? Die Hintergründe</h2>
<p>Kurzarbeit hat einen schlechten Ruf – zu Unrecht. Denn es kursieren zahlreiche <strong>Falschinformationen und Gerüchte</strong>, die mit der Maßnahme nur wenig zu tun haben, wenn man sich richtig informiert. „Kurzarbeit wird angemeldet, wenn es einem Unternehmen wirtschaftlich so schlecht geht, dass in Kürze eine Insolvenz bevorsteht“, so die berüchtigte Falschaussage.</p>
<p>Vielmehr ist Kurzarbeit ein wirksames Mittel, das Unternehmen unter die Arme greift, wenn sie unverschuldet in Not geraten. Konkret bedeutet das, dass Unternehmen das Recht haben, ihre Ausgaben auf Antrag vorübergehend zu kürzen, um die Situation aus eigenem Antrieb heraus zu stabilisieren und wieder <strong>wirtschaftlich durchstarten</strong> zu können. Finanzielle Engpässe werden überbrückt, betriebsbedingte Kündigungen können vermieden werden.</p>
<h3>Eckdaten zur Kurzarbeit:</h3>
<ul>
<li>Regulär auf 12 Monate beschränkt, bei außergewöhnlichen Umständen auf bis zu 24 Monate verlängerbar</li>
<li>Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle Arbeitnehmer des Betriebs</li>
<li>Das Kurzarbeitergeld beträgt <strong>60 % der Nettoentgeltdifferenz</strong> des Monats; Erhöhung auf 67 % für Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 vermerkt ist</li>
<li>Diese „Entgeltersatzleistung“ wird von der <strong>Agentur für Arbeit</strong> ausgezahlt</li>
<li><strong>Sonderregelung für Covid-19</strong> (Zeitraum: 01.04.2020 bis 31.10.2020): Arbeitnehmer dürfen durch einen Nebenverdienst auf bis zu 100 % des ursprünglichen Gehalts aufstocken (Tätigkeit in einer <strong>systemrelevanten Branche</strong>)</li>
</ul>
<h3>Welche Voraussetzungen müssen für Kurzarbeit gegeben sein?</h3>
<p><strong>Sozialrechtlich</strong> (§§ 95 ff. SGB III):</p>
<ul>
<li>erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses
<ul>
<li>nicht vermeidbar und vorübergehend</li>
<li>der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit gemeldet werden</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p><strong>Arbeitsrechtlich</strong> (§ 615 BGB):</p>
<ul>
<li>Kurzarbeit muss als optionale Maßnahme im Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten worden sein</li>
</ul>
<h2>Nettolohnoptimierung in Zeiten von Kurzarbeit – das musst du wissen</h2>
<p>Ein <strong>reduziertes Einkommen</strong> kann schnell zur Belastung werden – auch dann, wenn es nur vorübergehend und für absehbare Zeit der Fall sein sollte. Dank Nettolohnoptimierung in Zeiten von Kurzarbeit ist es aber möglich, an einigen <strong>Stellschrauben</strong> zu drehen. Das Ziel: Mehr Netto für den Arbeitnehmer einerseits, Lohnkosteneinsparung für den Arbeitgeber andererseits.</p>
<h3>Mehr Netto! Das Netto durch Lohnoptimierung aufstocken</h3>
<p><strong>Nettolohnoptimierung trotz Kurzarbeit?</strong> Wir zeigen dir an einem konkreten Beispiel, wie das aussehen kann.</p>
<p><strong>Die Arbeitnehmer-Perspektive:</strong></p>
<p>Die Ausgangslage:</p>
<ul>
<li>Der Mitarbeiter hat einen Bruttoverdienst von 3000 Euro / Monat</li>
<li>Der Nettoverdienst liegt bei 1936 Euro / Monat</li>
</ul>
<p>Mitarbeiter wird auf 50 % Arbeitszeit beziehungsweise Kurzarbeit umgestellt:</p>
<ul>
<li>Der Mitarbeiter hat einen Bruttoverdienst von 1500 Euro / Monat</li>
<li>Der Nettoverdienst liegt bei 1127 Euro / Monat</li>
</ul>
<p>Kurzarbeitergeld (KUG) wird ausgezahlt (60 % des ursprünglichen Nettogehalts durch Agentur für Arbeit):</p>
<ul>
<li>Das Nettogehalt inkl. KUG liegt bei 1612 Euro / Monat
<ul>
<li>1127 Euro Gehalt zzgl. 485,35 KUG</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>Der Arbeitnehmer verdient im Verhältnis zum eigentlichen Gehalt rund 300 Euro weniger. Eine Summe, die ein erhebliches <strong>Loch in die Haushaltskasse</strong> reißen kann. Was kann man also tun, um das Nettogehalt aufzubessern? Hier helfen steuerrechtliche Vorteile: Macht Gebrauch von den steuerbegünstigten Gehaltsbausteinen und sorgt so für eine <strong>legitime Aufstockung eures Nettogehalts</strong>!</p>
<p>In Summe kommen bei unserem Beispiel rund 299 Euro hinzu. Somit läge das optimierte Nettogehalt bei</p>
<p style="text-align: center;">1612 Euro (Nettogehalt inkl. KUG) + 299 Euro (steuerbegünstigte Gehaltsbausteine)<br />
= 1911 Euro (optimiertes Nettogehalt mit Kurzarbeit)</p>
<p><strong>Die Arbeitgeber-Perspektive:</strong></p>
<p>Die Personalkosten ohne Kurzarbeitergeld belaufen sich für den Arbeitnehmer auf rund 3773 Euro. Sofern er die <strong>Personalkosten optimiert</strong> und Gebrauch von dem Kurzarbeitergeld macht, muss er rund 2225 Euro aufwenden. Unterm Strich hat der Arbeitgeber also einiges an Kosten eingespart: 1548 Euro. Zugleich hat er dafür gesorgt, dass sein Mitarbeiter <strong>keine großen Kompromisse</strong> eingehen muss, was sein ausgezahltes Nettogehalt betrifft.</p>
<p>Durch dieses <strong>smarte Vorgehen</strong> hat er gleich in mehrfacher Hinsicht für eine ordentliche <strong>Win-Win-Situation</strong> gesorgt. Denn er hat durch einen geringen Mehraufwand seinerseits ein nahezu gleichbleibendes Nettogehalt generiert. Eine großartige Support-Möglichkeit für jeden Arbeitgeber, der für seine Mitarbeiter vorsorgt.</p>
<p>Unser Tipp: <strong>Die Nettolohnoptimierung durch steuerbegünstigte Gehaltsbausteine lassen sich auch außerhalb der Kurzarbeit nutzen</strong>. Eine umfassende Information zu diesem Thema lohnt also auf alle Fälle!</p>
<p><iframe loading="lazy" src="https://www.youtube.com/embed/6ub2JxUZK24" width="560" height="315" frameborder="0" allowfullscreen="allowfullscreen"></iframe></p>
<h3>Was sind steuerbegünstigte Gehaltsbausteine?</h3>
<p>Steuerbegünstigte oder sogar steuerfreie Gehaltsbausteine sind Angebote, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern als <strong>Benefits</strong> anbieten kann. Die Mitarbeiter profitieren von Vergünstigungen und Vorteilen, die ihr Privatleben entlasten und einen Bonus für den Arbeitsalltag darstellen.</p>
<p>Auch der Arbeitgeber profitiert, da er seine Steuerlast senkt: Für diese Gehaltsbausteine werden <strong>keine Sozialabgaben</strong> fällig, die er sonst zur Hälfte übernehmen müsste.</p>
<p>Es gibt eine Vielzahl unterschiedlichster Gehaltsbausteine, die sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern satte Vorteile bringen. Hier einige Beispiele:</p>
<ul>
<li>Rabatte für Shopping-Portale</li>
<li>Bezuschussung von Events</li>
<li>Angebote für Darlehen</li>
<li>Bereitstellung eines Dienstfahrrads</li>
<li>Aufladevorteil für Elektroautos</li>
<li>Jobabos für den ÖPNV</li>
<li>Angebote für das Betriebliche Gesundheitsmanagement</li>
<li>Finanzierung oder Angebot von Kinderbetreuung</li>
<li>Vermögenswirksame Leistungen</li>
<li>u.v.m.</li>
</ul>
<p><strong>Steuerbegünstigte Gehaltsbausteine? LohnOptimo berät dich ausführlich</strong></p>
<p>Wer wir sind und was wir für dich tun können? Wir von LohnOptimo fokussieren unser Portfolio auf eine <strong>intelligente Unternehmensberatung</strong>, die sich an den Bedürfnissen von Arbeitgebern UND Arbeitnehmern ausrichtet. Mit einem ausgeklügelten Angebot aus den Bausteinen Lohn- und Gehaltsoptimierung, (digitales) Gesundheitsmanagement und Personaldienstleistung sorgen wir dafür, dass das <strong>Maximum aus dem Arbeitsverhältnis rausgeholt</strong> werden kann.</p>
<p>Hast du Fragen rund um das Thema steuerbegünstigte Gehaltsbausteine? Dann melde dich gerne bei uns! <strong>Wir beraten per Webkonferenz</strong> und sind auch während der Covid-19-Pandemie für dich da!</p>
<p>*alle Informationen und Angaben beziehen sich auf die Bundesrepublik Deutschland</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Autor/Kontakt:</strong></p>
<p>Stefan Lenhart</p>
<p>+49 (0)7433  9555014<br />
<a href="mailto:stefan.lenhart@lohnoptimo.de">stefan.lenhart@lohnoptimo.de</a><br />
<a href="http://www.lohnoptimo.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">www.lohnoptimo.de</a></p>
<p>LohnOptimo UG (haftungsbeschränkt)<br />
Vorstadtstr. 35<br />
72351 Geislingen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bildquelle: pixabay.com / <a href="https://pixabay.com/users/stevepb-282134/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">stevepb</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Formular zur Beantragung von Steuererleichterungen während Corona</title>
		<link>https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/formular-zur-beantragung-von-steuererleichterungen-waehrend-corona/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kessler]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Apr 2020 13:46:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://test-new.franchiseuniversum.de/?p=47867</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Steuerberatungsgesellschaft ETL war so freundlich, uns einen Formular-Vordruck zur Beantragung von Steuererleichterungen beim Finanzamt zur Verfügung zu stellen. Möglich sind: Antrag auf zinslose Stundung, falls infolge der Auswirkungen des Coronavirus Steuerzahlungen derzeit nicht geleistet werden können. Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommensteuer-Vorauszahlungen, Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen) Antrag auf Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen Antrag auf [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/formular-zur-beantragung-von-steuererleichterungen-waehrend-corona/">Formular zur Beantragung von Steuererleichterungen während Corona</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.franchiseuniversum.de">FranchiseUNIVERSUM</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Steuerberatungsgesellschaft ETL war so freundlich, uns einen Formular-Vordruck zur Beantragung von Steuererleichterungen beim Finanzamt zur Verfügung zu stellen.</p>
<p>Möglich sind:</p>
<ul>
<li><strong>Antrag auf zinslose Stundung,</strong> falls infolge der Auswirkungen des Coronavirus Steuerzahlungen derzeit nicht geleistet werden können.</li>
<li><strong>Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen</strong> (Einkommensteuer-Vorauszahlungen, Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen)</li>
<li><strong>Antrag auf Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen</strong></li>
<li><strong>Antrag auf Vollstreckungsaufschub</strong></li>
</ul>
<h2>Zum Download:</h2>
<p><strong><a href="https://www.franchiseuniversum.de/wp-content/uploads/2020/04/ETL_Steuererleichterungen_aufgrund_Coronavirus.docx" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Formular Steuererleichterungen aufgrund Corona</a></strong></p>
<h2 id="kontakt">Kontakt:</h2>
<p>Für Fragen stehe ich Ihnen und unsere Experten gerne zur Verfügung:</p>
<p>Sabine Krämer<br />
ETL Systeme AG Steuerberatungsgesellschaft<br />
Mauerstraße 86-88 | 10117 Berlin<br />
Mobil: +49 151 4048 4492</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
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