Ratgeber & Podcast

für Franchisezentralen

Liquiditätssicherung für Franchisegeber in der Corona-Krise

Liquiditätssicherung für Franchisegeber in der Corona-Krise

Danke an Dr. Volker Güntzel der Anwaltskanzlei Busse&Miessen und seine Kollegen, das sie in der Corona-Krise am Ball bleiben und uns mit Updates zu den rechtlichen Rahmenbedingungen versorgen, die die Liquiditätssicherung und das Überleben der Franchise-Unternehmen in der Krise betreffen.

Das heutige Update (24.4.) aktualisiert die Informationslage der bereitgestellten Informationen vom 01.04.2020

Mit Stand vom 01.04.2020 hatten wir zu den wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen der COVID-19-Pandemie eine Übersicht über die Möglichkeiten der Liquiditätssicherung für Franchisegeber veröffentlicht. Wie wir schon angekündigt hatten, entwickelt sich die rechtliche Situation schnell, so dass wir heute ein Update geben wollen, das auf dem vorherigen Newsletter basiert. Wenn Sie über diesen noch nicht oder nicht mehr verfügen, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.

Die Diskussion der letzten Wochen in der Franchisewirtschaft und in juristischen Fachkreisen zur Anwendung der Regelungen des Gesetzes zur Abmilderung der COVID-19-Folgen („Abmilderungsgesetz“) auf die Rechtsbeziehungen im Franchising zeigt, dass insoweit verschiedene Auslegungen der Vorschriften vertreten werden, mit erheblich abweichenden Rechtsfolgen für Franchiseverträge und Verträge mit Systemlieferanten. (vgl. hierzu unter 1.). Ebenso hat sich die Frage des Bestehens von Ansprüchen gegen Versicherer aus so genannten „Betriebsschließungsversicherungen“ (vgl. hierzu unter 2.) und von Entschädigungsansprüchen nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes (vgl. hierzu unter 3.) in den letzten Wochen in einer Weise entwickelt, die eine erneute Bewertung der Rechtslage und der hierin liegenden Chancen ermöglichen. Schließlich gibt es eine weitere Gesetzesinitiative im Hinblick auf eine Änderung des Veranstaltungsrechts mit der sogenannten „Gutscheinpflicht“ und die Politik hat zwischenzeitlich erste Lockerungen der wirtschaftlichen Einschränkungen beschlossen, die zu Chancen insbesondere für Franchisesysteme führen können (vgl. dazu unter 4).

Mit dem vorliegenden Update gehen wir daher auf die Entwicklung und Diskussion der letzten Wochen ein und geben auf dieser Grundlage aktuelle Handlungsempfehlungen, um wirtschaftliche und rechtliche Nachteile möglichst zu vermeiden.

Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmer (Art. 240 § 1 Abs. 2 EGBGB)

Bestandteil des sogenannten Abmilderungsgesetzes ist in § 240 § 1 EGBGB – wie im letzten Newsletter bereits berichtet – ein unter bestimmten Voraussetzungen greifendes „Moratorium“, d.h. ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich der Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen für Verbraucher und Kleinstunternehmer. Von diesem „Moratorium“ sollen „wesentliche Schuldverhältnisse“ erfasst werden.

Wichtig ist, dass sich die im Gesetz vorhandene Definition dieser wesentlichen Schuldverhältnisse zwischen Verbrauchern und Kleinstunternehmern unterscheidet. Während es bei Verbrauchern um Schuldverhältnisse geht, die „zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind, wird bei Kleinstunternehmern auf Schuldverhältnisse zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs“ abgestellt. Allerdings wird in der Gesetzesbegründung zu der Regelung für Verbraucher wie folgt ausgeführt:

„Damit wird für Verbraucher und Kleinstunternehmen gewährleistet, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser) nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.“

Die sich in diesem Punkt sowohl auf Verbraucher als auch auf Kleinstunternehmen beziehende Gesetzesbegründung hat dazu geführt, dass teilweise, u. a. in dem von dem Deutschen Franchiseverband am 03.04.2020 veröffentlichten Leitfaden „Franchiserecht in der Coronakrise“, die Auffassung vertreten wird, dass auch hinsichtlich der „Kleinstunternehmen“ nur solche Dauerschuldverhältnisse durch das Moratorium erfasst seien, die die oben dargestellten Leistungen der Grundversorgung zum Gegenstand haben. Daraus wird gefolgert, dass bei Franchiseverträgen kein Leistungsverweigerungsrecht bzgl. der Zahlung der vereinbarten Gebühren zugunsten der Franchisenehmer bestehe.

Wir sind aber aufgrund des anders lautenden Gesetzestextes der Auffassung, dass diese Argumentation nicht greift. Zwar wird es sich regelmäßig auch bei Dauerschuldverhältnisse zur Versorgung des Betriebs mit Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation im Sinne einer „Grundversorgung“ um Schuldverhältnisse handeln, die zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs des Kleinstunternehmers erforderlich sind. Allerdings geht die gesetzliche Definition ihrem Wortlaut nach über den Begriff der „Daseinsvorsorge“ hinaus. Dieser Begriff ist hinsichtlich einer gewerblichen Tätigkeit als solcher auch kein tauglicher Maßstab, selbst wenn diese Tätigkeit natürlich regelmäßig der Finanzierung des Lebensunterhalts einschließlich einer angemessenen Daseinsvorsorge dienen wird.

Moratorium bezüglich Verbindlichkeiten des Franchisenehmers gegenüber dem Franchisegeber?

Daher steht unserer Auffassung nach dem Kleinstunternehmer-Franchisenehmer durchaus die Möglichkeit offen, sich hinsichtlich von Entgelt- aber auch sonstigen Leistungen – gegenüber dem Franchisegeber auf das sondergesetzlich geregelte Leistungsverweigerungsrecht zu berufen.

Ob die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungen des Franchisegebers nach den jeweiligen Eigenarten des Systems und vor dem Hintergrund von deren „Wesentlichkeit“ für eine angemessene Fortsetzung des Erwerbsbetriebs des Franchisenehmers abhängen.

Unsere Tipps:

1 – Beruft sich ein Franchisenehmer Ihnen als Franchisegeber gegenüber hinsichtlich der ihm aus dem Franchisevertrag obliegenden Entgeltpflichten oder sonstiger Leistungspflichten auf das sondergesetzliche Leistungsverweigerungsrecht des Art. 240 § 1 Abs. 2 EGBGB (Kleinstunternehmer-Moratorium), so ist zunächst sorgfältig im Einzelfall zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines solchen Leistungsverweigerungsrechts vorliegen:

  • Ist der Franchisenehmer überhaupt „Kleinstunternehmen“ im Sinne der Regelung?
  • Handelt es sich bei dem Franchisevertrag und den auf dessen Grundlage dem Franchisenehmer gewährten Leistungen oder gelieferten Waren (im Falle eines Warenbezugs über den Franchisegeber) um solche, auf die der Franchisenehmer zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs angewiesen ist, also um ein „wesentliches Dauerschuldverhältnis“ im Sinne der Regelung?
  • Ist der Umstand, dass der Franchisenehmer seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, auf die Folgen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen und nicht auf andere, hiervon unabhängige Ursachen?
  • Kann gegen das Leistungsverweigerungsrecht des Franchisenehmers eingewandt werden, dass dessen Ausübung für den Franchisegeber selbst zu einer Gefährdung seines Erwerbsbetriebs führen würde (Ausnahmetatbestand Art. 240 § 1 Abs. 3 EGBGB)? Achtung: Dies führt aber zu einer Kündigungsmöglichkeit auf Seiten des Franchisenehmers!

2 – Wenn hiernach von einer – zumindest überwiegend wahrscheinlich – wirksamen Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auszugehen ist, ist dem Franchisegeber davon abzuraten, seinerseits gegenüber dem Franchisenehmer einseitig negative Folgen an die (zeitweise und nur aufgeschobene) Nichterfüllung der betroffenen Leistungspflichten zu knüpfen. Dies kann insbesondere z.B. auch für die Einstellung einer Belieferung des Franchisenehmer mit Systemdienstleistungen und -produkten gelten, soweit diese für den Franchisenehmer „wesentlich“ sind.

3 – Häufig wird die Frage der Wirksamkeit der Ausübung des Moratoriums nicht eindeutig zu beantworten sein. Eine endgültige Klärung würde wahrscheinlich Jahre dauern. Daher gilt weiterhin: Einvernehmliche Regelungen mit dem Franchisenehmer sind zu bevorzugen. So können Forderungen in einem Umfang gestundet werden, der gegebenenfalls hinter dem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich Umfang und Dauer zurückbleibt. Der Franchisenehmer könnte im Gegenzug auf die Ausübung weitergehender Zurückbehaltungsrechte (einstweilen) verzichten.

Zu beachten ist, dass der Franchisenehmer sich – im Falle der Wirksamkeit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts – jedoch auch später noch darauf berufen kann, dass es sich um eine gegenüber der gesetzlichen Regelung nachteiligere Vereinbarung handelt, die daher unwirksam ist. Es bleibt ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen also unbenommen, sich in diesem Fall auf die gesetzliche Regelung zu berufen.

Moratorium bezüglich Verbindlichkeiten des Franchisenehmers gegenüber Systemlieferanten?

Häufig ist der Bezug von Dienstleistungen oder Waren, auf die der Franchisenehmer zur Führung seines Franchisebetriebes angewiesen ist und die daher zur „angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind“, in der Weise geregelt, dass diese nicht von dem Franchisegeber, sondern auf der Grundlage entsprechender Rahmenverträge unmittelbar von Systemdienstleistern/-lieferanten bezogen werden, die durch den Franchisegeber vorgegeben sind. Daher werden auch etwaig bestehende Rahmenliefervereinbarungen zwischen dem Franchisenehmer und den Systemlieferanten, soweit diese einen fortlaufenden Bezug zum Gegenstand haben, und die in diesem Rahmen übernommenen Belieferungspflichten als „Dauerschuldverhältnisse“ im Sinne der Moratoriums-Regelung anzusehen sein.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen (s.o.) kommt insoweit auch die Ausübung des sondergesetzlichen Zurückbehaltungsrechts des Franchisenehmers gegenüber dem jeweiligen Systemdienstleister/-lieferanten in Betracht. Im Falle der wirksamen Ausübung des Zurückbehaltungsrechts des Franchisenehmers hinsichtlich seiner Entgeltverpflichtung bliebe – sofern kein Ausnahmetatbestand greift – sodann entsprechend den oben genannten Grundsätzen der Systemlieferant seinerseits ungeachtet der zurückbehaltenden Entgelte zur weiteren Belieferung des Franchisenehmers verpflichtet.

Unser Tipp:

In diesen Fällen kann es zwar auf den ersten Blick durchaus im Interesse auch des Franchisegebers sein, mit seinen Franchisenehmern gemeinsam und einheitlich gegenüber den jeweiligen Systemdienstleistern/-lieferanten aufzutreten und diese bei der sorgfältigen Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts vorliegen, bei dessen Geltendmachung und in deren Verlangen der Weiterbelieferung – ungeachtet rechtmäßig zurückbehaltener Entgelte – gegenüber den Systemlieferanten zu unterstützen. Zu berücksichtigen ist dabei aber natürlich auch, dass dadurch die unter Umständen seit langen Jahren bestehende vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einem solchen Systemlieferanten bzw. -dienstleister Schaden nehmen kann. Dies kann sich nicht nur negativ auf die zukünftigen Einkaufskonditionen, sondern auf das gesamte Belieferungsverhältnis auswirken.

Moratorium bezüglich Verbindlichkeiten des Franchisegebers gegenüber Franchisenehmern oder Systemlieferanten?

Schließlich ist in Fällen kleinerer Franchisesysteme, in denen der Franchisegeber selbst die Voraussetzungen des „Kleinstunternehmers“ im Sinne der Moratoriums-Regelung erfüllt, zur Liquiditätserhaltung daran zu denken, dass sich auch der Franchisegeber z. B. gegenüber Systemdienstleistern oder -lieferanten auf dieses Leistungsverweigerungsrecht berufen kann.

Unser Tipp:

Um die für den Franchisegeber wesentlichen Schuldverhältnisse dadurch nicht dauerhaft zu gefährden, sollte dies nur im Notfall erwogen werden. Allerdings können sich ggfs. mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit einvernehmliche Regelungen aussichtsreicher verhandeln und treffen lassen.

Versicherungsleistungen – Betriebsschließungsversicherung

In unserem Newsletter vom 31.03.2020 hatten wir bereits dargestellt, dass die sogenannten Betriebsschließungsversicherungen, deren Abschluss teilweise den Franchisenehmern vorgegeben wird, über Zusatzbedingungen neben den typischerweise erfassten „Sachschäden“ als Schadensereignis auch Schäden aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz abdecken. Ob es sich auch bei der COVID-19-Pandemie um einen versicherten Schadensfall und eine hierdurch erfasste meldepflichtige Erkrankung handelt, bestimmt sich nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen, auf den es insoweit ankommt und der je nach Versicherer durchaus abweichen kann.

Nach einer zunächst unisono kategorischen Ablehnung von Ansprüchen sind einige Versicherer in den letzten Wochen dazu übergegangen, den Versicherten zumindest die Übernahme eines Teilschadens – berechnet nach verschiedenen Grundsätzen – anzubieten. Dies soll dann auf der Grundlage einer jeweils abzuschließenden vorgegebenen Vereinbarung zwischen dem Betriebsinhaber und der Versicherung erfolgen. Die Versicherer verweisen darauf, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne dahingehenden Anspruch des Versicherten und ohne Anerkenntnis eines solchen handele. Allerdings ist davon auszugehen, dass auch die Versicherer insoweit den Stand der Diskussion verfolgen und daher, je nach Gestaltung des zugrundeliegenden Bedingungswerks, das mehr oder weniger hohe Risiko erkannt haben, dass im Falle einer gerichtlichen Klärung Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung im Einzelfall bestehen und durchsetzbar sein könnten. Dementsprechend enthalten die vorgeschlagenen Vereinbarungen auch Regelungen, wonach mit Zahlung dieses Teilbetrages sämtliche weitergehenden Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag abgegolten sein sollen.

Unsere Tipps:

1 – Die Entwicklung der Diskussion und das Vorgehen der Versicherer zeigen, dass Ansprüche jedenfalls unter Wahrung der insoweit geltenden Fristen und Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag möglichst zeitnah angemeldet werden sollten, um jedenfalls die formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Versicherung zu wahren. Der Franchisegeber sollte seine Franchisenehmer insofern informieren, hierin bestärken und, soweit möglich, unterstützen. Wir verweisen insofern auf unsere Empfehlungen aus unserem Newsletter vom 31.03.2020.

2 – Der Abschluss von angebotenen Vereinbarungen mit den Versicherern, die die Gewährung von Teilleistungen bei Abgeltung weitergehender Ansprüche zum Gegenstand haben, sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft und abgewogen werden. Ungeachtet der kurzfristigen Effekte für die Liquidität und etwaiger diesbezüglicher Drucksituationen ist zu berücksichtigen, dass das Bestehen und die Durchsetzbarkeit weitergehender Ansprüche nach dem Stand der Diskussion und in Abhängigkeit vom konkreten Bedingungswerk des Versicherers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, so dass mit einer solchen Abgeltungsvereinbarung ein unter Umständen erheblicher Verzicht auf weitergehende Leistungen verbunden sein kann. Auch hier ist den Franchisegebern daher zu empfehlen, die Franchisenehmer entsprechend zu unterrichten und auf diese Umstände hinzuweisen.

3 – Insbesondere in den Fällen, in denen in dem Franchisevertrag vereinbart worden ist, dass solche Versicherungsleistungen als Umsatz des Franchisenehmers gelten, d. h. bei der Berechnung der Franchisegebühren zu berücksichtigen sind, kann ein (Teil-)Verzicht seitens des Franchisenehmers oder der Verzicht auf eine Geltendmachung (weitergehender) Ansprüche gegen den Versicherer eine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung gegenüber dem Franchisegeber darstellen, sollten sich diese Ansprüche als begründet erweisen.

Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 65 IfSG)

Viel diskutiert wurde in den letzten Wochen auch die Frage, inwiefern die Betriebe, die konkret von den Schließungsanordnungen betroffen sind, einen Anspruch auf Entschädigung gegen die insoweit die Schließung anordnende Behörde nach § 65 IfSG haben können. Zu unterscheiden ist dies von Entschädigungen gemäß § 56 IfSG, die konkrete „Tätigkeitsverbote“ voraussetzen und dahingehende Entschädigungsleistungen vorsehen.

Es geht letztlich bei dem Entschädigungsanspruch des § 65 IfSG darum, ob es sich bei den Schließungsanordnungen um bloße Maßnahmen zur Verhütung (Risikovorsorge) oder solche der Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Gefahrenabwehr) handelt. Da die Behörden ihre Verbots- und Schließungsanordnungen bisher auf § 28 IfSG und damit die Gefahrenabwehr gestützt haben, sich aber § 65 IfSG nur auf Verhütungsmaßnahmen bezieht, schienen Entschädigungsansprüche ausgeschlossen.

Gerade die angeordneten Betriebsschließungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zeigen jedoch, dass eine Abgrenzung insoweit nicht überschneidungsfrei möglich ist und die gesetzliche Systematik auf die derzeit vorliegende Ausnahmesituation und die insoweit getroffenen Anordnungen nicht recht passen will. In den letzten Wochen zeichnet sich daher, auch flankiert durch massiven Druck entsprechender Interessenverbände von Gewerbetreibenden, insbesondere im Hotelerie- und Gaststättengewerbe, aber auch im Bereich von Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios, eine durchaus an Gewicht zunehmende Ansicht ab, wonach es sich bei den Schließungsanordnungen in der Sache nicht um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und der Pandemiebekämpfung, sondern um Vorsorgemaßnahmen handele.

Wenn sich diese Auffassung auch vor den Gerichten durchsetzen sollte, kommen Entschädigungsansprüche durchaus in Betracht, wobei auch dann noch die Frage bleibt, ob § 65 IfSG tatsächlich den Schutzzweck hat, in Richtung einer Schadensersatzpflicht weitreichende mittelbare Verluste und entgangene Gewinne aus Beschränkungen der Betriebstätigkeit aufzufangen.

Unsere Tipps:

1 – Auch insofern ist den Franchisegebern zu empfehlen, etwaige Anträge auf Entschädigung, soweit möglich, selbst zu stellen, die Franchisenehmer entsprechend zu informieren sowie hinsichtlich der Einreichung entsprechender Anträge zu bestärken und zu unterstützen, um sich die Voraussetzungen für den Bezug entsprechender Entschädigungsleistungen zu erhalten.

2 – Zahlungsverpflichtet ist im Rahmen des § 65 IfSG insofern das jeweilige Land, in dem der Schaden durch die jeweilige Anordnung verursacht worden ist. Auf den jeweiligen Internetseiten der Bundesländer sind diesbezügliche weitergehende Informationen verfügbar.

Weitere interessante Entwicklungen

 Während die Diskussionen über die bereits in Kraft getretenen Gesetzesänderungen weitergehen, hat der Gesetzgeber eine neue Initiativen gestartet.

Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

 Es gibt nun den „Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“. Danach sollen Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen unterstützt werden, indem die bislang geltenden Regeln zur Erstattungspflicht von im Voraus gezahlten Ticketpreisen geändert werden.

Auch hierbei handelt es sich um ein besonderes Mittel zur Liquiditätsverbesserung für krisengebeutelte Veranstalter. Da viele Kunden – mit gutem Grund – die Rückzahlung des im Voraus gezahlten Geldes für Veranstaltungen, die abgesagt werden mussten, verlangen, geraten Veranstalter in besondere Liquiditätsprobleme. Die Politik will dem – auf Kosten des Ticketinhabers – abhelfen, indem die Auszahlung – zumindest bis zum 31.12.2021 – mit Verweis auf Gutscheine verweigert werden kann.

Im Gesetz selbst soll die Art der Veranstaltungen, für die die Regelungen gelten sollen, nicht näher definiert werden. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch, dass es um Freizeitveranstaltungen gehe. Für die im Franchising bedeutende Fitnessbranche ist zu berücksichtigen, dass Absatz 2 des ggfs. neuen Art. 240 § 5 EGBGB lautet:

„Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.“

Damit drängt sich die – im Gesetz nicht beantwortete – Frage auf, ob z. B. Fitnessstudios hiervon ebenfalls betroffen sind. „Sportkurse“ werden in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt. Von Verbraucherschützern gibt es teils heftige Gegenwehr gegen das geplante Gesetz. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 22.04.2020 in erster Lesung beraten. Die Entwicklung bleibt abzuwarten.

Unser Tipp:

Franchisegeber aus betroffenen Branchen sollten die weitere Entwicklung aufmerksam beobachten, um möglichst schnell entsprechende Systemstandards zu entwickeln, die die Liquidität von Franchisegeber und -nehmern entlastet.

Erste Lockerungen – Viele Sonderregelungen

Schließlich ist als erfreuliche Entwicklung zu berichten, dass sich Bund und Länder auf die groben Linien einer schrittweisen Rückkehr zur Normalität oder zumindest Lockerung der strengen Betriebsschließungen verständigt haben. Dabei ist aber festzustellen, dass die geltenden Regelungen je Bundesland im Detail erheblich voneinander abweichen. Zudem ist jede Aufhebung der strengen Betriebsschließung mit – individuell unterschiedlichen – Auflagen zur Einhaltung bestimmter Hygienestandards verbunden. Während beispielsweise Baden-Württemberg, Bayern und Hessen als Richtgröße 20 qm je eingelassenen Kunden erlauben, sind in anderen Ländern 10 qm (z.B. Mecklenburg-Vorpommern) vorgegeben, wieder andere verzichten auf derartige Vorgaben. Schließlich zeigen die Erfahrungen der verschiedenen Franchisenehmer in einem Franchisesystem, dass die Behörden zum Teil von Landkreis zu Landkreis unterschiedliche Anforderungen stellen. Beispiele hierfür sind EMS-Studios, die einerseits als zu schließende Fitnessstudios, andererseits aber als gestattetes Personal Training eingestuft werden oder „VOM FASS“-Betriebe, die zum Teil als Einzelhandelsbetrieb, der jetzt wieder öffnen darf, und nicht als Feinkostbetrieb angesehen werden. Diese Uneinheitlichkeit stellt aber auch eine gewisse Chance dar, denn sie macht negative Entscheidungen ggfs. (leichter) angreifbar.

Für Franchisegeber, deren Verkaufsargument die Quasifilialität und Standardisierung ist bzw. sein sollte, ist dies zweifelsohne herausfordernd. Es ist leider nicht damit zu rechnen, dass weitere Lockerungen für andere Branchen einheitlicher gehandhabt werden.

Unsere Tipps:

1 – Franchisegeber sollten nun, wenn möglich, Systemstandards entwickeln, um einerseits den Hygieneanforderungen gerecht zu werden und andererseits ihren Franchisenehmern ausreichend Flexibilität zu belassen, um auf individuelle Vorgaben reagieren zu können.

2 – Franchisegeber sollten ihre Franchisenehmer ermutigen und dabei unterstützen, auf die Behörden zuzugehen und zu versuchen, dass sie in Branchen eingestuft werden, die bereits von den Lockerungen profitieren können. Beispiel: Warum sollte zwischen Friseurbetrieben, in denen Haare geschnitten, und Betrieben, in denen Haare mithilfe von Laser- oder IPL-Geräten dauerhaft entfernt werden, unterschieden werden?

3 – Franchisegeber sollten die Reaktionen und Entscheidungen der verschiedenen Behörden sammeln, die Argumente auswerten und möglichst Gegenargumente finden, die sie für ihre Franchisenehmer in einem Muster-Schreiben für deren zuständige Behörden zusammenstellen.

4 – Zwar sind die jeweils zuständigen Behörden an die Entscheidungen anderer Behörden nicht gebunden, allerdings ist davon auszugehen, dass in den Behörden auch eine erhebliche Unsicherheit besteht. Daher besteht die Chance, dass sich Behörden in vergleichbaren Fällen an den Entscheidungen anderer Behörden orientieren. Um solche Fälle nicht nur innerhalb eines Franchisesystems, sondern der gesamten Franchisewirtschaft zu sammeln, so dass alle von positiven Entscheidungen profitieren können, appellieren wir an jeden Franchisegeber, die Erfahrungen und Argumente aus seinem Franchisesystem mit der gesamten Franchisewirtschaft zu teilen. Diese Initiative, die die Kanzlei BUSSE & MIESSEN zusammen mit den „DIE FRANCHISEMACHER“ und dem FranchisePORTAL ins Leben gerufen hat, kann aber nur dann funktionieren, wenn möglichst viele Franchisegeber bereit sind, ihre Erfahrungen zu teilen.

Dr. Volker Güntzel | Dr. Patrick Giesler | Dr. Grischa Kehr | Andreas Frings

BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Friedensplatz 1
53111 Bonn
Telefon +49 228 98391-73
Telefax +49 228 630283
kanzlei@busse-miessen.de
www.busse-miessen.de

 

Bild von 272447 auf Pixabay

Erhalten Sie Experten-Knowhow im Newsletter!