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084 – Corona in Österreich: Darf der Franchisenehmer Franchisegebühren reduzieren?

084 – Corona in Österreich: Darf der Franchisenehmer Franchisegebühren reduzieren?

In Zeiten der Corona-Krise versuchen Franchisenehmer aufgrund des Betretungsverbotes für Kundenbereiche von Betriebsstätten möglichst viele Kosten zu reduzieren, um den fehlenden Umsatz möglichst auszugleichen. Ob dies in Österreich möglich ist, und wenn ja, unter welchen Umständen, erklärt uns Dr. Hubertus Thum in dieser Episode.

Die verschiedenen Staaten gehen unterschiedlich mit der Krise um. Zudem unterschieden sich ihre Rechtssysteme bereits vor der Krise. Deutsche Franchisegeber stehen bereits vor der Herausforderung, sich während der Corona-Krise in die deutschen Regelungen vertiefen zu müssen. Österreichische Franchisegeber erfahren auf diesem Gebiet wahrscheinlich weniger Unterstützung von ihren deutschen Kollegen. Grund genug, mit den Anwälten Dr. Nina Ollinger und Dr. Hubertus Thum einen Blick auf die rechtlichen Regelungen in Krisenzeiten zu werfen.

(Audio 9:14 Min)

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Grundsätzlich ist das häufigste zutreffende Szenario: Einer bestellt etwas und der andere liefert. Jetzt gerade kann der Liefernde häufig nicht liefern. Er kann aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auch nichts dafür. Das ist der sogenannte “objektive Verzug”. Üblicherweise kann man nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und muss auch nichts zahlen. Das ist bei einfachen Liefervereinbahrungen der grobe Rahmen.

Im Franchising ist die Käufer-Lieferantenbeziehung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer bei Weitem nicht so einfach. Denn es gibt ein großes Bündel an Rechten und Pflichten.

In Franchisesystemen mit ausschließlich umsatzabhängigen Gebühren stellt sich die Frage nicht. Denn wo kein Umsatz generiert wird, fallen auch keine Gebühren an. Anders ist es bei Franchisesystemen mit fixen Gebühren oder Mindestgebühren. Nur weil der Franchisenehmer gerade keinen Umsatz und Gewinne macht, ist er nicht automatisch von der Gebühr befreit. Ein Problem entsteht erst dann, wenn der Franchisegeber seine Leistungen nicht mehr erbringt oder erbringen kann. Dafür braucht es einen Blick in den Vertrag, um die vereinbarte Pflicht zu definieren. Die Markennutzung und ein zentrales Marketing dürfte derzeit in der Regel weiterhin erbracht werden.

Eine Strategie kann sein, seitens der Systemzentrale Leistungen zu erbringen, die sonst nicht erbracht werden. Unterstützung in Corona-Zeiten. So dass möglichst nicht die Idee aufkommt, dass nicht ausreichend Leistungen von der Systemzentrale erbracht werden.

Der Franchisenehmer ist grundsätzlich auch selbst verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten.

Shownotes

Dr. Nina Ollinger: https://www.ra-ollinger.at/

Dr. Hubertus Thum: https://www.thum-law.at/

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