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209 – Vertragsfehler: Wie geschütztes Knowhow an Dritte abfließen kann – auch zum Wettbewerber

209 – Vertragsfehler: Wie geschütztes Knowhow an Dritte abfließen kann – auch zum Wettbewerber

Heute starte ich mit Schwarzmalerei:

Ein Franchisegeber kennt seinen Franchisevertrag nicht richtig und der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft unterschreibt den Franchisevertrag im Namen der Gesellschaft. Weil sein Vertrag es nicht anders regelt, wechseln plötzlich die Gesellschafter der Franchisenehmer-Organisation. Plötzlich finden sich darin der Wettbewerber oder andere zweifelhafte Personen. Sie kommen an des systeminterne Knowhow und unterliegen nicht der Geheimhaltung.

Das ist nicht gut!

Und:

Es ist nur eines von mehreren Szenarien, die Rechtsanwalt Andreas Frings relativ häufig begegnen: Immer dann, wenn der Franchisegeber nicht darauf geachtet hat, wer den Vertrag als Franchisepartner unterschreibt. Denn nur diese Person ist zur Geheimhaltung verpflichtet und haftet für das, was geschieht. Andere Personen, die zwar mitmischen – und vielleicht sogar während der Rekrutierungsphase primärer Ansprechpartner waren – aber nicht unterschreiben, sind an den Vertrag NICHT gebunden. Es sei denn, sie sind vom Franchisenehmer angestellt. Ich werfe mal “Kapitalgeber im Hintergrund”, “Wettbewerbsverbot” oder andere Ausreden in den Raum, über die der Franchisegeber häufig nicht weiter nachdenkt. Es ist vermeintlich plausibel – und doch gefährlich.

Merke Erstens: Denke an Zusatzvereinbarungen im Franchisevertrag, die ungewollte Gesellschafterwechsel verhindern. 

Merke Zweitens: Achte ganz penibel darauf, WER den Franchisevertrag unterschreibt.

Merke Drittens: Eine Lizenz darf im Franchise niemals übertragbar sein. Das ist im Vertrag zu regeln. 

Shownotes

Infos und Anmeldung zum Bonner Tag des Franchiserechts: www.franchisetage.de

Rechtsanwalt Andreas Frings: https://www.busse-miessen.de/anwaelte/andreas-frings/

Tipp

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