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235 – Die Franchisenehmer-Pflicht genug Umsatz zu machen

235 – Die Franchisenehmer-Pflicht genug Umsatz zu machen

Ist ein Franchisenehmer verpflichtet, bestimmte Umsätze zu generieren, falls er sie plötzlich nicht mehr generiert?

Hierüber diskutiere ich mit Rechtsanwalt Andreas Frings aufgrund eines Gerichtsurteils des OLG Kölns. Es geht dabei um den Fall eines Handelsvertreters. Dessen Umsätze gingen “plötzlich” nach Kündigung rasant zurück. Das von ihm vertretene Unternehmen klagte auf Schadensersatz. Laienhaft ausgedrückt: Schadensersatz aufgrund der schlechten Performance des Vertragspartners.

Stellt sich für uns im Franchise die Frage: Lässt sich dieser Handelsvertreter-Fall auf uns im Franchise übertragen?

Denn der Franchisenehmer hat nicht nur das Recht, die Marke und das Produkt des Franchisegebers zu vertreiben, sondern wohl auch die Pflicht. Denn was nützt ein Franchisenehmer, der seinen Beitrag unterlässt, die gemeinsam genutzte Marke in seinem Gebiet bekannt zu machen?

Weil es kein Franchise-Gesetz gibt, müssen wir auf verschiedene andere Gesetze blicken. Möglicherweise auch auf Gesetze, die die Arbeit von Handelsvertretern regeln. Der Jurist spricht von einer “Absatzförderungspflicht”: Der Vertragspartner hat die Pflicht, sich um Absatz zu bemühen. Wird diese Pflicht verletzt, könnte ein Schadensersatzanspruch entstehen.

Nur,

  • wo ist die Grenze zwischen Umsatzeinbrüchen wegen externer Faktoren wie Pandemie, Baustelle oder konjunktureller Flaute und fehlenden Bemühungen?
  • Wie lässt sich “fehlendes Bemühen” beweisen?
  • Und wer muss es beweisen – Kläger oder Angeklagter?

Franchise-Anwalt Andreas Frings dröselt es für uns auf.

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Shownotes

Rechtsanwalt Andreas Frings von der Kanzlei Busse & Miessen: https://www.busse-miessen.de/anwaelte/andreas-frings/

Serie Franchiseverträge verstehen: Episode 205 – 209 in diesem Podcast.

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