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131 – Was erben die Erben, wenn der Franchisenehmer verstirbt?

131 – Was erben die Erben, wenn der Franchisenehmer verstirbt?

Als wir in der letzten Episode darüber diskutierten, ob ein Franchisenehmer eigentlich auf gleiche Weise wie ein Unternehmer unter eigener Flagge einen Unternehmenswert aufbaut, schloss sich fast automatisch die Frage an: “Was erben die Erben an Unternehmenswert, wenn der Franchisenehmer verstirbt?”

Diese Frage diskutieren wir in der heutigen Episode ebenfalls wieder mit dem Franchiseberater Eugen Marquard und dem Franchiseanwalt Volker Güntzel. Dabei schauen wir natürlich nicht nur auf den Fall des Todes, sondern gleichermaßen Krankheit, Unfall etc. Die Fälle, wo der Franchisenehmer und Unternehmer auf Zeit oder dauerhaft nicht mehr arbeiten kann.

Welche Rolle spielt hier die Franchise-Systemzentrale? Welche Pflichten hat der Franchisegeber und wie kann er den verbliebenen Angehörigen und Mitarbeitern Hilfestellung leisten? Nicht zuletzt, wie kann das Überleben des Standorts gesichert werden?

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Aus rechtlicher Sicht ist der Franchisevertrag ein höchstpersönlicher Vertrag. “Eigentlich” ist er “weg”, sobald der Franchisenehmer nicht mehr persönlich am Leben teilnimmt. Heißt im Klartext, ein Franchisevertrag, der mit einem Franchisenehmer abgeschlossen wurde, ist automatisch beendet, sobald dieser verstirbt. Was in dem Moment den Wert des Unternehmens drastisch vermindern würde, denn “eigentlich” müssten die Erben sofort alles abhängen und dürften nicht mehr in dieser Hinsicht tätig sein.

Es ist wichtig, dass in dem Franchisevertrag diesbezüglich Regelungen zu finden sind. Nicht selten sind Ehepartner oder Kinder schon im Unternehmen aktiv. Diese kann sich der Franchisegeber anschauen im Hinblick auf eine potentielle Nachfolge. Die Vorteile liegen auf der Hand: Sie haben Vorerfahrungen und benötigen womöglich keine Schulungen etc. mehr. Sie hatten bereits Einblicke und haben den Überblick.

Im Vertrag sollte geregelt sein, dass der Franchisegeber den Vertrag für eine bestimmte Zeit fortführt und mit ihnen in die Gespräche geht. Machen diese weiter, sollte dann ein separater Vertrag mit den Erben geschlossen werde.

Wollen die Erben den Platz des Verstorbenen nicht einnehmen, wäre im Vertrag vorzusehen, dass für einen bestimmten Zeitraum nach einem Käufer gesucht werden kann. Primär innerhalb des Franchisesystems und notfalls ein Externer, der bereit ist, den Franchisebetrieb fortzuführen.

Hilfestellung durch den Franchisegeber

Selbst wenn die Erben schon Know-How haben, befinden sie sich aufgrund des Todesfalls in einer außergewöhnlichen und mental einnehmenden Situation. In einer Ausnahmesituation wäre es gut, wenn ein Franchisesystem so aufgestellt wäre, dass z.B. ein Mitarbeiter oder Betriebsleiter aus den eigenen Reihen dort für eine Zeit eingesetzt werden kann. Zum Beispiel bis ein Käufer gefunden ist. Denn eines ist klar: Schließt der Betrieb, sinkt jeden Tag der Unternehmenswert weiter.

Wie verändert sich der Unternehmenswert?

Es ist gut, wenn der Franchisegeber den Betrieb so gut es geht am Laufen hält. So dass es recht schnell in einen Verkauf hinein geht, sobald die Erben sich einig sind. In dem Fall ist dann auch tatsächlich der Verkaufswert vorhanden, den man dann realisieren kann.

So hat der Franchisegeber eine gewisse Verantwortung der Franchisenehmerfamilie gegenüber gezeigt, die letztendlich das Franchise-Engagement des Verstorbenen die ganze Zeit mitgetragen hat.

Absicherung der Familie im Vorfeld

Der Fall “Tod” ist eine endgültige Entscheidung. Dies bedeutet, es gibt eine Klarheit der Situation. Fällt dagegen der Unternehmer aus und ist nicht mehr geschäftsfähig, dann gibt es in der Regel eine Unklarheit. Denn niemand weiß, ob es dauerhaft so bleibt. Ist nichts weiter geregelt, kommt der gesetzliche Betreuer. Dieser übernimmt alle Entscheidungen für die nicht entscheidungsfähige Person, bis in medizinische Fragen hinein. Dies ist grundsätzlich bei jedem so, auch bei einem Unternehmer. Nur hängt bei einem Unternehmer ein Vielfaches mehr dran.

Hat der Unternehmer nichts anderes geregelt und fällt gänzlich aus, d.h. dass er nicht mehr entscheiden kann, dann entscheidet ein Anderer für ihn. Das ist ein gesetzlich vom Gericht bestimmter Betreuer. Auch eine Ehe schützt nicht davor.

Um dies zu verhindert, braucht es im Vorfeld entsprechende Vorsorgevollmachten / Unternehmervollmachten.

Die Gefahr für den Franchisegeber

In dem zuvor beschriebenen Fall hat der Franchisegeber auf der anderen Seite plötzlich als Gesprächspartner einen gesetzlich bestellten Betreuer. Denn es gibt einen Unterschied zwischen den Sachen, die man machen KANN und die man machen DARF. Denn ein Franchisegeber KANN eine ganze Menge machen, braucht jedoch das Einverständnis des Betreuuers. Z.B. hat die Systemzentrale Einblicke in die Geschäfte, kennt die Lieferanten, kann mit dem Umfeld wie Vermietern und Co. kommunizieren und vieles mehr. Viele Möglichkeiten, im Sinne eines ausfallenden Franchisenehmers etwas zu richten, hinzubiegen und den Laden über Wasser zu halten. Es ist relativ einfach für einen Franchisegeber, ein Notfallkonzept zu haben. Im Prinzip sind alle Kontakte da und man muss nicht vorne anfangen. Ein riesen Vorteil gegenüber einem verstorbenen Unternehmer als Alleinkämpfer.

Zunächst ist der Franchisegeber allerdings überhaupt nicht handlungsbevollmächtigt, um für den Franchisenehmer in irgendeiner Form etwas zu tun. Eine solche Situation lässt sich ausschließen, indem jemand aus der Familie als Vertreter eingesetzt wird und dieser dann bei dem Franchisegeber anruft und diesen um Unterstützung bitten DARF. Oder in manchen Fällen wird gar der Franchisegeber selbst als Vertreter in Unternehmensfragen bevollmächtigt.

Auch wenn man sich nicht mit der Thematik beschäftigen möchte, so sollte dies im Vorfeld geklärt werden. Hierbei kann der Franchisegeber eine zentrale Rolle einnehmen, indem er den Franchisenehmer auf die Notwendigkeit hinweist, hier aktiv zu werden. Damit der Franchisenehmer bitte vermeiden möge, dass im Fall der Fälle ein gesetzlicher Betreuer bei der Franchisezentrale anruft.

Wie das in der Praxis ausschaut, habe ich mit mehreren Franchisegebern in Episode 107 dieses Podcasts diskutiert. Anschließend sei auf Episode 108 verwiesen, in der der 6-Stufen Idealprozess bei plötzlichem Ausfall des Franchisegebers beschrieben wird.

Der Vorteil im Franchising

So dramatisch die Situation ist, so ist im Franchise-Kontext ein großer Vorteil erkennbar: Die Systemzentrale hat ein hohes Motiv den Standort zu retten und alleine schon deshalb womöglich überforderte Angehörige zu unterstützen. Der Franchisegeber WILL helfen und er hat Möglichkeiten!

Wichtige Weichenstellungen über den Franchisevertrag

Rechtlich sollte eine Regelung bei Versterben im Franchisevertrag vorgesehen werden. Ebenso für den Fall einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Es sollte vielleicht sogar eine Kaufoption geregelt sein, dass der Franchisegeber notfalls einspringen kann. Dabei sollte schon vorab im Vertrag geklärt werden, wie der Kaufpreis berechnet wird und was gekauft wird. So wird verhindert, dass dies mit Erben neu ausgehandelt werden muss.

Shownotes

Episode 107: Was tun bei Ausfall eines Franchisenehmers? Erfahrungsaustausch mit T&C, DUDEN & e-motion https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/107/

Episode 108: Der 6-Stufen-Idealprozess bei plötzlichem Ausfall eines Franchisenehmers https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/108/

Mit Dank an die beiden Experten:

Volker Güntzel www.busse-miessen.de

Eugen Marquard www.franchisemacher.de

 

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