Ratgeber & Podcast

für Franchisezentralen

Anforderungen an Franchisegeber, Standortsuche, Nachfolge

Volker Güntzel: Gute Morgen
meine Damen und Herren, hiermit möchte ich den heutigen Live Chat im
Franchiserecht eröffnen und warte gespannt auf Ihre Fragen.

Leser: Hallo Herr Dr. Güntzel, ich möchte
eines Ihrer Themen direkt aufgreifen: Welchen rechtlichen Anforderungen müssen
erfolgreiche Franchise-Systeme heute gerecht werden?

Volker Güntzel: Hallo, letztendlich
sind die rechtlichen Anforderungen an Franchise-Systeme nur einer von mehreren
Themenbereichen, um eine erfolgreiche Expansion zu sichern. Diese muss natürlich
auf einem soliden Fundament beruhen und dazu gehören gute, auf das jeweilige
Franchisesystem maßgeschneiderte Vertragsdokumente. Meine Erfahrung ist, dass
allerdings viele angehenden Franchisegeber “unterkapitalisiert” sind, d. h. hier
oftmals den vermeintlich günstigsten, aber nicht besten Weg wählen. Eine weitere
Anforderung ist, dass natürlich die in dem Franchisevertrag möglichen
Instrumente für die Verwirklichung einer so genannten “Systemhygiene” auch
verwendet werden müssen. Viele Franchisegeber “kennen” ihren Franchisevertrag
dazu aber zu wenig.

Leser: Ich habe gelesen, dass das
Bundeskartellamt gerade eben festgestellt hat, dass ASICS seine Händler in
wettbewerbswidriger Art und Weise bei deren Internetvertrieb beschränkt hat. Hat
diese Entscheidung auch Auswirkungen auf Franchisesysteme?

Volker Güntzel: Ja und zwar bereits
deswegen, da sie wiederum zeigt, dass sich das Bundeskartellamt europaweit als
eine Art „Vorreiter“ bei dem Kampf gegen Beschränkungen des Internetvertriebs
sieht. Nachdem zum Beispiel auch schon Adidas seine diesbezüglichen
Vertriebsvorgaben ändern musste, ist davon auszugehen, dass das Bundeskartellamt
weitere Präzedenzfälle schaffen will und wird. Zudem ist das Bundeskartellamt
auch gegen die Regelung, wonach den Händlern untersagt worden ist, das
Asics-Markenzeichen für eigene Suchmaschinenwerbung zu verwenden, vorgegangen.
Dies ist für Franchisesysteme relevant, da viele Franchisegeber ihren
Franchisenehmern im Rahmen des Franchisevertrages pauschal verbieten, die Marke
im Zusammenhang mit eigenen Internetauftritten des Franchisenehmers zu nutzen.
Der nachvollziehbare Standpunkt, dass der Inhaber der Marke doch bestimmen
können muss, für welche Zwecke er eine Markenlizenz gewährt, scheint
dementsprechend unter manchen kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu
bestehen. Dies dürfte dann natürlich auch für Franchisesysteme gelten.

Leser: Ich habe kürzlich gelesen, dass ein
Franchise-Geber für wettbewerbswidrige Handlungen bzw. unlautere Werbung seiner
Franchisenehmer in Anspruch genommen wurde. Könnte der Franchise-Geber eine
solche Haftung rechtswirksam ausschließen oder den Franchise-Nehmer zumindest in
Regress nehmen?

Volker Güntzel: Es ist zunächst
einmal richtig, dass der Franchisegeber wettbewerbs- aber auch markenrechtlich
für unlautere oder die Marken anderer Personen verletzende Handlungen seiner
Franchisenehmer haftet. Da diese Haftung verschuldensunabhängig ist, besteht in
der Regel keine Möglichkeit, eine solche Haftung rechtswirksam auszuschließen.
Dies gilt daher zum Beispiel selbst dann, wenn der Franchisenehmer gegen bei
seinem Werbeauftritt von dem Franchisegeber vorgegebene verbindliche Vorgaben
verstößt. Die gute Nachricht ist aber, dass sich der Franchisenehmer in solchen
Fällen bei einem schuldhaften Verhalten gegenüber dem Franchisegeber
schadensersatzpflichtig macht. Der Franchisegeber kann also immerhin Regress
nehmen.

Leser: Was können denn Franchisegeber machen,
um den Internetvertrieb ihrer Franchisenehmer zu kontrollieren oder
einzuschränken?

Volker Güntzel: Die aktuelle
Entscheidung des Bundeskartellamtes bestätigt wiederum, dass es letztlich die
beste Lösung darstellt, wenn der Franchisegeber seinen Franchisenehmern für
deren Internetauftritt strenge Richtlinien vorgibt, wie dies zu erfolgen hat.
Hohe Qualitätsvorgaben der Gestaltung des eigenen Internetauftritts werden
bereits faktisch zumeist dazu führen, dass die Franchisenehmer von einem unter
diesen Umständen kostspieligen eigenen Internetauftritt absehen werden.
Allerdings gilt natürlich der wichtige Grundsatz, dass sich der Franchisegeber
bei seinem eigenen Internetauftritt und auch seinen anderen Vertriebswegen
ebenfalls an diese Vorgaben halten muss. Eine spannende Frage ist, ob der
Franchisegeber durch die Vorgabe bestimmter Gestaltungen den Verkauf auf
Internet-Plattformen wie ebay oder amazon wirksam beschränken kann.

Leser: Welche Instrumente meinen Sie, die der
Systemhygiene dienen? Richtlinien, Abmahnungen, Vertragsstrafen?

Volker Güntzel: Sie nennen hier
bereits eine Reihe von wichtigen Instrumenten. Letztendlich hat es sich bewährt,
wenn dem Franchisegeber in Fällen, in denen ein Franchisenehmer gegen
vertragliche Vorgaben oder wichtige Richtlinien verstößt, ein
Eskalationsszenario zur Verfügung steht. Dies heißt, es sollte beginnen mit
einem freundlichen Hinweis oder einer Ermahnung über die Androhung und
erforderlichenfalls die Verhängung von Vertragsstrafen gehen und am Ende folgt
die Abmahnung und im äußersten Notfall die Erklärung einer außerordentlichen
Kündigung.

Leser: Wer ist denn für die Standortsuche
verantwortlich und haftet daher, wenn sich der Standort später als nicht
geeignet herausstellt?

Volker Güntzel: Es ist
grundsätzlich die Aufgabe des Franchise-Interessenten, einen geeigneten Standort
zu suchen und zu finden. Allerdings muss ihn der Franchisegeber dabei
unterstützen, da letztlich nur er die Standortkriterien und Erfolgsfaktoren
eines Standorts in dem betreffenden Franchisesystem kennt. Es ist aber immer
wieder zu beobachten, dass Franchisegeber bzw. deren Mitarbeiter bei der
Unterstützung der Standortsuche der Franchise-Interessenten über das Ziel
“hinausschießen”. Bei Äußerungen wie, dass der Franchise-Interessent an diesem
Standort auf jeden Fall erfolgreich sein wird, kann es durchaus sein, dass
Franchisegeber bei einem dann doch nicht geeigneten Standort für diese Aussage
haftet, d. h. schadensersatzpflichtig ist.

Leser: Kann ich als Franchise-Nehmerin den
Franchise-Vertrag bei Lieferengpässen und anderen negativen Begleiterscheinungen
fristlos kündigen? Durch die Lieferengpässe haben wir Umsatzeinbußen zu
verzeichnen und es besteht die Gefahr einer anhaltenden Rufschädigung. Ist der
Franchise-Geber erst insolvent, gibt es wohl kaum noch Hoffnung auf
Schadensersatz?!

Volker Güntzel: Eine
außerordentliche Kündigung ist immer nur dann wirksam, wenn es Ihnen als
Franchisenehmerin nicht mehr zumutbar ist, an dem Franchisevertrag bis zu dem
Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit festzuhalten. Es ist daher stets genau
abzuwägen, ob es nicht eine weniger einschneidende Lösung gibt. Diese könnte zum
Beispiel darin liegen, dass Sie sich andere Belieferungswege erschließen oder
die zu zahlenden Gebühren mindern. Zudem ist zu beachten, dass eine
außerordentliche Kündigung in der Regel nur dann wirksam ist, wenn dem
Vertragspartner zuvor eine Abmahnung erteilt wird. Dem Franchisegeber muss die
Möglichkeit gegeben werden, innerhalb einer gewissen Frist den vereinbarten
Zustand wiederherzustellen bzw. etwaige Vertragsverletzungen abzustellen.

Leser: Guten Morgen Herr Dr. Güntzel, was ist
bei der Trennung von einem Franchise-Nehmer zu beachten, damit es beiderseits
möglichst schmerzlos und ohne Beeinträchtigung anderer Beziehungen
abläuft?

Volker Güntzel: Am besten ist
natürlich stets, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Bewährt hat sich dabei
der Abschluss einer so genannten Aufhebungsvereinbarung, in der verbindlich
geregelt wird, unter welchen Bedingungen eine vorzeitige Vertragsbeendigung
erfolgt. Dies hilft für sämtliche Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen und
zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden. Insgesamt sollte ein Franchisegeber
stets Frühindikatoren, die zeigen, dass ein Franchisenehmer nicht mehr von dem
System überzeugt ist, beachten und aktiv auf diesen zugehen. Zusammen gelingt es
beispielsweise auch besser, einen geeigneten Käufer für den Franchisebetrieb des
ausscheidungswilligen Franchisenehmers zu finden. Dies ist die beste Lösung, um
die Schäden für beide Vertragspartner bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung
zu minimieren.

Leser: Kann die Beschränkung der
unternehmerischen Freiheit von Franchise-Nehmern zur Nichtigkeit des gesamten
Franchise-Vertrages führen, wenn ein Gericht darin eine unangemessene
Benachteiligung erkennt?

Volker Güntzel: Ja, dies kann
entweder aus AGB-rechtlichen Gründen zur Unwirksamkeit des Franchisevertrages
oder auch zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit des Vertrags führen.
Allerdings zeigen meine Erfahrungen, dass diese Rechtsfolge nur in Extremfällen
eintritt. Die Gerichte haben erkannt, dass es in Franchisesystemen zur Sicherung
eines einheitlichen Markenauftritts und einer “Quasifilialität” erforderlich
ist, den Franchisenehmer in ein “enges Korsett” zu stecken. Wenn der
Franchisegeber folglich begründen kann, warum er bestimmte Beschränkungen
vorgenommen hat (zum Beispiel zur Qualitätssicherung, Unterstützung des
Franchisenehmers etc.) werden diese Beschränklungen in der Regel als nicht
relevant erachtet.

Leser: Endet ein Franchise-Vertrag dann
automatisch mit der Insolvenz des Franchise-Gebers? Unter welchen Bedingungen
könnte der Insolvenzverwalter auf eine Aufrechterhaltung des Vertrages bestehen?
Müsste er gegebenenfalls alle Vereinbarungen mit dem Franchise-Geber
einhalten?

Volker Güntzel: Nein. Leider ist
auch noch nicht endgültig geklärt, ob dem Franchisenehmer in einem solchen Fall
ein wirksames außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Ein Insolvenzverwalter
kann gegenüber den Franchisenehmern letztendlich aber nur auf einer weiteren
Vertragserfüllung bestehen, wenn sichergestellt ist, dass die
Franchisegeberpflichten gegenüber den Franchisenehmern weiterhin erfüllt werden.

Leser: Worauf muss der Franchisegeber bei
Übernahme der Standortsuche und –bewertung für seine Franchisenehmer sonst noch
achten, um Haftungsrisiken zu vermeiden?

Volker Güntzel: Wenn der
Franchisegeber diese Aufgaben übernimmt, haftet er natürlich auch dafür, wenn
sich zum Beispiel später herausstellt, dass die Standortanalyse fehlerhaft war.
Ist die Standortanalyse von einem externen Unternehmen erfolgt, kann sich der
Franchisegeber immerhin bei etwaigen Schadensersatzzahlungen an den
Franchisenehmer dort schadlos halten (wenn dort genügend Geld vorhanden ist).
Ich empfehle daher, dass der Franchisegeber den Franchise-Interessenten
verpflichtet, dass dieser selbst einen von dem Franchisegeber vorgegebenen
Dritten mit der Standortbewertung beauftragt. In diesem Fall muss sich der
Franchisenehmer bei einer fehlerhaften Analyse direkt an den Dritten wenden und
kann nicht auf den Franchisegeber zugreifen.

Leser: Welche Wege der Standortsicherung gibt
es für den Franchisegeber, die ihn von Standortentscheidungen seines Partners
und dem Fortbestand des Franchisevertrages unabhängig machen?

Volker Güntzel: Es gibt mehrere
Wege, die, wie alles im Leben, jeweils ihre Vor- und Nachteile haben. Der
sicherste Weg ist natürlich derjenige, dass der Franchisegeber selbst als
(Zwischen-)Vermieter oder Verpächter auftritt, da er dann stets Zugriff auf die
Mietfläche hat. Die zweitbeste Lösung ist die Vereinbarung einer so genannten
Mieteintrittsoption, d. h. der Option für den Franchisegeber (oder einen von dem
Franchisegeber benannten Dritten) bei Beendigung des Mietvertrages des
Franchisenehmers oder des Franchisevertrages in den Mietvertrag
einzutreten.

Leser: Macht es Sinn, sich beim Abschluss des
Franchise-Vertrages vom Franchise-Nehmer ein Vorkaufsrecht einräumen zu lassen?
Oder könnte eine solche Klausel von einem Gericht beanstandet werden?

Volker Güntzel: Dies macht Sinn, d.
h. die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts stellt eine weitere Möglichkeit der
Standortsicherung dar. Eine solche Vereinbarung wird grundsätzlich nicht von den
Gerichten beanstandet. Allerdings besteht der Nachteil, dass dieses
Vorkaufsrecht nur eingreift, wenn der Franchisenehmer den Franchisebetrieb
verkauft, d. h. eben nicht dann, wenn er ihn nach Vertragsende selbst fortführen
will. Daher sollte zusätzliche eine so genannte Kaufoption vereinbart werden, d.
h. im Falle der Vertragsbeendigung hat der Franchisegeber (oder ein von dem
Franchisegeber benannter Dritter) das Recht, den Franchisebetrieb auf dem
Kaufwege zu übernehmen.

Leser: Wie hoch ist die Entschädigungszahlung
anzusetzen, wenn wir einem ausscheidenden Franchise-Partner ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot auferlegen? Ist eine entsprechende
Vereinbarung gerichtlich überprüfbar?

Volker Güntzel: Wenn Sie ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren, ist dem Franchisenehmer eine so
genannten “Karenzentschädigung” dafür zu zahlen, dass er für einen bestimmten
Zeitraum in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit keine Einnahmen mehr erzielen
kann. Es geht letztendlich um den Betrag, den er als Gewinn mit seinem Betrieb
erzielt hat. Eine solche Regelung muss sorgfältig gestaltet werden, da sie unter
anderem kartellrechtlichen Anforderungen unterliegt. Sie ist selbstverständlich
im Hinblick auf die Frage, ob die Regelung überhaupt wirksam vereinbart worden
ist, aber auch im Hinblick auf die von dem ehemaligen Franchisenehmer behauptete
Höhe der Zahlungsansprüche gerichtlich überprüfbar.

Leser: Sehr geehrter Herr Doktor Güntzel:
Welche Vorkehrungen sind bei Aufnahme einer Multi-Unit-Option in den
Franchise-Vertrag zu treffen?

Volker Güntzel: Während früher der
Grundsatz galt, dass ein Franchisenehmer nur einen einzigen Franchisevertrag mit
einem Betrieb haben sollte, ist dies zu recht nicht mehr anstrebenswert. In
einem Franchisevertrag werden hierzu keine speziellen Regelungen benötigt. Im
Gegenteil: Es sollte auch hier stets der Grundsatz gelten, dass für jeden
einzelnen Franchisebetrieb ein eigener Franchisevertrag abzuschließen ist.
Allerdings empfiehlt es sich in der Regel, einen so genannten
“Gebietsentwicklungsvertrag” abzuschließen, wenn der Franchisenehmer in einem
größeren Gebiet mehrere Franchisebetriebe eröffnen soll. Dort sollte u. a. ein
Zeitplan vorhanden sein, wann der Franchisenehmer insgesamt wie viele
Franchisebetriebe zu eröffnen hat. Wird dieser Plan nicht eingehalten, sind
daran Sanktionen bis zu einer vorzeitigen Beendigung des
Gebietsentwicklungsvertrages zu knüpfen. Der ehemalige Gebietsentwickler führt
dann ganz normal seine bisher eröffneten Franchisebetriebe fort, während ein
neuer Gebietsentwickler weitere Betriebe eröffnet und das frei gewordenen Gebiet
vollständig erschließt .

Leser: Ist es denn wirklich so, dass sich die
Rechtsprechung im Bereich der vorvertraglichen Aufklärung in der letzten Zeit
wieder zu Lasten des Franchisegebers verschärft hat?

Volker Güntzel: Leider ja, d. h. es
gibt zwei Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG Hamm und OLG Düsseldorf),
die für neue Diskussionen gesorgt haben. Zwar halte ich diese Entscheidungen für
falsch, dennoch müssen diese natürlich beachtet werden. Letztendlich wird in
diesen Urteilen gefordert, dass das von dem Franchisegeber zur vorvertraglichen
Aufklärung verwendete Datenmaterial auf einer sorgfältigen Untersuchung des
Marktes beruhen soll, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein muss und
nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen darf. Dies bedeutet zum
einen, dass der Franchisegeber nicht nur eine Informationsverschaffungs-,
sondern sogar eine Informationsbeschaffungspflicht haben soll. Zum anderen
stellt sich die Frage, was denn unter einer Schätzung zu verstehen ist.
Letztendlich beinhaltet ja eigentlich jede Prognose bezüglich eines potentiellen
Standortes eine gewisse Schätzung.

Leser: Kann der Franchisegeber die
Altersvorsorge seiner Franchisenehmer unterstützen oder würde dies u.U. den
Vorwurf der Scheinselbstständigkeit stützen?

Volker Güntzel: Diesbezüglich wird
es darauf ankommen, welche Unterstützungsmaßnahmen vorgenommen werden sollen.
Meiner Ansicht nach ist die beste Möglichkeit für den Franchisegeber, seine
Franchisenehmer in diesem Bereich zu unterstützen, einen funktionierenden
Marktplatz für die Franchisebetriebe zu schaffen. Wenn aus dem System aus
Altersgründen ausscheidende Franchisenehmer die Möglichkeit haben, ihren unter
Umständen in Jahrzehnten erfolgreich aufgebauten Franchisebetrieb oder ihre
Betriebe an Nachfolger oder andere Franchisenehmer zu einem entsprechenden Preis
zu veräußern, haben sie auch eine dementsprechende Altersvorsorge.

Leser: Wir zeigen uns bei der Trennung von
Franchise-Nehmern üblicherweise eher kulant, aber es kann sich immer nur um
einen Kompromiss handeln. Leider hält sich das Verständnis dafür meist in
Grenzen. Lässt sich ein solcher Kompromiss von vornherein vertraglich
skizzieren, ohne seitens des Franchise-Gebers unabsehbare Risiken einzugehen?

Volker Güntzel: Wir Anwälte sagen,
ein Vergleich ist nur dann gut, wenn er beiden Seiten weh tut. Es liegt daher
letztlich in der Natur der Sache, dass ein Kompromiss gefunden werden muss.
Rechtsstreitigkeiten sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Ich würde zwar nicht
empfehlen, in dem Vertrag einen solchen Kompromiss bereits zu skizzieren (ein
Franchisevertrag ist erfahrungsgemäß lang genug). Allerdings halte ich es für
eine gute Idee, in dem Handbuch oder etwaigen Richtlinien schon einmal die
Anforderungen und die Vorgehensweise bei einer etwaigen vorzeitigen
Vertragsbeendigung darzustellen. Ob und inwieweit in dem konkreten Fall davon
Gebrauch gemacht wird, ist dann stets die Entscheidung des
Franchisegebers.

Leser: Inwieweit kann ich als Franchise-Nehmer
den Verkauf meines Betriebes in die Altersvorsorge einplanen? Was würde
passieren, wenn ein Franchise-Geber den potenziellen Käufer eines
Partnerbetriebes ohne nachvollziehbare Begründung ablehnt? Verstieße er damit
nicht gegen Treu und Glauben? Könnte ich notfalls eine solche Entscheidung durch
ein Gericht überprüfen lassen?

Volker Güntzel: Ich denke, auch für
den Franchisenehmer stellt es die beste Lösung dar, wenn für den
Franchisebetrieb ein Käufer innerhalb des Systems gefunden wird. Ob und
inwieweit ein potentieller Kaufpreis “eingeplant” werden kann, hängt natürlich
von zahlreichen Faktoren ab. Wenn das System zum Beispiel nicht attraktiv genug
ist oder der Betrieb fast keinen Gewinn erwirtschaftet, wird ein Verlauf schwer
bzw. kein guter Kaufpreis zu erzielen sein. Richtig ist, dass ein Franchisegeber
einen potentiellen Käufer nur aus sachlichem Grund ablehnen darf. Zum Beispiel
muss der potentielle Käufer natürlich alle Anforderungen, die an einen
Franchisenehmer des Systems gestellt werden, erfüllen und bereit sein, einen
Franchisevertrag abzuschließen. Verweigert der Franchisegeber seine Zustimmung
zu dem Verkauf ohne sachlichen Grund, macht er sich
schadensersatzpflichtig.

Leser: Wer hat die Kosten für eine
Nachschulung tragen, die aufgrund eines Unfalls über das übliche Maß weit
hinausgeht, wenn der Franchise-Vertrag dafür keine Regelung enthält?

Volker Güntzel: Um dies mit
Sicherheit beantworten zu können, bräuchte ich leider nähere Informationen und
müsste mir die entsprechenden Regelungen in dem Franchisevertrag anschauen.
Gerade dann, wenn der Franchisevertrag für einen Einzelfall keine Regelung
vorsieht, kann oftmals durch eine Auslegung des Inhalts der vorhandenen
Regelungen eine Lösung gefunden werden. Grundsätzlich gilt aber natürlich, dass
es in der Verantwortung des Franchisenehmers liegt, die Voraussetzungen für eine
erfolgreiche Fortführung des Franchisebetriebs aufrecht zu erhalten.

Leser: Ist der Franchise-Geber zu einer
Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn er die Nachfolge ablehnt, ohne den
Partnerbetrieb selbst übernehmen zu wollen?

Volker Güntzel: Wie bereits
erläutert, macht sich der Franchisegeber dann, wenn er den Verkauf eines
Franchisebetriebs ohne sachlichen Grund ablehnt, schadensersatzpflichtig. Davon
unabhängig kann es natürlich sein, dass er bei Eintritt bestimmter
Voraussetzungen dem ausscheidenden Franchisenehmer bei Beendigung des
Franchisevertrages einen so genannten Ausgleich gem. §89b HGB analog zu zahlen
hat.

Leser: Bin ich nach Beendigung des
Franchise-Vertrages rechtlich zur Herausgebe meiner Kundendatei an den
Franchise-Geber verpflichtet? Wie wird der aufgebaute Kundenstamm im Falle einer
Ausgleichszahlung nach § 89b HGB bewertet?

Volker Güntzel: Sie sind zur
Herausgabe der Kundendatei an den Franchisegeber nur dann verpflichtet, wenn
dies vertraglich auch vereinbart worden ist. In einem solchen Fall kann Ihnen
der Ausgleichsanspruch nach §89b HGB analog zustehen, allerdings müssen dafür
noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Die Darstellung, wie der Kundenstamm
zu bewerten ist, würde diesen Chat sprengen. Es gibt hier zahlreiche Faktoren zu
berücksichtigen, zum Beispiel, ob es sich wirklich um “Stammkunden” handelt, wie
die so genannte “Sogwirkung der Marke” zu berücksichtigen ist, etc.

Leser: Welche weiteren aktuellen Entwicklungen
in Gesetzgebung oder Rechtsprechung sind von den Franchise-Systemzentralen zu
berücksichtigen?

Volker Güntzel: Wichtig zu
beobachten und zu berücksichtigen sind weiterhin die Entwicklungen im Hinblick
auf die so genannte Prospektwerbung. Damit sind Fälle gemeint, in denen der
Franchisegeber für seine Filial- und die Franchisebetriebe Werbung mit konkreten
Preisangaben macht. Zwar gibt es momentan das Bestreben, die entsprechende
Vorschrift im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu ändern. Allerdings
ist dies bisher nicht erfolgt und in der Rechtsprechung besteht die Tendenz
weiterhin zu fordern, dass im Rahmen einer solchen Werbung sämtliche
teilnehmenden Betriebe unter Offenlegung der Unternehmeridentität und der
Anschrift zu nennen sind. Ein so genannter “Medienbruch”, d. h. der Verweis auf
die Internetseite des Systems, auf der die teilnehmenden Betriebe dargestellt
werden, wird als nicht ausreichend angesehen. Nicht nur, dass es wenig Sinn
macht, von großen Franchisesysteme zu verlangen, in einem Werbeprospekt hunderte
von Betrieben mit Inhaber und Adresse aufzuzählen. Dies könnte auch einen
Verstoß gegen das Kartellrecht darstellen, weil eine vorherige Absprache mit den
Franchisenehmern, ob sie an der Aktion teilnehmen wollen, so dass sie in der
Werbung auch genannt werden können, eine verbotene Preisabsprache darstellen
könnte.

Volker Güntzel: So, meine
Finger glühen und ich hoffe, Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu
haben. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, können Sie sich selbstverständlich
gerne an mich wenden. Ich wünsche Ihnen schon vorsorglich ein schönes und
erholsames Wochenende und würde mich freuen, Sie bei meinem nächsten Chat wieder
begrüßen zu dürfen.

Dr. Volker  Güntzel
BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Dr. Volker Güntzel ist einer der deutschen Experten im Franchiserecht, der seit über 15 Jahren exklusiv die Seite der Franchisegeber berät und vertritt.

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