Ratgeber & Podcast

für Franchisezentralen

Internationale Rechtsfragen im Franchising

Alexander Petsche: Werte
Franchiser! Willkommen im Chat, gerne beantworte ich Ihre heutigen Fragen. Beste
Grüße Alexander Petsche

Leser: Guten Morgen Dr. Petsche, kann man sich
als Franchisesystem vor Nachahmern aus dem eigenen System schützen? Ich denke
dabei an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für ehemalige Franchise-Nehmer
etc.

Alexander Petsche: Ja. Die
Vereinbarung eines generellen nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ist nach
europäischem Kartellrecht grundsätzlich zulässig, allerdings nur für die Dauer
eines Jahres nach Vertragsbeendigung. Zeitlich unbefristet können Sie allerdings
den Franchisenehmer verpflichten, Ihr geheimes Know-how nicht zu verwenden.
Natürlich ist immer ein Streitpunkt, was geheim ist und was nicht. Für diesen
Fall bietet es sich auch an, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren.

Leser: Ich habe kürzlich eine Marke in
Deutschland registriert und möchte Sie auf weitere Länder ausweiten. Gibt es
irgendwelche Fristen, um auf die bestehende Registrierung aufzubauen?

Alexander Petsche: Grundsätzlich
nicht. Solange Sie eine gültige nationale Marke haben, können Sie diese
verwenden. Allerdings können Sie – wenn Sie zuwarten – nicht verhindern, dass
andere eine ähnliche oder gleiche Marke in einem anderen Land registrieren. Wenn
Sie also schon ungefähr abschätzen können, in welche Länder Sie im ersten
Schritt gehen möchten, wäre es wahrscheinlich ratsam, dort auch schon Marken zu
registrieren. Es wäre ärgerlich, wenn Ihre Expansion daran scheitert, bzw
dadurch erschwert wird, dass Sie in einem bestimmten Land keine Markenrechte
haben oder Ihre Marke ändern müssen.

Leser: Sehr geehrter Herr Dr. Petsche! Als
Franchise-Nehmerin würde mich interessieren, wie ich bei einem erfolgreichen
Geschäftsverlauf nach Ablauf des Franchise-Vertrages meine Aufbauarbeit vom
Franchisegeber erstattet bekomme. Muss dies speziell im Vertrag vereinbart
werden und was geschieht bei fehlender vertraglicher Regelung?

Alexander Petsche: Das im Vertrag
ausdrücklich zu regeln ist sicher ratsam. Nach der Rechtsprechung der Gerichte
kann Ihnen allerdings – auch ohne vertragliche Regelung – ein sogenannter
Ausgleichsanspruch für den Aufbau eines Stammkundenstockes wie einem
Handelsvertreter zustehen. Dies ist regelmäßig Gegenstand von gerichtlichen
Auseindersetzungen. Wenn der Vertrag unberechtigt vom Franchisegeber vorzeitig
aufgelöst wurde, stehen Ihnen darüber hinaus Schadenersatzansprüche zu.

Leser: Hallo Herr Dr. Petsche. Ist damit zu
rechnen, dass die vorvertragliche Aufklärung auch in Deutschland durch den
Gesetzgeber umfassend geregelt wird? Was wären die Folgen für die
Franchise-Wirtschaft?

Alexander Petsche: Ich rechne
nicht damit, kann es aber nicht ausschließen. Zu den Folgen: Ich glaube, dass
seriöse Systeme da nichts zu befürchten haben, außer Kosten und
Zeitaufwand.

Leser: Wie ist die vorvertragliche Aufklärung
im angelsächsischen Raum konkret geregelt?

Alexander Petsche: Da gibt es
meines Wissens keine klare Regelung.

Leser: Sehr geehrter Herr Dr. Petsche! In
welchen Punkten sollte sich ein Franchise-Vorvertrag vom eigentlichen Vertrag
unterscheiden? Un warum rät der DVF dávon ab, einen Vertrag im Hause des
zukünftigen Franchise-Partners abzuschließen?

Alexander Petsche: Aus meiner
Sicht sollte der Vorvertrag alle wesentlichen Bestimmungen des Hauptvertrages
beinhalten, er müsste aber nicht so detailliert sein. Die Empfehlung des DFV
kann ich leider nicht nachvollziehen.

Leser: Wie haben sich die Franchise-Gesetze in
den USA sowie das Loi Doubin in Frankreich in der Praxis bewährt? Ich hörte,
dass die Zahl der Franchisesysteme in den Ländern vorübergehend zurückgegangen
sei.

Alexander Petsche: Die Statistiken
kenne ich leider nicht. Ich kann nur sagen, dass es in der Praxis gut angenommen
wurde und es den Austausch von Informationen zwischen Franchisenehmer und
Franchisegeber vor Vertragsabschluss gefördert hat. Also sowohl die USA als auch
Frankreich empfinden generell diese Regelung als eher positiv.

Leser: Sehr geehrter Herr Dr. Petsche, nach
welchen Kriterien prüfe ich die Seriosität und Qualität eines ausländischen
Master-Angebotes?

Alexander Petsche: Reden Sie mit
anderen Franchisenehmern, studieren Sie in Ruhe das Handbuch und reden Sie mit
den Franchiseverbänden.

Leser: In welcher Sprache ist der
Master-Vertrag üblicherweise abgefasst und in welchem Land befindet sich der
Gerichtsstand?

Alexander Petsche: Üblicherweise
in der Sprache des Gebers oder in Englisch mit Gerichtsstand dort. Im
internationalen Kontext bietet sich allerdings an, eine Schiedsklausel
abzuschließen, also zu vereinbaren, dass nicht ein staatliches Gericht, sondern
ein von den Parteien ernanntes Schiedsgericht den Streit lösen soll. Das hat im
internationalen Kontext zahlreiche Vorteile, zB im Bereich Vollstreckbarkeit,
Unabhängigkeit, etc.

Leser: Worin unterscheidet sich eine Franchise
von einer Lizenz oder einer Konzession? Wann gilt welcher Vertragstyp?

Alexander Petsche: Bei Franchise
wird ein Geschäftskonzept zur Verfügung gestellt, bei einer reinen Lizenz nur
ein Teil davon, zB die Marke (Markenlizenzvertrag), bei einer Konzession
üblicherweise ein bestehender Betrieb. Wie der Vertrag allerdings bezeichnet
wird, ist völlig irrelevant, von Bedeutung ist nur, was drin steht. Danach
beurteilt sich, um welche Art von Vertrag es sich handelt. Dazu ist aber noch zu
sagen, dass keiner der von Ihnen genannten Verträge ein im Gesetz geregelter
Typus ist, alle sind irgendwelche Mischformen, die an sich als solche auch nicht
wirklich definiert sind, sodass man unterschiedliche Verständnisse darüber haben
kann, was sie bedeuten. Deswegen ist es eben auch so wichtig, stets zu
hinterfragen, was wirklich drin steckt.

Leser: Guten Tag Herr DDr. Petsche, was wird
im Fall einer von uns ausgesprochenen fristlosen Kündigung aus den bestehenden
Arbeitsverträgen etc.? Der Franchise-Nehmer könnte die Verträge nicht mehr
einhalten und wir sind nicht Vertragspartner.

Alexander Petsche: Ich verstehe
das so, dass Sie Franchisegeber sind. Wenn der Franchisenehmer seine
Dienstverträge nicht einhalten kann, werden die Mitarbeiter kündigen. Wenn Sie
den Betrieb des Franchisenehmers kaufen, übernehmen Sie automatisch die
Dienstverträge zu den bestehenden Konditionen.

Leser: Sollte in den Franchise-Vertrag bereits
eine Nachfolgeregelung aufgenommen werden oder legt man sich damit als
Franchise-Geber zu langfristig fest? So können sich die rechtlichen und
steuerlichen Rahmenbedingungen im Laufe der Jahrzehnte erheblich ändern.

Alexander Petsche: Wahrscheinlich
sinnvoll ist es zumindest festzulegen, dass jede Übertragung, auch im Rahmen der
Erbfolge, der Zustimmung des Franchisegebers bedarf und dass der Franchisegeber
ein Vorkaufsrecht hat.

Leser: Entspricht bei einer EU-Anmeldung der
markenrechtliche Schutz einer reinen Wortmarke dem einer Wort/Bild-Marke? Oder
sollte ein Franchisesystem beide Varianten anmelden?

Alexander Petsche: Beide.

Leser: Ist ein ausländischer Gerichtsstand für
einen Master oder sogar einen FN überhaupt akzeptabel? Er kann die finanziellen
Folgen (Anwalts-, Gerichts-, Reisekosten etc.) doch gar nicht überschauen.

Alexander Petsche: Das ist ein
sehr richtiger Punkt, allerdings ist der Gerichtsstand sehr selten wirklich
verhandelbar. Der Franchisegeber wird selten akzeptieren, dass er seine
Franchisenehmer bei deren Gerichten klagen muss. Zwei Lösungen können sich
anbieten: a) Man regelt nichts: Dann ist jeder an seinem Sitz zu klagen, also
immer der Kläger muss zum Beklagten oder b) die Schiedsgerichtsbarkeit
(neutraler Ort, kalkulierbare Kosten).

Leser: Wie hoch sind die Anwaltskosten bei
einer europäischen Markenanmeldung oder braucht man dafür gar keinen
Patentanwalt?

Alexander Petsche: Das können Sie
selbst machen. Anwälte verlangen dafür üblicherweise eine Pauschale,
unterschiedlich hoch, je nachdem welche Marke (also nur Wort oder nur Bild oder
Wort/Bild) und für wieviele Kategorien.

Leser: Mit einem Partner möchte ich ein
Franchissysthem gründen,das auf der Idee eines dritten beruht, die dieser in das
Unternehmen einbringen, sich aber nicht weiterhin im Unternehmen engagieren
möchte. Für die Idee möchte er jedoch eine Gewinnbeteiligung. Was wäre hier die
geeignete Unternehmensform? KG mit zwei Komplementären und einem Kommanditist
(Ideengeber)?

Alexander Petsche: Das hat
eigentlich nicht wirklich eine Auswirkung auf die Unternehmensform. Sie könnten
auch eine GmbH gründen und mit dem Know-how Geber einen Lizenzvertrag
abschließen. Bitte reden Sie auch mit Steuerrechtsexperten, Steuerrecht spielt
hier eine wichtige Rolle. Wenn Sie Komplentär sind, haften Sie persönlich für
alle Verbindlichkeiten, das ist aus diesem Gesichtspunkt nicht wirklich
ideal.

Leser: Hallo, in welcher Höhe steht den
Franchise-Nehmern bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ein
Ausgleichsanspruch zu?

Alexander Petsche: Das ist in den
einzelnen Ländern etwas unterschiedlich geregelt. Nach österreichischem Recht zB
hat das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit dem Ausgleichsanspruch überhaupt
nichts zu tun. Nach deutschem Recht ist dafür eine Karenzentschädigung zu
zahlen. Bitte konsultieren Sie dazu § 90a HGB.

Alexander Petsche: Sehr
geehrte Franchiser! Danke für Ihre zahlreichen, sehr interessanten Fragen. Bitte
berücksichtigen Sie, dass meine Antworten Ferndiagnosen sind und eine Beratung
keinesfalls ersetzen können. Beste Grüße und Ihnen allen viel Erfolg Ihr
Alexander Petsche

Dr. Alexander Petsche
Dr. Alexander Petsche
Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG

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