Ratgeber & Podcast

für Franchisezentralen

Was Sie schon immer zum Franchiserecht wissen wollten..

Jan Patrick Giesler: Herzlich
willkommen! Ich freue mich auf Ihre Fragen. Sie können mir heute jede Frage zum
Thema “Franchiserecht” stellen, die Sie interessiert.

Leser: Guten Morgen Herr Dr. Giesler: Darf der
Franchisegeber Festlegungen im Vertrag treffen, die nach Vertragsende eintreten
(z.B. Kundenschutz)?

Jan Patrick Giesler: Guten Morgen!
Vertragsbestimmungen, die den Zeitraum nach Beendigung des Franchisevertrages
betreffen, sind zulässig und üblich. Häufig anzutreffen sind insbesondere
Regelungen, welche den nachvertraglichen Wettbewerb durch den Franchisenehmer
einschränken sollen. Dies sind Wettbewerbsverbote oder Kundenschutzregelungen.
Derartige Regelungen unterliegen jedoch engen Beschränkungen; sie müssen sowohl
zeitlich als auch räumlich eingeschränkt sein. Darüber hinaus hat der
Franchisenehmer, der in dieser Weise nach Vertragsbeendigung eingeschränkt wird,
einen Anspruch auf Entschädigung für diesen Zeitraum.

Leser: Sehr geehrter Herr Doktor Giesler.
Welche Konsequenzen haben fehlerhafte oder unzureichende Angaben des
Franchise-Gebers im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung ?

Jan Patrick Giesler: Es gibt in
unserer Rechtsordnung den Grundsatz, dass ein Verhandlungspartner nicht durch
falsche Informationen über wesentliche Grundlagen dazu gebracht werden darf,
einen Vertrag zu unterzeichnen. Auch unter zukünftigen Vertragspartnern gibt es
gewisse Pflichten. Darüber hinaus werden im Bereich des Franchising
vorvertragliche Aufklärungspflichten des Franchisegebers angenommen, so dass
auch das Verschweigen von wichtigen Umständen relevant ist. Die Verletzung von
derartigen vorvertraglichen Pflichten kann zu einer Haftung des Franchisegebers
führen. Er haftet dann für die Verluste, die dem Franchisenehmer durch den
Betrieb seines Outlets entstehen. Zu beachten ist allerdings, dass im Bereich
der Prognosen Sonderregeln bestehen. Ein Franchisegeber haftet nicht bereits
deshalb, weil sich eine Prognose nicht erfüllt hat. Es bleibt nämlich dabei,
dass der Franchisenehmer das unternehmerische Risiko zu tragen hat. Eine Haftung
für Prognosen kann jedoch eintreten, wenn bereits die Grundlagen der Prognose
falsch waren.

Leser: Hallo Herr Dr. Giesler, warum gibt es
kein Franchise-Gesetz, das Franchisegebern und -nehmern mehr Rechtssicherheit
bietet?

Jan Patrick Giesler: Das Fehlen
einer gesetzlichen Regelung in Deutschland ist schon häufig bedauert worden. In
anderen Ländern (z.B. Frankreich, Spanien und seit kurzem Italien) gibt es
gesetzliche Regelungen zum Franchising; dort werden jedenfalls Teilaspekte
geregelt. Das Fehlen eines Franchise-Gesetzes hat wohl viele Ursachen. Dies
beginnt damit, dass der Begriff “Franchising” bislang nicht klar genug umrissen
ist, so dass unklar wäre, auf welche Sachverhalte das Gesetz Anwendungen finden
könnte. Darüber hinaus hat wohl bislang die politische Initiative gefehlt.
Gesetzgebung ist auch immer “Regulierung” und der Gesetzgeber hat wohl bislang
nicht erkannt, dass ein Franchisegesetz so wesentliche Vorteile bringen könnte,
dass der Eingriff in das Marktgeschehen dadurch gerechtfertigt wäre. Der
Deutsche Franchise-Nehmer Verband setzt sich seit 1997 für die Schaffung eines
Franchise-Gesetzes ein. Ich möchte noch anmerken, dass die Rechtsunsicherheit im
Franchising nicht so groß ist, wie manchmal behauptet wird. Es gibt eine Menge
Bereiche unseres Wirtschaftslebens, die nicht durch Spezialgesetze geregelt sind
(z.B. Leasing).

Leser: Gibt es bei der rechtlichen Betrachtung
von Franchise- und Lizenzsystemen irgendwelche Unterschiede ? Sind
Franchisesysteme vertrauenswürdiger ?

Jan Patrick Giesler: Hierzu sind
drei Dinge anzumerken. Erste Anmerkung: In der Praxis werden die Begriffe
“Franchisevertrag” und “Lizenzvertrag” häufig vermischt. Systeme, die relativ
eindeutig dem Franchising zuzuordnen sind, nennen sich “Lizenzsystem” und
umgekehrt. Gelegentlich ist auch von einer “Franchise-Lizenz” die Rede. Man muss
also sehr genau hinschauen und feststellen, welche Regeln und Vorteile in einem
System bestehen, um sicher zu gehen, dass das System geeignet ist. Das
“Etikett”, das sich ein System gibt, ist häufig ohne Bedeutung für den “Inhalt”.
Zweite Anmerkung: Rechtlich gibt es, wenn die Bezeichnungen korrekt gebraucht
werden, sehr deutliche Unterschiede. Eine Lizenz ist lediglich ein Nutzungsrecht
an einem Schutzrecht (z.B. Marke) oder an einem Know-how. Franchising geht weit
darüber hinaus: Neben der Lizenz, die auch dazu gehört, bestehen eine Vielzahl
von wechselseitigen Rechten und Pflichten, z.B. in Form einer aktiven
Unterstützung durch den Franchisegeber. Dritte Anmerkung: Man kann nicht
allgemein sagen, dass Franchisesysteme vertrauenswürdiger sind. Es kommt eher
darauf an, welche Vorstellungen und Ziele Sie mit Ihrem Eintritt in ein System
verbinden.

Leser: Wonach richtet sich denn der
Entschädigungsanspruch bei Wettbewerbsverboten oder
Kundenschutz-Regelungen?

Jan Patrick Giesler: Wenn der
nachvertragliche Wettbewerb vertraglich eingeschränkt wird (d.h. das Recht des
Franchisenehmers, nach Vertragsbeendigung seinen Betrieb außerhalb des
Franchisesystems fortzuführen), besteht ein Entschädigungsanspruch. Dieser
Anspruch ergibt sich aus der analogen Anwendung von § 90a Handelsgesetzbuch.
Dort ist das Gleiche für den Handelsvertreter geregelt. Das Gesetz legt fest,
dass eine “angemessene Entschädigung” zu zahlen ist. Wie hoch die Entschädigung
ist, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Bei dem Handelsvertreter wird ein
bestimmter Prozentsatz (z.B. 25%) seiner zuletzt monatlich verdienen Provision
als Entschädigung festgesetzt. Bei einem Franchisenehmer kann als Bezugsgröße
auf seinen zuletzt erzielten Gewinn abgestellt werden oder auf eine “übliche”
Handelsvertreter-Provision. Der Entschädigungsanspruch kann übrigens nicht
vertraglich ausgeschlossen werden; eine solche Regelung wäre unwirksam.

Leser: Inwiefern wird die neue
Gruppenfreistellungsverordnung die inhaltliche Gestaltung des Franchising
beeinflussen?

Jan Patrick Giesler: Die “EU
Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen und aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen” (Vertikal-GVO) gilt bereits seit einigen Jahren
und hatte bereits Auswirkungen auf die Gestaltung des Franchising. Zum
Verständnis ist zunächst anzumerken, dass in der Vertikal-GVO geregelt wird,
dass bestimmte Vertragsklauseln, die gegen das Kartellverbot der EU verstoßen
würden, von diesem Verbot freigestellt werden. Daher ist die Vertikal-GVO nur
von Bedeutung, wenn das Franchisesystem überhaupt unter das Europäische
Kartellrecht fällt. Dies ist nur bei einem sehr kleinen Teil der deutschen
Franchisesysteme der Fall. Die Bedeutung der Vertikal-GVO wird insoweit häufig
überschätzt; hier gibt es eine Menge Mißverständnisse. Wenn jedoch ein
Franchisesystem unter das Kartellverbot der EU fällt und keine andere Ausnahme
für sich in Anspruch nehmen kann, müssen bestimmte Teile des Franchisevertrages
an der Vertikal-GVO ausgerichtet werden. Eine Auswirkung der Vertikal-GVO ist
z.B., dass viele Franchisegeber nur noch 5-Jahres-Verträge anbieten, weil
vertragliche Wettbewerbsverbote bei Anwendbarkeit des Europäischen Kartellrechts
nicht länger als 5 Jahre vereinbart werden können (wobei es auch davon wieder
Ausnahmen gibt).

Leser: Rechnen Sie damit, dass Franchising
durch neue Kooperationsformen ersetzt wird oder ist es so flexibel, dass es neue
Formen integrieren kann ?

Jan Patrick Giesler: Im Moment ist
nicht erkennbar, dass neue Kooperationsformen zu einer Verdrängung des
Franchising führen werden. Ohnehin werden unter dem Begriff “Franchising” ganz
unterschiedliche Formen der Kooperation von Unternehmen in Netzwerken geführt.
Es gibt übrigens Theoretiker, die seit vielen Jahren behaupten, es sei eine
kooperative Form des Franchising (Kooperationsfranchising,
Partnerschaftsfranchising) auf dem Vormarsch. Ich kann das aus der Praxis nicht
bestätigen.

Leser: Ist ein ‘normaler’Anwalt in der Lage,
ein Franchise-Angebot in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen oder sind
Spezialisten dafür erforderlich ?

Jan Patrick Giesler: In der
juristischen Ausbildung spielt Franchiserecht keine Rolle. Es handelt sich um
ein Spezialgebiet, das den Juristen nicht beigebracht wird. Ein “normaler”
Rechtsanwalt ist deshalb im Regelfall weniger geeignet, ein Franchiseangebot
rechtlich zu beurteilen. Er würde jedenfalls ein Vielfaches an Zeit benötigen
als ein Spezialist. Die Gefahr, dass der “normale” Anwalt einen Aspekt
übersieht, ist sicherlich höher. Dafür wäre der Franchise-Spezialist vielleicht
mit einem Scheidungsmandat überfordert. Unsere Rechtsordnung wird leider ständig
komplizierter und verlangt Spezialisten.

Leser: Welche Kosten entstehen mir bei der
Prüfung eines Franchise-Vertrage durch einen spezialisierten Anwalt? Sind die
Franchisegeber überhaupt zu einer Änderung ihres Standardvertrages bereit?

Jan Patrick Giesler: Die Kosten für
eine vernünftige Vertragsprüfung liegen zwischen € 500 und € 1000. Es ist
allerdings schwer, hier für alle Rechtsanwälte zu sprechen. Normalerweise werden
solche Prüfungen nach Zeitaufwand bezahlt; dann ist die vorstehende Schätzung
sicherlich richtig. Es ist allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass ein
solches Mandat von einem Rechtsanwalt nach der BRAGO (Gebührenordnung der
Rechtsanwälte) abgerechnet wird; die Kosten können dann durchaus höher liegen.
Am besten erkundigen Sie sich bei dem Rechtsanwalt Ihrer Wahl vorher und legen
das Honorar schriftlich fest. Zu Ihrer zweiten Frage: Vor allem in neueren
Franchisesystemen sind die Franchisegeber durchaus bereit, in gewissem Umfang
Vertragsänderungen zu akzeptieren. Normalerweise wird der Text des
Standardvertrages nicht angetastet und die ausgehandelten Sonderregelungen
werden in einer Zusatzvereinbarung festgehalten.

Leser: Welche rechtlichen Anpassungen seines
Franchisekonzeptes muss beispielsweise ein amerikanisches System bedenken, wenn
es nach Deutschland expandieren moechte?

Jan Patrick Giesler: Die Anpassungen
können in zwei Hauptbereichen notwendig werden. Erster Bereich: Es muss unter
Umständen das dem System zugrundeliegende Geschäftskonzept der deutschen
Rechtsordnung angepasst werden. Beispiel: In Deutschland können
Handwerkerleistungen grundsätzlich nur von Betrieben angeboten werden, in denen
ein Handwerksmeister tätig ist. Ein Franchisesystem, das Handwerksleistungen
anbietet, müsste angepasst werden (für dieses Problem gibt es natürlich
Lösungen). Zweiter Bereich: Der Franchisevertrag sollte für Deutschland neu
gestaltet werden. Die reine Übersetzung eines Vertrages aus dem
anglo-amerikanischen Rechtsraum birgt enorme Risiken. Abgesehen davon wird kaum
ein deutscher Franchisenehmer bereit sein, ein amerikanisches 80seitiges
“Vertragsungetüm” zu unterzeichnen.

Leser: Gibt es spezielle rechtliche Regelungen
für Master-Franchise-Vereinbarungen ? Sind irgendwo Musterverträge
erhältlich?

Jan Patrick Giesler: Spezielle
rechtliche Regelungen für Master-Franchiseverträge gibt es nicht. Wenn es sich
bei dem Master-Franchisevertrag um einen grenzüberschreitenden
(“internationalen”) Franchisevertrag handelt, sollten ein paar Vorgaben des
Internationalen Privatrechts beachtet werden. Sinnvoll ist dann sicherlich, die
Geltung einer Rechtsordnung zu vereinbaren. Grenzüberschreitende
Franchiseverträge sind beim Master-Franchising natürlich häufiger anzutreffen.
Ansonsten unterscheidet sich ein Master-Franchisevertrag von einem “normalen”
Franchisevertrag vor allem durch die auf die Vergabe von Unter-Franchisen
bezogenen Rechte und Pflichten des Master-Franchisenehmers.
Muster-Franchiseverträge kann man im Buchhandel kaufen. Es sind mehrere Bücher
zum Thema auf dem Markt (ich freue mich natürlich, wenn Sie sich für mein Buch
“Franchiseverträge” entscheiden).

Leser: Warum müssen Franchisegeber nicht
detailliert aufschlüsseln, welche Leistungen sie für die oft beträchtlichen
Einstiegsgebühren zu erbringen gedenken ? Ich finde, dass die im Markt
erhältlichen Kataloge für diesbezügliche Transparenz sorgen sollten.

Jan Patrick Giesler: Ich bin ganz
Ihrer Meinung. Ich empfehle seit Jahren, dass Leistungen und Gegenleistungen
vertraglich genau definiert werden. Dazu gehören erstens Leistungskataloge (die
sind immerhin gelegentlich anzutreffen) und eine Definition, für welche
Leistungen welche Gegenleistung erbracht wird. Diese Klarheit liegt im Interesse
beider Vertragspartner. Auch der Franchisegeber kann erhebliche Nachteile
hinzunehmen haben, wenn der Franchisevertrag in dieser Hinsicht falsch gestaltet
ist. Eine Verpflichtung zu einer sachgerechten Vertragsgestaltung gibt es
hingegen nicht. Das liegt an dem “Grundsatz der Vertragsfreiheit”, der in
unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung gilt. Wenn Sie sich mit dem Gedanken
tragen, einen Franchisevertrag abzuschließen, sollten Sie auf einer klaren
Regelung bestehen.

Leser: Worin würden dann die Vorteile einer
gesetzliche Regelung des Franchising bestehen und ist von Seiten der EU
zumindest in Europa irgendwann eine Vereinheitlichung zu erwarten?

Jan Patrick Giesler: Gesetzliche
Regelungen haben den Vorteil, Klarheit im Rechtsverkehr zu schaffen. Das Fehlen
von gesetzlichen Regelungen hat zur Folge, dass die Praxis (d.h. hier die
Gerichte) diese Regeln unter Anwendung allgemeiner Vorschriften oder analoger
Anwendung bestimmter Paragraphen erst allmählich entwickeln. Dementsprechend ist
im Franchising noch manches rechtlich unklar oder umstritten (Beispiele:
Gewährleistungsrechte des Franchisenehmers, Ausgleichsanspruch bei Beendigung
des Franchisevertrages). In diesen praxisrelevanten Bereichen wäre eine
gesetzliche Regelung wünschenswert, weil dadurch sicherlich auch die Ausbreitung
des Franchising begünstigt würde. Eine Vereinheitlichung durch die EU außerhalb
der engen Bereiche des Kartell- und Wettbewerbsrechts (von der Vertikal-GVO war
heute schon die Rede) ist nicht zu erwarten.

Leser: Habe ich nach Teilnahme an einem
Assessment-Center Anspruch auf Herausgabe der detaillierten Ergebnisse seitens
des Franchisegebers ?

Jan Patrick Giesler: Grundsätzlich
nicht. Falls Sie vor der Teilnahme an dem Assessment-Center einen Vorvertrag
oder eine ähnliche Vereinbarung abgeschlossen haben, sollte man prüfen, ob sich
ein solcher Auskunftsanspruch ausnahmsweise daraus herleiten läßt, ggf. durch
Auslegung der Regelungen.

Leser: Inwiefern ist eine im Geschaeftsverkehr
uebliche Marke aus dem Ausland in Deutschland markenrechtlich geschuetzt? Oder
ist eine Anmeldung beim Patentamt grundsaetzlich notwendig?

Jan Patrick Giesler: Markenschutz
für Deutschland muss beim Patentamt beantragt werden. Eine ausländische Marke
genießt in Deutschland nicht den starken Schutz des Markenrechts (sondern nur
den schwachen Schutz der “eingeführten Geschäftsbezeichnung”, dazu sogleich).
Man sollte allerdings noch feststellen, ob bereits eine Marke beim Europäischen
Patentamt eingetragen ist. Dadurch wird auch für Deutschland ein gewisser Schutz
hergestellt. Fehlt es hingegen an jeglichem gültigen Markenschutz für
Deutschland, kommt einer Geschäftsbezeichnung, die tatsächlich geführt wird,
immerhin noch ein Schutz vor Nachahmern nach dem Wettbewerbsrecht (UWG) zugute.
Eine Geschäftsbezeichnung, die keine Marke ist, genießt auch einen gewissen
Schutz. Dieser Schutz reicht jedoch räumlich nur so weit, wie ein Unternehmen
tätig ist (z.B. nur in der Region Köln etc.). Hierbei sind so viele Faktoren zu
bedenken, dass es schwer möglich ist, im Rahmen dieses Forums eine abschließende
Antwort zu geben. Richtig ist sicherlich: Durch die Eintragung einer Marke kann
die Sicherheit erheblich erhöht werden.

Jan Patrick Giesler: Zwischenbemerkung: Ich freue mich sehr über die vielen interessanten
Fragen von Ihnen!

Leser: In welchem Umfang trägt der
Franchisegeber für die Planzahlen Verantwortung, die er mir für die
Bankgespräche zur Verfügung stellt ?

Jan Patrick Giesler: Mit dieser
Frage sprechen Sie das Problem der Prognosehaftung an. Davon war zu Beginn
unserer Diskussion bereits kurz die Rede. Für alle Planzahlen oder
Prognosezahlen, die ein Franchisegeber herausgibt (sei es für ein Bankgespräch
oder um einen neuen Franchisenehmer mit diesen Zahlen anzuwerben) gelten die
nachfolgend skizzierten Regeln: Der Franchisegeber haftet nicht dafür, dass sich
diese Zahlen später auch verwirklichen. Das liegt in der Natur der Prognose. Das
Prognoserisiko ist nämlich identisch mit dem unternehmerischen Risko des
Franchisenehmers. Ausnahmsweise kann eine Haftung für Prognosen eintreten, wenn
bereits die Prognosegrundlagen falsch waren. Beispiel Nr. 1: Es werden
Umsatzzahlen genannt, die bislang kein einziger Franchisenehmer jemals erreicht
hat (sozusagen “Phantasiezahlen”). Beispiel Nr. 2: Kein einziger Betrieb hat
jemals einen Gewinn erwirtschaftet und trotzdem wird in den Planzahlen davon
ausgegangen, dass der Break-Even-Punkt nach 12 Monaten erreicht ist. Beispiel
Nr. 3 (aktueller Fall): Der Franchisegeber nennt die Umsatzzahlen aus seinem
Pilotbetrieb und verwendet diese als Grundlage für die Prognose. Tatsächlich hat
der Pilotbetrieb jedoch viel schlechtere Zahlen erreicht. In all diesen Fällen
kann es zu einer Haftung des Franchsisegebers kommen.

Leser: Darf der Franchisegeber mir willkürlich
Mindestumsätze vorschreiben und mich bei Unterschreitung aus dem System
werfen?

Jan Patrick Giesler: Nein. Dafür
gibt es Grenzen. In der Tat sehen manche Systeme Mindestumsätze vor, bei deren
Nichterreichung bestimmte Folgen eintreten sollen (z.B. auch eine Verkleinerung
des Vertragsgebiets). Es gilt jedoch, dass die festgelegten Mindestumsätze von
Anfang an realistisch sein müssen. Selbst dann darf die einmalige
Unterschreitung nicht zu einer einseitigen Vertragsbeendigung führen.
Regelungen, die dies zum Inhalt haben, wären nichtig (unangemessene
Benachteiligung gemäß § 307 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Franchisenehmer und
seine Investition sind hier schutzwürdig.

Leser: Welche Bedeutung hat die inzwischen
wohl entschärfte Scheinselbständigkeitsregelung für das Franchising ?

Jan Patrick Giesler: Die Bedeutung
des Problems der “Scheinselbständigkeit” ist inzwischen sehr gering, wie Sie
richtig festgestellt haben. “Scheinselbständigkeit” bedeutet, dass ein
Franchisenehmer in der Sozialversicherung als Beschäftigter behandelt wird.
Dieses Problem tritt heute nur noch in Fällen auf, in denen Franchising
regelrecht mißbraucht wird, um sich der Pflichten eines Arbeitgebers zu
entledigen (z.B. im Bereich der Verkaufsfahrer ohne eigenen Betrieb). Zu
beachten ist allerdings, dass nach wie vor die Arbeitsgerichte für
Franchisenehmer zuständig sein können. Dies ist nämlich keine Frage aus dem
Sozialversicherungsrecht und hat mit dem Thema “Scheinselbständigkeit” nichts zu
tun (das wird leider häufig vermischt). Voraussetzung für die Zuständigkeit der
Arbeitsgerichte ist, dass der Franchisenehmer sich als “arbeitnehmerähnliche
Person” darstellt. Dies wird anhand verschiedener Indizien ermittelt.

Leser: Kann ich die Teilnahme an
systeminternen Seminaren und ERFA-Tagungen bei Desinteresse auch ablehnen
?

Jan Patrick Giesler: Das ist
abhängig von der Gestaltung des Franchisevertrages. Einige Franchiseverträge
machen die Teilnahme an solchen Veranstaltungen zur Pflicht. Andere
Franchisesysteme unterscheiden Pflichtveranstaltungen und freiwillige
Veranstaltungen. Um diese Frage in Ihrem konkreten Fall zu beantworten, müsste
man also in Ihrem Vertrag nachschauen.

Leser: Muss ich die Kontrollbesuche des
Franchisegebers akzeptieren ?

Jan Patrick Giesler: Die
Beantwortung dieser Frage hängt ebenfalls von dem Franchisevertrag ab. Die
meisten Franchiseverträge regeln die Möglichkeit von Kontrollbesuchen. Das
ergibt sich aus der Idee des Franchsing: Wenn alle Betriebe einheitlich sein
sollen (man nennt das auch “Quasi-Filialität”) und der Franchisenehmer die
Richtlinien des Handbuchs einhalten soll, dann muss dies auch kontrolliert
werden können. Für Kontrollrechte gibt es allerdings auch Grenzen. Vor allem in
Systemen, bei denen kein Kundenverkehr im Outlet stattfindet (z.B. bei einer
Bedienung der Kunden mit einem Außendienst) kann das Kontrollrecht eingeschränkt
werden. Zu weitreichende Kontrollrechte können unwirksam sein. Auch für Verträge
gilt gewissermaßen: “Nach ganz fest kommt ganz locker”.

Leser: Welche Auswirkung hat die neue vGVO auf
internationale (z.B. amerikanische) Systeme? Überwiegen die Vor- oder Nachteile
der neuen Regelung?

Jan Patrick Giesler: Auswirkungen
des europäischen Kartellrechts können natürlich nur entstehen, wenn das System
auch auf dem euroäpischen Markt tätig ist. Wenn dies der Fall ist, wird dieses
System genauso wie in Europa entstandene Systeme an den Regeln des Kartellrechts
gemessen. Wenn eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten
spürbar ist (hierfür hat die EU-Kommission Marktanteilsschwellen festgelegt) und
keine andere Ausnahme von dem Kartellverbot gegeben ist, muss auch das in Europa
tätige amerikanische Systeme seine Verträge an der Vertikal-GVO
ausrichten.

Leser: Welche Rechte und Pflichten haben
Beiräte in Franchisesystemen ?

Jan Patrick Giesler: Auch dies ist
letztlich von dem Vertrag abhängig. Aus Gründen, die ihre Ursache im Deutschen
Kartellrecht haben, stehen Beiräten in Franchisesystemen meist nur Beratungs-
und Schlichtungsfunktionen zu. Meist bezieht sich die Beratung auf
Marketingmaßnahmen. Gelegentlich sind auch Kontrollaufgaben anzutreffen, z.B.
die Kontrolle der Verwendung der Mittel aus einem Werbepool. Weitergehende
Rechte eines Beirats habe ich in der Praxis noch nie gesehen, obwohl ich über
ein Archiv mit rund 400 Franchiseverträgen verfüge. Wenn ich für Franchisegeber
neue Franchiseverträge gestalte, schlage ich immer eine Beratungs- und
Kontrollfunktion vor.

Leser: Sind mündliche Vereinbarungen im
Zusammenhang mit Franchise-Verträgen gültig ?

Jan Patrick Giesler: Die Antwort auf
diese Frage hat sich im Laufe der Zeit geändert. Bis zum 31.12.1998 hätte die
Antwort gelautet: Nein, mündliche Vereinbarungen führen gemäß § 34 GWB zu einer
Nichtigkeit des gesamten Vertragswerks. Ab dem 1.1.1999 bis zum 31.12.2001 hätte
die Antwort gelautet: Wenn das Franchisesystem eine Warenbezugsverpflichtung
enthält, führt eine mündliche Vereinbarung häufig zur Nichtigkeit des gesamten
Vertragswerks gemäß Verbraucherkreditrecht. Seit dem 1.1.2002 hat sich die Lage
im Zuge der “Schuldrechtsreform” verkompliziert. Gegenwärtig ist unklar, ob die
Regelung aus dem Verbraucherkreditrecht in allen Fällen mündliche
Nebenvereinbarungen verbietet. Aus Sicherheitsgründen sollte man davon ausgehen,
dass dies auch heute noch der Fall ist (Nichtigkeit gemäß §§ 355, 505 BGB). Wir
müssen die Entwicklung der Rechtsprechung abwarten. Mir ist bewußt, dass das
keine wirklich befriedigende Antwort ist.

Leser: Gibt es eine schwarze Liste über
unseriöse Franchise-Systeme?

Jan Patrick Giesler: Nein, eine
solche Liste gibt es nicht. Der Deutsche Franchise-Nehmer Verband prüft
allerdings Franchisesysteme und gibt Positiv-Empfehlungen.

Leser: Was ist rechtlich von Gütesiegeln und
Zertifizierungsmaßnahmen zu halten? Inwieweit ist darauf Verlass?

Jan Patrick Giesler: Diese Frage
paßt sehr gut zu meiner vorangegangenen Antwort. Ich empfehle, genau hinzusehen,
welche Art von Prüfung der Erteilung des Gütesiegels vorausgegangen ist.
Entgegen einem verbreiteten Irrtum prüft z.B. die Investitionsbank (ehemalige
DtA) die Franchiseverträge nicht wirklich. Es wird nur festgestellt, ob
bestimmte Vertragsklauseln vorhanden sind. Am besten ist meines Erachtens das
Prüfsiegel des Deutschen Franchise-Nehmer Verbandes.

Leser: Wo kann ich objektive Auskunft über die
Seriosität, Finanzkraft und Zukunftsaussichten eines Franchisesystems
erhalten?

Jan Patrick Giesler: Einen Teil
dieser Auskunft erhalten Sie über das Prüfsiegel des Deutschen Franchise-Nehmer
Verbandes. Vor der Erteilung des Prüfsiegels ist zumindest einmal “hinter die
Kulissen” geschaut worden. Die Zukunftsaussichten lassen sich hingegen im Grunde
nur beurteilen, wenn man ein Marktforschungsgutachten in Auftrag gibt – also
nicht wirklich. Wer sich für Wirtschaft und Unternehmen interessiert, hat
möglichweise eine eigene Bewertung, welche Märkte und Branchen
Zukunftsaussichten haben. Ich empfehle, dass man sich vor Unterzeichnung eines
Franchisevertrages umfassend beraten lässt.

Leser: Wenn die Vertikal-GVO nur für einen
sehr kleinen Teil der deutschen Franchisesysteme Bedeutung hat, warum übernimmt
die DtA diese Anforderungen dann als Fördervoraussetzungen ?

Jan Patrick Giesler: Man geht hier
wohl “auf Nummer sicher”. Das ist im Grundsatz auch richtig, da niemals
ausgeschlossen werden kann, dass kleine Franchisesysteme in Zukunft so weit
wachsen, dass das Europäische Kartellrecht Anwendung findet.

Leser: Welche Themen muss der Franchisegeber
im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung in jedem Fall abdecken?

Jan Patrick Giesler: Dies ist noch
nicht abschließend geklärt und ein weiteres Beispiel dafür, dass eine
gesetzliche Regelung vorteilhaft ist. Allgemein kann man sagen, dass sich die
Aufklärungspflichten auf alle Bereiche erstrecken, die für die
Investitionsentscheidung des Franchisenehmers von Bedeutung sind. Vor diesem
Hintergrund kann man immer wieder andere “Listen” mit Aufklärungsbereichen
lesen. Sicherlich gehören dazu Informationen zu der Entwicklung und dem Stand
des Systems, zu der zugrundeliegenden Geschäftsidee, zu der Investitionssumme
und zu den Zahlen vorhandener Betriebe (bzw. des Pilotbetriebs).

Jan Patrick Giesler: Ich danke
für Ihr Interesse und für die wirklich interessanten Fragen. Auf
Wiedersehen!

Dr. Jan Patrick Giesler
BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Fast ausschließlich für Franchiseunternehmen tätig. Berät bei Systemaufbau, Systemoptimierung, Vertragsgestaltung und bei der internationalen Expansion.

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