Ratgeber & Podcast

für Franchisezentralen

Internationale Rechtsfragen im Franchising

Alexander Petsche: Werte
Teilnehmer! Herzlich willkommen zum Chat. Alexander Petsche

Leser: Hallo Herr Dr. Petsche, gibt es bei der
vorvertraglichen Aufklärung der Franchise-Kandidaten Unterschiede zwischen
Deutschland und Österreich?

Alexander Petsche: Im Vergleich zu
Deutschland, gibt es in Österreich dazu weder ein Gesetz noch Rechtsprechung,
also speziell für Franchising. Im Ergebnis kann man sagen, dass das in
Österreich an sich nicht speziell geregelt ist. Natürlich besteht auch in
Österreich der Grundsatz der generellen vorvertraglichen Sorgfaltspflichten, die
im wesentlichen dazu führen, dass der FG den FN über alle relevanten Umstände
aufzuklären hat.

Leser: Sehr geehrter Herr Dr. Petsche, welche
Marktstellung muss ein Franchisesystem einnehmen, damit die
Gruppenfreistellungsverordnung greift und was sind dann die Konsequenzen?

Alexander Petsche: Ganz habe ich
Ihre Frage nicht verstanden. Die GVO ist auf alle Vertriebssysteme anzuwenden,
sofern der Marktanteil des FG 30% nicht überschreitet.

Leser: Guten Tag Herr Dr. Petsche, inwieweit
hat der Franchisenehmer im Nachbargebiet das Recht, in meiner Region Werbung zu
machen? Vertraglich ist dies mit unserem Vertrag nicht geregelt.

Alexander Petsche: Das müsste sich
aus dem Franchisevertrag Ihres Nachbarn ergeben. In Ihrem werden Sie das
wahrscheinlich nicht finden. Unter der Annahme, dass Ihr Vertrag und der Ihres
Nachbarn gleich ist: Wenn das nicht ausgeschlossen ist, ist das zulässig.
Schauen Sie aber bitte genau im Vertrag: Es könnte ein etwas umfassenderer
Begriff verwendet werden als Werbung, zB Marketingmaßnahmen.

Leser: Und welches Mitspracherecht habe ich
als FNin bei den Werbemaßnahmen in meiner Region?

Alexander Petsche: Meinen Sie Ihre
Werbemaßnahmen oder die des FG?

Leser: Ich meine, wie weit ich z.B. Einfluß
darauf habe, wie oft und in welchen Zeitungen in meiner Region inseriert
wird.

Alexander Petsche: Wenn im Vertrag
nichts anderes geregelt ist, ist der FG grundsätzlich dabei frei. Der FG hat
allerdings eine generelle Betriebsförderungspflicht Ihnen gegenüber, er muss
also passende Maßnahmen setzen und keine willkürlichen, die klar nichts
bringen.

Leser: Kann ich als Interessent die
Konditionen mit dem Franchisegeber aushandeln oder werde ich i.d.R. auf einen
Standardvertrag verwiesen?

Alexander Petsche: In der Regel
wird der Standardvertrag nur schwer verhandelbar sein, gerade bei sehr großen
Systemen, bei jungen (kleineren Systemen) eher mehr.

Leser: Woran sind unseriöse Systeme zu
erkennen? Welche Fragen empfehlen Sie den Interessenten?

Alexander Petsche: Sprechen Sie
mit mehreren Franchisenehmern und lassen Sie sich das Handbuch zeigen. Wenn auch
nur eines verweigert wird, kann das ein Alarmzeichen sein.

Leser: Mit welchen Kosten muss ich als
künftiger Franchisenehmer bei der Prüfung meines Vertrages durch einen Anwalt
rechnen?

Alexander Petsche: Das hängt von
der Länge und Komplexität des Vertrages ab. Die Kosten werden wahrscheinlich
zumindest EUR 1.000 betragen und EUR 3.000 nicht wirklich übersteigen.

Leser: Erhalte ich als Franchisenehmer bei
Beendigung des Franchise-Vertrages eine Entschädigung?

Alexander Petsche: Unter
bestimmten Voraussetzungen, erhalten Sie einen Ausgleichsanspruch für den
aufgebauten Kundenstock und womöglich einen Ausgleich für getätigte
Investitionen.

Leser: Guten Tag Herr Dr. Petsche, auf welche
rechtlichen Gesichtspunkte müssen wir besonders achten, falls wir den Sprung
über den Kanal nach Großbritannien wagen sollten?

Alexander Petsche: In diesem Fall
müsste der Vertrag zmindest nach zwingendem britischen Recht geprüft werden, um
nicht Gefahr zu laufen, dass einzelne Bestimmungen oder der ganze Vertrag
nichtig sind. In GB sind vor allem die Haftungs- und Gewährleistungsregelungen
völlig anders ausgestaltet. Wir machen solche Anpassungen standardmäßig, jede
andere internationale Kanzlei natürlich auch. Dringend abzuraten ist davon, den
bestehenden Vertrag unüberprüft zu verwenden. Wichtig ist auch, die Marke in GB
registieren zu lassen, das wird oft vergessen.

Leser: ch möchte mich mit einem
Internetunternehmen selbstständig machen und bin hinsichtlich des
Unternehmenssitzes unschlüssig. Welchen Staat würden Sie mir empfehlen?

Alexander Petsche: Da ist es
schwer, eine generelle Empfehlung zu treffen, da spielen zahlreiche Fragen
hinein, wie das Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Haftungsrecht, etc.

Leser: Hallo, können Sie mir bitte sagen ob
verdeckte Franchisegebühren des FG über den Warenbezug rechtlich zulässig
sind?

Alexander Petsche: Ich nehme an,
Sie meinen, dass Ihnen die Einkaufsvorteile nicht vom FG weitergereicht werden.
Das ist nur dann zulässig, wenn der Vertrag nicht vorsieht, dass Sie nicht in
den Genuss sämtlicher oder der maßgeblichen Vorteile des Systems kommen. Ich
hoffe, das ist halbwegs verständlich.

Leser: Guten Tag Herr DDr. Petsche! Wann sind
FranchiseGebühren als sittenwidrig anzusehen und damit für den Franchise-Nehmer
anfechtbar?

Alexander Petsche: Das ist
pauschal schwer zu sagen. Es müssen stets Leistung und Gegenleistung
gegeneinander abgewogen werden. Wenn der FG keinerlei Leistungen (laufende
Betreuungsleistung) erbringt, ist eigentlich auch keine Gegenleistung zu
zahlen.

Leser: Worauf ist beim Kauf einer
Masterfranchise aus dem angelsächsischen Raum besonders zu achten?

Alexander Petsche: Prüfen Sie
genau, welche Pflichten Sie im Vertrag übernehmen und was passiert, wenn Sie
nicht mehr wollen (Weitervekauf der Masterrechte, Abgeltung bei Beendigung für
den Aufbau). So etwas machen wir standardmäßig, andere Großkanzleien natürlich
auch.

Leser: Was halten Sie generell von der
Unternehmensform Limited?

Alexander Petsche: Das kann so
pauschal leider nicht beantwortet werden, weil es auch unterschiedliche Limted
gibt, aber grundsätzlich verwendbar.

Leser: Die Rechtsvorschriften welches Landes
kommen zur Anwendnung, wenn ich mit einem auslaendischen FG einen Master-Vertrag
abschliese?

Alexander Petsche: Da gibt es zwei
Möglichkeiten: Entweder das ist im Vertrag geregelt oder nicht. Wenn im Vertrag
keine Rechtswahl getroffen wird – was mich wundern würde – gilt grundsätzlich
das Recht des Landes, in welchem der Masterfranchisenehmer seinen Sitz
hat.

Leser: Hallo, worin unterscheidet sich ein
Lizenzsystem rechtlich vom Franchisesystem und was hat es für
Konsequenzen?

Alexander Petsche: In einem
Franchisesystem unterstützt der FG den FN laufend, das ist bei einer reinen
Lizenzierung nicht der Fall. Darüber hinaus ist Franchising durch Know how und
dessen Transfer an den FN gekennzeichnet. Auch das ist bei der Lizenzierung
nicht typisch.

Leser: Halten Sie es aufgrund des geringeren
Haftungsrisikos für besser, wenn sich Existenzgründer als Kapitalgesellschaft
statt als Einzelunternehmer oder BgB-Gesellschaft selbstständig machen?

Alexander Petsche: Ja.

Alexander Petsche: Werte
Teilnehmer! Herzlichen Dank für Ihre Teilnahme und viel Erfolg bei Ihren
Projekten.

Dr. Alexander Petsche
Dr. Alexander Petsche
Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG

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