Ratgeber & Podcast

für Franchisezentralen

Vertrag, Handbuch, Widerrufsbelehrung, GVO

Volker Güntzel: Guten Morgen
meine Damen und Herren. Ich darf Sie ganz herzlich zu dem Live-Chat begrüßen und
freue mich auf Ihre Fragen.

Leser: Guten Morgen Herr Dr. Güntzel. In
welchem Umfang haftet der Franchisegeber für die in seinen Werbeunterlagen
veröffentlichten Prognosen? Als Alternative könnten wir uns auf mündliche
Prognosen und Berechnungen beschränken.

Volker Güntzel: Sie sprechen mit
Ihrer Frage den Bereich der vorvertraglichen Aufklärungspflichten des
Franchisegebers an. Grundsätzlich kann ich erst einmal Entwarnung dahingehend
geben, dass keine Haftung für das Prognoserisiko besteht. Ob der Franchisenehmer
die Prognosen erreicht, ist sein unternehmerisches Risiko. Allerdings müssen die
der Prognose zugrunde liegenden Zahlen und die Berechnungsmethode richtig sein.
Daher ist Zurückhaltung geboten. Bei zu optimistischen Prognosen (die von keinen
oder beinahe keinen Franchisenehmern erreicht werden)drohen doch wieder
Haftungsrisiken. Da der Franchisegeber im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung
auch verpflichtet ist, aktiv über die relevanten Informationen aufzuklären (er
haftet folglich auch für das Unterlassen einer Aufklärung) ist es keine Lösung,
dem Franchise-Interessenten nur mündlich die Zahlen zu nennen. Wenn der
Franchisenehmer im Falle eines Gerichtsverfahrens beispielsweise behauptet, vor
Vertragsabschluss keinerlei Zahlen erhalten zu haben, trägt der Franchisegeber
die Beweislast dafür, dass er solche Zahlen genannt hat. Dieser Beweis ist nur
sehr schwer zu erbringen, wenn keine schriftlichen Unterlagen vorhanden sind.
Wir empfehlen daher, ein vorvertragliches Aufklärungsdokument zu verwenden, in
dem nur tatsächliche Zahlen von anonymisierten Betrieben (und damit keine
Prognosen) verwendet werden. Den Erhalt dieses Dokuments hat der
Franchise-Interessent vor Vertragsabschluss schriftlich zu quittieren.

Leser: Guten Morgen und vielen Dank, dass Sie
unsere Fragen beantworten. Meine erste Frage lautet: Was passiert, wenn der
Franchise-Geber den vorgeschlagenen Nachfolger aufgrund angeblicher
Eignungsmängel ablehnt, weil er den Betrieb selber günstig übernehmen will? Kann
analog zum Mietrecht durch mehrere Vorschläge eine Entscheidung erzwungen
werden?

Volker Güntzel: Es kommt natürlich
immer darauf an, welche Regelungen in Bezug auf die Nachfolge der
Franchisevertrag enthält. Grundsätzlich gilt, dass der Franchisegeber nur einen
Nachfolger akzeptieren muss, der alle Bedingungen, die an einen Franchisenehmer
gestellt werden, erfüllt. Allerdings darf der Franchisegeber (ähnlich wie im
Mietrecht) einne potentiellen Nachfolger auch nicht einfach ohne sachlichen
Grund ablehnen. Er darf daher nicht einfach geeignete Nachfolger ohne Begründung
oder ohne nachvollziehbare Begründung ablehnen.

Leser: Ist die neue Vertikal-GVO für kleinere
Franchisesysteme überhaupt von Bedeutung? Wann kommt sie zur Anwendung?

Volker Güntzel: Da für die
Anwendbarkeit der Vertikal-GVO die Erreichung eines Marktanteils von 30 Prozent
erforderlich ist, scheint die Vertikal-GVO auf den ersten Blick kleine
Franchisesysteme nicht zu betreffen. Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten.
Zum einen kommt es auf den Geschäftsgegenstand des Franchisesystems an. Wenn
Nischenprodukte oder hoch spezialisierte Dienstleistungen angeboten werden, kann
es durchaus sein, dass in diesem kleinen Markt die Marktanteilsschwelle erreicht
wird. Zum anderen hat durch die neue Vertikal-GVO eine Verschärfung
stattgefunden. Nach der bisherigen Vertikal-GVo kam es für deren Anwendbarkeit
nur auf den Marktanteil des Franchisegebers an. Nun ist auch der Marktanteil des
Franchisenehmers auf seinem Bezugsmarkt relevant.

Leser: Wir sind vor das Arbeitsgericht zitiert
worden, weil unser Franchise-Nehmer angeblich eine arbeitnehmerähnliche Funktion
ausüben. Können wir durch eine entsprechende Vertragsgestaltung dieses Risiko
künftig ausschließen?

Volker Güntzel: Das abstrakte
Risiko, vor einem Arbeitsgericht verklagt zu werden, kann durch eine
vertragliche Ausgestaltung nicht vermindert werden. Es steht dem Franchisenehmer
stets frei, Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Durch entsprechende
vertragliche Regelungen kann aber dafür gesorgt werden, dass die Klage des
Franchisenehmers als unzulässig abgewiesen wird, da sich das Arbeitsgericht für
unzuständig erklärt. Dabei ist aber stets zu berücksichtigen, dass es für die
Frage der arbeitnehmerähnlichen Stellung stets auch auf die tatsächliche
Handhabung in dem Franchisesystem ankommt. Werden hier zu strenge Vorgaben und
Einschränkungen der unternehmerischen Freiheit vorgenommen, helfen auch
vertagliche Regelungen nicht weiter.

Leser: Guten Morgen! Welches sind die
wichtigsten Neuerungen bei der Muster-Widerrufsbelehrung und was sind die
Konsequenzen für die Vertragspartner?

Volker Güntzel: Die wichtigste
Neuerung bei der Muster-Widerrufsbelehrung ist, dass diese nun als Anlage zum
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)veröffentlicht worden ist.
Diese Gestaltung hat den Vorteil, dass die Muster-Widerrufsbelehrung nun den
Rang eines formellen Gesetzes erhält, so dass die bisher bestehende
Verwerfungskompetenz der Gerichte entfällt. Sämtliche deutsche Zivilgerichte
sind daher an den Inhalt der neuen Muster-Widerrufsbelehrung dahingehend
gebunden, dass das dort verwendete Textmuster als richtig anzusehen ist. Dies
steht nun im Gesetz (§ 360 Abs. 3 EGBGB). Es ist also eine weitaus größere
Rechtssicherheit für die Vertragspartner eingetreten.

Leser: Hi, Ihre Sekretätin sagte, dass Sie
“beschäftig” seien. Und erklärte mir, womit: Daher mal auf diesem Wege: Wir
haben nun immer mehr FN, die den Vertrag verlängern. Nun ist da von den 10.000
Euro Gebühr und den Aufbauleistungen von uns die Rede. Kann man den Vertrag so
pauschalieren, dass er sowohl auf Neue als auch auf Verlängerer zutrifft?

Volker Güntzel: Da es in
Deutschland kein “Franchisegesetz” gibt, muss ein Franchisevertrag sehr
umfangreich sein, um sämtliche relevanten Rechte und Pflichten möglichst genau
zu regeln. Es gibt nämlich fur den Fall, dass eine Regelung vergessen worden
oder unklar ist, keine gesetzliche Rückfallposition. Die Erfahrung zeigt, dass
der Umfang von Franchiseverträgen auf Franchise-Interessenten eine abschreckende
Wirkung hat. Daher sollte es vermieden werden, in dem Franchisevertrag
unterschiedliche Regelungen, die den Franchise-Interessenten zu dem Zeitpunkt
des ersten Vertragsabschlusses nicht betreffen, einzubauen. In Ihrem Fall kann
dem Problem ganz einfach und schnell mit einer Zusatzvereinbarung zu dem neu
abzuschließenden Franchisevertrag abgeholfen werden. Darin würde u.a. stehen,
dass der Franchisegeber keine Aufbauleistungen mehr erbringen und der
Franchisenehmer daher keine Eintrittsgebühr zahlen muss.

Leser: Ist im Franchising ein verbesserter
Schutz der Franchisenehmer vor Betrügern zu erwarten? Entschließt sich der
Gesetzgeber – analog zum Verbraucherschutz – endlich zu durchgreifenden
Maßnahmen?

Volker Güntzel: Meiner Ansicht nach
ist durch unsere Gesetze und die bisherigen Urteile der deutschen Gerichte in
ausreichendem Maße dafür gesorgt, etwaigen betrügerischen Machenschaften Einhalt
zu gebieten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sogar einige
Verbraucherschutzvorschriften (wie z.B. Widerrufsbelehrung und
Schriftformerfordernis)auf den Franchisenehmer als Existenzgründer anwendbar. Zu
bedenken ist aber, dass es sich bei dem Franchisenehmer zu dem Zeitpunkt des
Abschlusses des Franchisevertrages eben nicht um einen Verbraucher, sondern
bereits um einen Unternehmer handelt. Daher sollte er sich vor Abschluss dieses
Vertrages auch eingehend der Beratung von Experten bedienen, um spätere
unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Leser: Bezieht sich die europäische
Gruppenfreistellungsverordnung nur auf Vereinbarungen von Unternehmen, die in
der EU ansässig sind?

Volker Güntzel: Da durch das in
Art. 101 AEUV geregelte Kartellverbot der Wirtschaftsraum der Europäischen
Gemeinschaft geschützt werden soll, betrifft dies nicht nur in der EU ansässige
Unternehmen, sondern den Handel sämtlicher Unternehmen in diesem Gebiet.

Leser: Warum gibt es nicht längst ein
Franchisegesetz, in dem die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
verbindlich geregelt sind? Der Entscheidungsspielraum der Gerichte scheint mir
bei Franchisefragen groß zu sein. Angesichts der mangelnden Kenntnisse vieler
Richter führt dies m.E. zu Rechtsunsicherheit.

Volker Güntzel: Ich persönlich habe
nichts gegen die Einführung eines Franchisegesetzes. Es wäre aber ein Fehler
anzunehmen, dass durch gesetzliche Regelungen alles so viel klarer und einfacher
wird. So ist beispielsweise das Recht des Handelsvertreters im HGB geregelt und
dennoch tummeln sich in diesem Bereich mehr spezialisierte Rechtsanwälte als in
jedem anderen Bereich des Vertriebsrechts. Zudem hat es oft erhebliche negative
Folgen, wenn der Staat durch Gesetze in das Wirtschaftsleben eingreift. Die
Modernisierung des Schuldrechts im Jahr 2002 hat beispielsweise eine Flut von
Veröffentlichungen und Streitigkeiten mit sich gebracht. Es wurden letztlich
mehr Fragen aufgeworfen als Antworten gegeben.

Leser: Wie soll ich wissen, ob eine Regelung
eher in den Franchisevertrag, in das Franchisehandbuch oder gar in beide
Dokumente gehört?

Volker Güntzel: Aufgrund des in
aller Regel bestehenden Schriftformerfordernisses müssen sämtliche
formbedürftige Teile des Rechtsgeschäftes, d. h. das gesamte Rechtsgeschäft mit
den Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten einschließlich aller
Nebenabreden, in den Franchisevertrag aufgenommen werden. Daher sind im Rahmen
des Franchisevertrages sämtliche Verpflichtungen zu regeln, die beispielsweise
zu finanziellen Belastungen des Franchisenehmers führen. Regelungen darüber,
dass der Franchisenehmer beispielsweise ein Mindestlager führen oder
Vertragswaren in bestimmtem Umfang vorrätig zu halten hat, gehören allein und
ausschließlich in das Vertragswerk. Will folglich ein Franchisegeber solche
Pflichten in seinem Handbuch regeln, müsste er dieses stets als Anlage dem
Franchisevertrag anheften, so dass dieses Bestandteil des Franchisevertrages
wird. In der Franchisebranche ist es allerdings üblich und absolut
empfehlenswert, dass dem Franchisenehmer das jeweilige Handbuch erst nach Ablauf
der Widerrufsfrist übergeben wird. Grund dafür ist, dass der Franchisenehmer
innerhalb dieser Widerrufsfrist, die in der Regel 14 Tage beträgt, jederzeit
ohne Angabe von Gründen den Franchisevertrag durch den Widerruf beenden kann.
Wenn der Franchisegeber dem Franchisenehmer innerhalb dieses Zeitraums bereits
das Handbuch mit seinem Know-how übergeben hat, läuft er Gefahr, dass der
Franchisenehmer nach seinem Widerruf das Know-how des Franchisegebers einfach
weiterhin benutzt. Da der Franchisevertrag durch den Widerruf beendet wird,
unterliegt der Franchisenehmer nämlich nicht einmal Geheimhaltungspflichten
bezüglich des Know-hows des Franchisegebers. Folglich sollte in einem Handbuch
immer nur eine Konkretisierung der in dem Franchisevertrag dargestellten Rechte
und Pflichten erfolgen und keine formbedürftigen Teile des Rechtsgeschäftes
geregelt werden. In diesem Fall würde der Franchisegeber nämlich gegen das
Schriftformerfordernis verstoßen, was gem. § 139 BGB zu einer
Gesamtunwirksamkeit des Rechtsgeschäftes, d. h. auch des Franchisevertrages,
führen kann.

Leser: Hallo! Die Scheinselbstständigkeit war
im Franchising vor einigen Jahren ein explosives Thema (Stichwort „Eismann“).
Ist weiterhin Vorsicht angebracht und wo liegen gegebenenfalls heute die
Tretminen?

Volker Güntzel: Das Thema ist nicht
mehr wirklich aktuell, wenn die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit
nicht vollkommen übertrieben wird. Inzwischen ist durch mehrere
Gerichtsentscheidungen klargestellt worden, dass bestimmte diesbezügliche
Einschränkungen für das Funktionieren eines Franchisesystems erforderlich sind.
Anders ist die “Quasifilialität”, d.h. die Einheitlichkeit der Systembetriebe in
Bezug auf Optik, Verhaltensweisen, Methoden etc. nicht zu erreichen. Allerdings
wird ein Unternehmen dann, wenn Franchising letztlich missbraucht wird, um
Arbeitnehmer als Selbstständige umzudeklarieren, auch heute noch erheblichen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein.

Leser: Kann ich mich als Franchisegeber auch
auf eine Regelung im Franchisevertrag rechtswirksam berufen?

Volker Güntzel: Leider verstehe ich
Ihre Frage nicht ganz. Sowohl der Franchisegeber als auch der Franchisenehmer
können sich jederzeit auf die Regelungen in dem Franchisevertrag berufen und die
Einhaltung der dort geregelten Rechte und Pflichten einfordern.

Leser: Kann das Konfliktpotential zwischen
Franchisegeber und Franchisenehmern durch eine freiwillige Erweiterung der
vorvertraglichen Aufklärung seitens des Franchisegebers reduziert werden?

Volker Güntzel: Eine sehr
ausführliche Information des Franchise-Interessenten über die Funktionsweise des
Systems etc. kann helfen, spätere Konflikte zu vermeiden. Je mehr Kenntnisse der
Franchise-Interessent über das System und seine Anforderungen besitzt, desto
besser weiß er, was auf ihn die nächsten Jahre zukommt und ob er dazu bereit
ist. So kann das Risiko, dass sich erst nach Vertragsabschluss herausstellt,
dass der Franchisenehmer für das System nicht geeignet ist bzw. den dortigen
Tätigkeitsbereich gar nicht in dem vereinbarten Maße wahrnehmen will, verringert
werden.

Leser: Wie grenzt die neue Vertikal-GVO den
relevanten Markt ab, für den eine Anteilsschwelle von 30% gilt? Welche
wettbewerbsbeschränkenden Klauseln gilt es im Rahmen der Vertikal-GVO zu
vermeiden?

Volker Güntzel: In Bezug auf die
Abgrenzung des relevanten Marktes gibt es bei der neuen Vertikal-GVO keine
Unterschiede zu der bisher geltenden Vertikal-GVO. Neu ist hier lediglich, wie
ich weiter oben bereits erwähnt habe, die Einführung einer weiteren
Marktanteilsschwelle. Um Schwierigkeiten von Anfang an zu vermeiden, sollten
u.a. nur eine Bezugsbindung von 80 Prozent und ein passiver Gebietsschutz
vereinbart, Preisbindungen, das Verbot von Querlieferungen zwischen den
Franchisenehmern und eine automatische Verlängerung des Franchisevertrages über
5 Jahre vermieden werden. Wir werden an dem 10. Bonner Tag des Franchiserechts,
der für Franchisegeber kostenfrei ist, ausführlich über die neue Vertikal-GVO
berichten.

Leser: Wie kann ich als Bewerber
sicherstellen, dass ein Franchise-Geber nicht der Scientology-Sekte angehört?
Leider hat die bundesweit bekannte Beratungsstelle in Hamburg gerade ihre
Aktivitäten eingestellt. Ist der Vertrag bei einer falschen Angabe
ungültig?

Volker Güntzel: Diese Gefahr ist
für mich neu. Für Aufsehen in der Franchisebranche sorgte der umgekehrte Fall,
dass ein Franchisesystem durch Franchisenehmer, die Mitglied der
Scientology-Sekte waren, unterwandert worden ist. Unabhängig davon gilt, dass
jeder Vertragspartner vor Vertragsabschluss natürlich die Wahrheit sagen muss.
Verneint der Franchisegeber Ihre Frage und stellt sich dies später als unwahr
heraus, können Sie entweder den Vertrag anfechten oder Aufhebung aufgrund eines
Schadensersatzanspruchs verlangen.

Leser: Mich würde sehr interessieren, welche
weiteren Tendenzen Sie im Franchiserecht derzeit feststellen.

Volker Güntzel: Während noch vor
einigen Jahren eine sehr franchisenehmerfreundliche Rechtsprechung zu beobachten
war, hat sich dies insbesondere im Bereich der vorvertraglichen Aufklärung
verändert. Die Gerichte heben nun vermehrt die unternehmerische
Eigenverantwortung des Franchisenehmers hervor, der daher selbst vor
Vertragsabschluss für ihn relevante Informationen (z.B. Wettbewerbssituation vor
Ort, gute Lage des Betriebes) beschaffen muss. Daher sollte der
Franchise-Interessent, wenn möglich, vor Vertragsabschluss so viele
Informationen wie möglich (z.B. durch die Kontaktaufnahme mit anderen
Franchisenehmern) einholen und sich von Experten beraten lassen.

Leser: Nach Auskunft des Franchisegebers wurde
mir ein Standardvertrag vorgelegt, der offenbar von allen Franchisenehmern
unverändert unterschrieben wurde. Sollte ich ihn trotzdem von einem Anwalt
prüfen lassen? Mit welchen Kosten muss ich dabei rechnen?

Volker Güntzel: Aufgrund der für
Sie existentiellen Entscheidung, die Sie mit dem Abschluss des
Franchisevertrages treffen, sollten Sie den Vertrag von einem Anwalt überprüfen
lassen. Wählen Sie dafür aber unbedingt einen auf das Franchiserecht
spezialisierten Kollegen aus. In einem Franchisevertrag finden sich„merkwürdige
Klauseln“, da bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen.
Insbesondere muss der Schutz des Geschäftskonzepts vor Nachahmung gewährleistet
werden. Auch verlangt das Kartellrecht die Einhaltung bestimmter Spielregeln bei
der gemeinsamen Marktbearbeitung. Aufgrund dieser speziellen Anforderungen ist
unbedingt davon abzuraten, dass Sie mit dieser Aufgabe einen befreundeten Anwalt
beauftragen, denn Franchiserecht wird an der Universität nicht gelehrt und es
gibt hier deutschlandweit nur wenige Experten. Adressen von solchen Spezialisten
finden Sie beispielsweise auf der Internet-Seite des Deutschen
Franchiseverbands.

Volker Güntzel: So, die Zeit
ist wie im Flug vergangen und ich bedanke mich für Ihre interessanten Fragen.
Viel Erfolg beim Franchising und hoffentlich bis bald, Ihr Volker
Güntzel

Dr. Volker  Güntzel
BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Dr. Volker Güntzel ist einer der deutschen Experten im Franchiserecht, der seit über 15 Jahren exklusiv die Seite der Franchisegeber berät und vertritt.

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